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7. Mitgliederbrief anlässlich der Corona-Krise

Soziale Distanz als Stressfaktor?

Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,

sieben Wochen versehen wir unseren Dienst nun schon in Kohorten und/oder arbeiten von zu Hause aus. Viele von uns haben ihre Familienangehörigen und ihre Kolleg*innen teilweise schon lange nicht mehr persönlich gesehen. Über Telefon- und Videokonferenzen, Skype, Twitter, Instagram, Facebook & Co. versuchen wir irgendwie, unsere sozialen Kontakte zu pflegen.

Das Arbeiten unter veränderten Arbeitszeitbedingungen oder aus dem Homeoffice verlangt gerade denen besonders viel ab, die nebenbei im Homeschooling ihre Kinder betreuen, kochen, einkaufen, den Hausputz erledigen und all die dienstlichen telefonischen Anfragen beantworten müssen.
Wir leben nach wie vor in unsicheren Zeiten. Wir sind zwar zunehmend mit Lockerungen des öffentlichen Lebens konfrontiert, dennoch müssen diese Schritte langsam und stufenweise erfolgen. Niemand kann voraussagen, was dies für die Gesellschaft, für die Polizei insgesamt, für die einzelnen Organisationsbereiche und vor allem für jede und jeden Einzelnen von uns bedeutet.
Die Frage, wie es wann und in welchem Umfang weitergeht, kann nach wie vor niemand so richtig beantworten.

War es in den letzten Wochen sowohl im Kriminalitäts- als auch Verkehrsgeschehen sehr ruhig, so sind mit zunehmenden Lockerungen nicht nur mehr Verstöße gegen die Corona-Bekämpfungsverordnung zu erwarten, sondern sind auch Veränderungen im Kriminalitäts- und Verkehrsgeschehen denkbar.

Ich verspreche euch, dass wir darüber wachen werden, dass die Schritte in der Polizei – so weit wie es geht – langsam gegangen werden und wir werden uns einfordern, dass immer eine sorgsame Abwägung eurer Interessen mit denen des Dienstherrn erfolgt. Dabei haben eure Gesunderhaltung und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Polizei für uns auch weiterhin oberste Priorität. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das „Hochfahren“ des polizeilichen Lebens auch mit Schutz- und Hygienemaßnahmen kompensiert werden muss. Hierfür müssen auch die finanziellen Mittel bereitgestellt werden. Dies hat in den letzten Wochen funktioniert und das werden wir uns auch weiterhin einfordern.

Wie im letzten Mitgliederbrief angekündigt, wollen wir euch nach der letzten Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 30. April 2020 und der Umsetzungen in Rheinland-Pfalz im Rahmen der 5. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO), welche gestern in Kraft getreten ist, einen weiteren aktuellen Überblick über die einzelnen Sachstände geben. Wir werden dabei in der gewohnten Reihenfolge bleiben.
Zuvor möchte ich euch den Hinweis geben, dass die Kanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs bereits am kommenden Mittwoch über weitere Maßnahmen beraten wollen. Zudem halten sie sich die Option offen, bei regionaler oder überregionaler Infektionsdynamik wieder zu den Beschränkungen zurückzukommen, welche vor dem 20. April Gültigkeit hatten.

Taktik und Personaleinsatz

Nach wie vor befinden wir uns in der Stufe 1 der Einsatzkonzeption Nr. 3 plus die Kräfte des PP ELT, welche die Präsenz in der Fläche gewährleisten sollen. Nach uns vorliegenden Informationen soll die Kohorten- und Mindeststärkenregelung zunächst aufrecht erhalten bleiben. Wie lange sich dieser Umstand vor dem Hintergrund der zunehmenden Lockerungen im öffentlichen Leben halten lässt, bleibt abzuwarten. Wir haben uns beim MdI für diesen Fall ein stufenweises Konzept eingefordert und erste konkrete Vorschläge formuliert, die zumindest das Risiko der Durchmischung auf das unbedingt notwendige Maß reduzieren.
Hinsichtlich des Personaleinsatzes der 144 Kräfte des PP ELT, welche die Präsenzstreifen gewährleisten, haben wir uns mit Schreiben vom 03.05.2020 an den Innenminister gewandt. Die Kolleg*innnen verrichten seit sieben Wochen in der Regel fünf Spätdienste pro Woche im Zeitfenster von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Davon ist meist immer ein Wochenendtag betroffen, nicht selten sogar das ganze Wochenende. Wir haben dem Minister hierzu konkrete Entlastungs- und Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen. Die betroffenen Kolleg*innen werden von uns hierzu weitere Informationen erhalten.

Handlungsorientierung Polizei

Die durch das MdI erlassene „Handlungsorientierung CORONA-Virus (COVID-19 / SARS-COV-2) wurde erneut fortgeschrieben und ist in der Version 6.0 mit Datum vom 24. April 2020 im Intranet abrufbar. Wir gehen davon aus, dass mit der Wirksamkeit der 5. Verordnung zum 04. Mail 2020 die Handlungsorientierung nochmals angepasst wird.

