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6. Mitgliederbrief anlässlich der „Corona-Krise“

Aus der Pandemiebewältigung wird Alltag!

Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,

es sind nunmehr annähernd sechs Wochen, in denen uns die Pandemie und ihre Auswirkungen beschäftigt. Wir haben uns in den letzten Tagen mehrfach die Frage gestellt, wie lange uns diese Situation im privaten und beruflichen Alltag prägen wird. Es wird euch sicherlich ähnlich gehen; nur leider findet man im Moment nirgends eine Antwort auf diese Frage.

In ihrer gemeinsamen Erklärung vom 15. April 2020 machen die Bundekanzlerin und die Ministerpräsidenten*innen darauf aufmerksam, dass alles getan werden muss, um die Erfolge der letzten Wochen zu sichern. Ferner wird deutlich herausgestellt, dass wir uns alle bewusstmachen müssen, dass die Epidemie nicht bewältigt ist, sondern dass diese andauert. Weiter heißt es: „Deshalb können wir nicht zum gewohnten Leben der Zeit vor der Epidemie zurückkehren, sondern wir müssen lernen, wie wir für eine längere Zeit mit der Epidemie leben können.“
Insofern ist die vorsichtige Vermutung zulässig, von einer länger anhaltenden Situation ausgehen zu müssen.

Aufgrund der Tatsache, dass sich auch in der vergangenen Woche einige Informationsstände geändert und weiterentwickelt haben, haben wir uns auch diese Woche wieder dazu entschieden, einen Mitgliederbrief zu schreiben und zu veröffentlichen. Dennoch wollen wir euch auch nicht mit Informationen erschlagen. Aus diesem Grund wird es den dann folgenden Mitgliederbrief auch erst nach der nächsten Beratung der Kanzlerin mit den Ministerpräsidenten*innen geben. Dies wird vermutlich nach dem 30. April 2020 sein. In der gemeinsamen Erklärung der Kanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 15. April 2020 wird darauf aufmerksam gemacht, die Lage in einem 14-tägigen Abstand immer wieder neu bewerten zu wollen. Daran werden wir dann auch die Entscheidung über weitere Mitgliederbriefe ausrichten.
Taktik und Personaleinsatz

Die Anzahl der an COVID-19 Erkrankten innerhalb der Polizei ist seit einigen Tagen konstant. Zudem sinkt die Zahl derjenigen Kollegen*innen, welche sich aktuell in Quarantäne befinden und aus diesen Gründen nicht oder nur eingeschränkt für die Dienstverrichtung, z.B. im Homeoffice, zur Verfügung stehen. Es wäre aus unserer Sicht jedoch viel zu früh, hier von „Entwarnung“ oder einer „deutlichen Entspannung“ zu sprechen. Diese Tatsache zeigt lediglich, dass wir mit dem umgesetzten Maßnahmenpaket die richtige Zielvorstellung verfolgen und die richtigen Maßnahmen ergriffen haben. Dies gilt insbesondere für die Desinfektions- und Hygienemaßnahmen aber auch in Bezug auf die Mindeststärken- und Kohortenregelungen. So kann die Infektionskette innerhalb der Polizei besser gesteuert und kontrolliert werden. Es ist nach wie vor bedauerlicherweise nicht in allen Organisationsbereichen möglich, eine Durchmischung gänzlich zu vermeiden und eine Kohortenregelung ausnahmslos umzusetzen. Hier sollte jedoch kein Organisationsbereich einem besonderen Risiko ausgesetzt sein. Der Gesundheitsschutz gilt für alle Bediensteten gleichermaßen und als Gewerkschaft ist uns hier ein solidarischer Beitrag aller von Bedeutung.

Nach uns vorliegenden Informationen soll auch weiterhin an dem Kräfteansatz (Stufe 1 der Einsatzkonzeption Nr. 3 plus Kräfte PP ELT zur Gewährleistung der Präsenz in der Fläche) festgehalten werden. Das bedeutet aber auch, dass insbesondere die 144 Kräfte des PP ELT, welche die Präsenzstreifen gewährleisten und die Kollegen*innen des PP ELT, welche Wochenende für Wochenende in Halbgruppen zum Einsatz kommen, nun schon in der sechsten Woche der Gefahr der Durchmischung ausgesetzt sind und auf Dauer auch an den Wochenenden benötigt werden. Hier muss dafür Sorge getragen werden, dass auch für diese Kräfte die Grundsätze der „Gesunderhaltung“ Berücksichtigung finden und ein Freizeitausgleich an den Wochenenden und den anstehenden Feiertagen in den Monaten Mai und Juni – bei allen dienstlichen Erfordernissen – ermöglicht wird. Wir wissen dieses Thema bei der GdP-Bezirksgruppe PP ELT in guten Händen.

Darüber hinaus bekommen wir aus dem Kreis der Kollegen*innen, die Wechselschichtdienst leisten, die Rückmeldung, dass die Kohorten- und Mindeststärkenregelung größtenteils sehr gut funktioniert. Dies geht allerdings dort nicht, wo die Personalsituation dies nicht zulässt. Uns ist zu Ohren gekommen, dass es vereinzelt Organisationsbereiche gibt, in denen Kollegen*innen des Tagdienstes 12-Stunden-Dienste und Dienste an den Wochenenden leisten müssen, um auf ihre Stunden zu kommen. Dies verärgert uns sehr, denn dies ist nicht Gegenstand der durch den Minister und den Lage- und Koordinierungsstab getroffenen Regelungslage. Sollte dies bei euch so sein, bitten wir euch um entsprechende Rückmeldungen.

Für den Bereich der Kriminalpolizei brauchen wir auch weiterhin und auf lange Sicht eine personell und sachlich sehr gut ausgestattete und vor allem sehr gut qualifizierte Kriminalpolizei. Innerhalb kürzester Zeit haben sich noch mehr Kriminalitätsformen in den digitalen Raum verlagert. Dies zeigt einmal mehr, wie schnell sich die Anforderungen an den Polizeiberuf verändern und wie sich Organisationsbereiche ganz selbstbewusst und ohne große Aufregung darauf eingestellt haben. Fakt ist aber auch, dass wir spätestens jetzt den Beleg dafür haben, dass wir im Cyber-Raum aktiver werden und dafür die notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen weiter ausgebaut werden müssen.
Zudem wurde uns zugetragen, dass es in einigen Bereichen nun endlich möglich ist, Sachbearbeiterrückstände abzubauen. Auch dies ist für uns ein Beleg dafür, dass wir mit all unseren Forderungen der Vergangenheit die richtigen Schlussfolgerungen gezogen haben. Eins steht fest: hier muss sich nach der Bewältigung der Corona-Lage dringend etwas verändern.

Dies alles zeigt, dass die Polizei in Gänze und in all ihren Facetten „systemrelevant“ ist. Ohne uns geht es nicht. Wir vermitteln den Menschen Sicherheit, die sie in diesen Zeiten umso mehr brauchen.


Arbeitszeit und Urlaub

Nachdem in der vergangenen Woche die Landesregierung den neuen Maßnahmenplan beschlossen hat, wurde mit Datum vom 16. April 2020 durch das MdI ein ergänzendes Rundschreiben zur Arbeitszeit erlassen, welches die Regelungen der Ziffer 3 des Rundschreibens vom 16. März 2020 ersetzen soll. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Rundschreiben vom 16. März 2020 mit Ausnahme der nun getroffenen Ergänzungen weiterhin Gültigkeit hat. Im Kern geht es um zwei wesentliche Ergänzungen.

Zunächst werden die Sonderurlaubsmöglichkeiten auf bis zu 20 Arbeitstage im Rahmen einer fünf-Tage-Woche sowohl für Beamte*innen als auch für Tarifbeschäftigte bis zum 31. Dezember 2020 für die Zwecke der Kinderbetreuung oder der Pflege naher Angehöriger ausgeweitet.
Die Frauengruppe der GdP und der Fachausschuss Tarif haben hierzu gestern ein Flugblatt veröffentlicht.

Das Flugblatt findet ihr unter folgendem Link:
https://www.gdp.de/gdp/gdprp.nsf/id/DE_Verbesserte-Regelungen-zur-Kinderbetreuung-Pflege?open&ccm=000

Denkt bitte in jedem Fall daran, dass die vorgesehene Notfallbetreuung in den Schulen und Kitas vorrangig in Anspruch genommen werden soll. Ihr fallt auch weiterhin gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Vierten-Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) unter den Kreis der Berufsgruppen, welche die Notfallbetreuung in Anspruch nehmen können. Dies gilt gem. § 6 Abs. 4 CoBelVO jedoch nicht für Personen, die bereits infiziert sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit infizierten Personen leben. Solltet ihr unüberwindbare Problemstellungen bei der Kinderbetreuung haben, meldet euch bitte.

Die zweite Änderung betrifft die Regularien im Umgang mit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach einem Auslandsaufenthalt. Da seit dem 10. April 2020 das Robert-Koch-Institut (RKI) keine internationalen Risikogebiete mehr ausweist, wird allen Einreisenden aus anderen Ländern durch das RKI empfohlen, sich nach Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu geben. Seit dem 10. April 2020 ist dies in Rheinland-Pfalz grundsätzlich Pflicht (§ 12 4. CoBeLVO).
Für uns bedeutet das, dass ein „Tätigkeitsverbot“ ausgesprochen wird. Bei den Beamten*innen liegt dann ein genehmigtes Fernblieben vom Dienst nach § 81 Abs. 1 LBG vor. Bei Tarifbeschäftigten wird ausdrücklich auf die Entgegennahme der angebotenen Arbeitsleistung verzichtet. Der Besoldungs- und Entgeltanspruch besteht unvermindert fort und eine Nacharbeitspflicht entfällt.


Homeoffice und Telearbeit

Wir möchten an dieser Stelle allen, die dazu einen Beitrag geleistet haben – insbesondere dem Lage- und Koordinierungsstab und den Polizeibehörden – dafür danken, dass innerhalb der letzten Wochen die Anzahl der mobilen Arbeitsformen mehr als verdoppelt wurde. Dazu mussten Hard- und Software beschafft und innerhalb kürzester Zeit Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Dies zeigt am Ende aber auch, dass viele ihre kritische Haltung gegenüber Homeoffice und Telearbeit in diesen Zeiten noch einmal überdenken können und auch müssen. Unsere gewerkschaftliche Aufgabe wird darin bestehen, dafür Sorge zu tragen, dass dies jetzt nicht zu Überlastungen bei der Arbeitszeit führt. Zudem möchte ich allen Kollegen*innen im Homeoffice mit auf den Weg geben: denkt an euer Privatleben und nehmt euch die nötigen Auszeiten.


Arbeits- und Gesundheitsschutz

In den vergangenen Mitgliederbriefen haben wir Neuerungen in diesem Bereich unter der Überschrift „Eigensicherung oder Schutzausstattung“ zusammengefasst. Aufgrund der zunehmenden Dauer und Komplexität möchten wir versuchen, Aktualisierungen und Änderungen in diesem Bereich unter die Überschrift „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ zu fassen.
Für uns steht nach wie vor fest: Bei all denjenigen, welche vor Ort ihre Dienst- und Arbeitsleistung erbringen müssen, ist vorher zu regeln, wie der Infektionsschutz (Abstand, Hygiene etc.) gewährleistet wird. Bei uns kommt an, dass dies im Großen und Ganzen reibungslos funktioniert. Vereinzelte Problemstellungen versuchen wir so schnell wie möglich mit den Verantwortlichen vor Ort einer Lösung zuzuführen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards erlassen. Ich kann euch versichern, dass sowohl die Dienststellenseite als auch die GdP und die Personalräte dafür Sorge tragen, dass diese Standards auch umgesetzt werden. Wir werden dort, wo die Empfehlungen noch nicht umgesetzt sind, an dieser Forderung festhalten. Dies gilt auch für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung „Corona“. Hinsichtlich der Frage, ob wir in der Polizei eine solche benötigen und wie sie aussehen könnte, lassen wir uns aktuell durch Experten beraten. Wir halten euch auf dem Laufenden.

In diesem Zusammenhang beschäftigt uns weiterhin sehr intensiv die Frage nach dem „Königsweg“ im Zusammenhang mit den sog. „Mund-Nasen-Bedeckungen“ (MNB). In den Arbeitsschutzstandards heißt es: „Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.“ Zudem wird – wie ihr wisst – in dem Papier der Regierungschefs und Regierungschefinnen vom 15. April 2020 unter Ziffer 6 die Nutzung von Alltagsmasken im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel dringend empfohlen.

Wie im 5. Mitgliederbrief thematisiert, habe ich in der letzten Woche einen namhaften Experten angeschrieben. Zwischenzeitig liegt uns seine Bewertung vor. Im Vorfeld habe ich ihm unser Flugblatt zur Maskenthematik zur Verfügung gestellt und ganz konkret nach seiner Empfehlung für den operativen Polizeibereich gefragt. Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass wir mit unseren Aktivitäten rund um die MNB bislang den richtigen Weg eingeschlagen sind. Für den operativen Dienst der Polizei rät uns der Virologe dringend zum Einsatz der FFP2-Maske, insbesondere dann, wenn ein physischer Kontakt zu Menschen unter 1,5 Sicherheitsabstand zustande kommt. Der Einsatz der MNB ist allenfalls eine „Notlösung“ und macht in der Polizei nach seinem Dafürhalten nur Sinn, wenn die Maske ebenfalls eine Ergänzung zu anderen Sicherheitsmaßnahmen darstellt. Für diesen Fall empfiehlt er jedoch zertifizierte Masken, z.B. der Firma Trigema, oder Masken, deren Stoffzusammensetzung zuvor einer Prüfung hinsichtlich der „Virendurchlässigkeit“ unterzogen wurde. Zudem muss der Stoff bei 60-90 Grad waschbar sein.

Der Lage- und Koordinierungsstab des MdI hat nach der Empfehlung der Landesregierung zum Tragen von MNB mit Mail vom 20. April 2020 an die Polizeibehörden mitgeteilt, dass der „Hygiene- und Desinfektionsplan“ und die „Handlungsempfehlung im Umgang mit Schutzmasken“ hinsichtlich der Maskenthematik fortgeschrieben wurde. So werden die Polizeibehörden nach einem vorgegebenen Schlüssel mit MNB / Alltagsmasken versorgt, um euch ausstatten zu können. Die Verteilung auf die einzelnen Dienststellen soll dann durch die Polizeibehörden eigenverantwortlich geregelt werden. Dabei soll es keine generelle Pflicht zum Tagen von MNB im Innen- und Außendienst geben, es wird jedoch empfohlen (s. Ziff. 6.3 Hygiene- und Desinfektionsplan). Mit Herausgabe der Masken soll euch nach eigenem Ermessen eine weitere Maßnahme zur Infektionsreduktion zur Verfügung gestellt werden.
Wir begrüßen es ausdrücklich, dass der Dienstherr sehr verantwortungsbewusst mit dieser Thematik umgeht und die dienstliche Beschaffung dieser gewissen Standards unterliegenden Masken veranlasst hat. In dem Papier der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs und Regierungschefinnen der Länder vom 15. April 2020 wird darauf hingewiesen, dass neben der Beschaffung im Ausland auch in Deutschland unter Hochdruck Produktionskapazitäten aufgebaut werden. Dies lässt vermuten, dass Herstellung und Beschaffung der Masken insgesamt besser werden.

In jedem Fall weist der Virologe darauf hin, dass bei MNB nach wie vor nicht klar ist, ob und in welchem Umfang sie einen Selbstschutz gewährleisten. Auf diesen Aspekt weist auch der Lage- und Koordinierungsstab nochmals gesondert hin: „An der bisherigen Aussage, dass die FFP2-Maske die Maske zum Eigenschutz ist – als Teil der PSA – ändert sich nichts.“

Bitte denkt beim Tragen der Masken immer daran und passt auf euch auf.



4. CoBeLVO: Dritte-Corona-Bekämpfungsverordnung

Eins möchte ich an dieser Stelle vornweg schicken: Ich zolle euch meinem Respekt und meine Anerkennung, wie unaufgeregt ihr die sich mit hoher Dynamik und Geschwindigkeit verändernden rechtlichen Rahmendbedingungen kontrolliert und sanktioniert, obwohl wir hier nach wie vor im Rahmen der Eilzuständigkeit oder der Amts- und Vollzugshilfe tätig werden. Dieser Unaufgeregtheit und Professionalität ist es aus meiner Sicht zu verdanken, dass die Menschen Vertrauen in die Regelungen und Verbote haben. Dabei seid auch ihr Menschen mit den gleichen Nöten und Sorgen wie die Menschen, die ihr alltäglich kontrolliert. DANKE!

Dass nach der Erklärung der Kanzlerin mit den Ministerpräsidenten*innen vom 15. April 2020 Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020 verboten sind, wird durch uns grundsätzlich begrüßt. In Rheinland-Pfalz wird hierzu eine Aussage in § 3 CoBeLVO, welche seit dem 20. April 2020 Gültigkeit hat, getroffen: „Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt.“

Darüber hinaus können nach § 4 Abs. 1 S. 4 4. CoBeLVO ausnahmsweise Versammlungen unter freiem Himmel durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsrechtlicher Sicht vertretbar ist. Hier müssen wir abwarten, welche Auflagen durch die Versammlungsbehörden und in der Folge ggf. auch durch die Rechtsprechung erlassen bzw. entwickelt werden.
Wir sehen die Tatsache, dass nicht weiter definiert wird, welche Größenordnung hier anzunehmen ist, sehr kritisch. Es ist für die polizeiliche Lagebewältigung nicht nachvollziehbar, wie viele polizeiliche Lagen tatsächlich auf uns zukommen können und wie groß ein sich damit einhergehender Personalbedarf sein wird. Was dies in Bezug auf Infektionsketten und das Durchmischen der Kräfte bedeutet, kann dadurch nicht eindeutig kalkuliert werden. Wir werden versuchen, dies auch in den Telefonkonferenzen mit der Regierungsseite zu thematisieren. Wir sind uns aber sicher, dass die einsatzführenden Polizeibehörden auch mit dieser Thematik verantwortungsbewusst und professionell umgehen werden.


Hochschule der Polizei

Inwieweit der Hochschulbetrieb insgesamt oder sukzessive aufgenommen werden kann, wird derzeit unter Hochdruck durch das Team der Hochschule der Polizei geprüft. Wir möchten an dieser Stelle nochmals allen Lehrkräften und dem gesamten administrativ und technischen Personal der Hochschule dafür danken, dass so schnell ein sehr gut laufender digitaler Studienbetrieb ermöglicht werden konnte; Respekt!


Der „Alltag“ geht weiter – neue Informationen zum Fuhrpark!

In der vergangenen Woche verkündete Minister Lewentz die Beschaffung neuer Fahrzeuge für die Kriminalpolizei. Nachdem im Dezember vergangenen Jahres die Beschaffung der Fahrzeuge der Kriminalpolizei europaweit ausgeschrieben wurde, konnten bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Ergebnisse der Ausschreibung bekanntgegeben werden. Laut Ministerium werden zukünftig sechs verschiedene Fahrzeuge, bei fünf Modellen, zur Verfügung stehen. Neben den bereits im Fuhrpark vorhandenen VW Golf und Peugeot 308 kommen nun der VW Tiguan (SUV), der Ford Focus als Limousine und in der Kombi-Variante sowie der Audi A6 als ziviles Fahrzeug hinzu. Damit stehen der Kriminalpolizei deutlich mehr Fahrzeugvarianten zur Verfügung. Die Durchmischung des Fuhrparks war eine Forderung der GdP, die mit dieser Ausschreibung erreicht wurde. Die technische Leistungsbeschreibung wurde unter Anwenderbeteiligung erstellt, dadurch wurde sichergestellt, dass die Bedarfe der Nutzer Berücksichtigung fanden. Nach Intervention des Hauptpersonalrates wurde die Leistungsbeschreibung noch um den Fehlbetankungsschutz als Ausschlusskriterium erweitert.

So viel zu den aktuellen Sachständen.

Ich wünsche euch weiterhin stellvertretend und im Namen eurer GdP Rheinland-Pfalz, dass ihr alle gesund bleibt. Alle erkrankten Kollegen*innen wünsche ich auf diesem Weg gute Besserung.



Mit kollegialen Grüßen


Sabrina Kunz
Landesvorsitzende