Neu ist, dass dienstliche Veranstaltungen, die zwingend erforderlich erscheinen, wieder möglich sind, sofern im Vorfeld ansteckungsminimierende Maßnahmen vorbereitet, angekündigt und diese auch eingehalten werden. Im Rahmen der Durchführung solcher dienstlichen Veranstaltungen ist auf einen ausreichenden Abstand zwischen den Teilnehmenden zu achten. Dabei ist die Anzahl der Teilnehmenden auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren. Das Tragen von Alltagsmasken (MNB) ist bei nicht öffentlichen Veranstaltungen zu prüfen. Als nicht zwingend notwendige dienstliche Präsenz-Veranstaltungen gelten Tagungen, Konferenzen, Strategiesitzungen, Workshops, Amtseinführungen, Betriebsausflüge und sonstige gesellschaftliche Anlässe. Ausnahmen von dieser Regelung sind gem. Ziff. 6.4 der Handlungsorientierung grundsätzlich möglich. Wir vertrauen darauf, dass dies durch die Verantwortlichen sorgsam in jedem Einzelfall geprüft und entschieden wird.

Wir möchten euch zudem auf die Ziff. 9.3 hinweisen. Demnach „[…] hat die Zentrale Bußgeldstelle vorübergehend Ermittlungsersuchen an die Polizei ausgesetzt, bei denen es um
    • Durchsuchungen im Zwischenverfahren, z.B. nach Fahrerkarten bei Firmen zwecks Feststellung der Fahrereigenschaft oder
    • Durchsuchungen zur Führerschein-Beschlagnahme nach eingetretener Rechtskraft des Bußgeldbescheids mit Fahrverbot geht.“

Homeoffice

Für all diejenigen, welche aktuell im Homeoffice arbeiten, hat das PP ELT eine Handlungsanweisung erstellt. Ihr findet diese im Intranet unter: https://s.rlp.de/ucGIi. Dort findet Interessierte auch Information zu der Organisation und Durchführung von dienstlichen Telefonkonferenzen.

Arbeits- und Gesundheitsschutz

Aufgrund der zunehmen Komplexität im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes lassen wir uns durch eine Beratungsstelle und einen namhaften Virologen, der uns auch bereits im Rahmen der Maskenthematik umfassend informiert hat, beraten.
Wir sind zunehmend der Auffassung, dass viele Schutzmaßnahmen unter den Begriff des Arbeitsschutzes zu subsumieren sind. Ihr stellt euch jetzt möglicherweise die Frage, warum das relevant ist? Für die Praktikerin oder den Praktiker mag es am Ende gleichgültig sein, unter welcher Überschrift etwas gemacht oder beschafft wird. Hauptsache ist doch, dass es gemacht und beschafft wird.

Die Bewertung ist jedoch in der Folge sehr wichtig, denn Arbeitsschutz ist nach dem Arbeitsschutzgesetz Aufgabe des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn und insofern muss auch der Dienstherr die Kosten für diese Maßnahmen tragen. Dies gilt im Kontext von Corona auch im Zusammenhang mit der Durchführung von Testverfahren. Aufgrund der Tatsache, dass die Frage der künftigen Übernahme der Kosten für die durchgeführten Testverfahren noch nicht abschließend geklärt ist, haben wir uns in einem weiteren Schreiben vom 03.05.2020 an den Innenminister gewandt. Dort haben wir die Forderung erhoben, dass sowohl die Durchführung der Tests zum Nachweis der SARS-Cov2-19 Erreger zu Beginn und nochmals nach 14 Tagen und ein später durchzuführender Antikörpertest Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind und der Dienstherr nach dem Arbeitsschutzgesetz für die Kosten aufzukommen hat. Sie sind mindestens jedoch Maßnahmen im Rahmen der Fürsorge. Die thematische Auseinandersetzung mit der Bedeutung der Durchführung der Testverfahren beim Polizeiärztlichen Dienst im PP ELT – sozusagen aus einem Guss – und die u.a. damit einhergehenden Erfolge bei der Durchbrechung von Infektionsketten in der Polizei zeigen uns mal wieder, dass die Einführung einer Freien Heilfürsorge – wie wir sie bereits seit Jahren fordern – seine Berechtigung hat. Auch darauf haben wir den Innenminister hingewiesen.

In Ergänzung zu den bereits immer mal wieder getätigten Ausführungen in den Mitgliederbriefen und Flugblättern zur Maskenthematik / Persönlicher Schutzausstattung und zum Stand der Ausstattung mit Hygiene- und Desinfektionsmitteln möchten wir euch auch hier einen aktuellen Sachstand geben.

Mit dem Flugblatt vom 29. April 2020, welches ihr unter dem Link https://www.gdp.de/gdp/gdprp.nsf/id/BP5HRD-DE_Maskenpflicht-im-oeffentlichen-Raum?open&ccm=000 erreicht, haben wir über den aktuellen Stand bei der Beschaffung der Masken berichtet. Mit Mail vom 28. April 2020 hat das MdI darauf hingewiesen, dass die Maskentragepflicht (*1) im ÖPNV und im Handel auch für die Bediensteten der Polizei gilt. Darüber hinaus wird durch das MdI allen Mitarbeitenden dringend empfohlen, MNB immer dann zu verwenden, wenn ein Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann.
Ferner wird in dem Schreiben ausgeführt, dass im geschlossenen Einsatz der Polizeiführer über das Anlegen der Maske entscheidet. Nach Auskunft des IdP müsse dies einheitlich geschehen und sei so zu verstehen, wie dies beim Tragen des Einsatzhelmes gehandhabt wird. Wir sehen dies kritisch, da es sich um eine Maßnahme des Arbeitsschutzes handelt und das Tragen einer Maske vor diesem Hintergrund auch in der Arbeitswelt dringend empfohlen wird. Wir möchten in diesem Zusammenhang auch nochmals auf die Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. April 2020 aufmerksam machen, welche ihr unter folgendem Link im Internet abrufen könnt: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1.

Aktuell stehen sog. Einwegmasken in Form von Mund-Nase-Schutzmasken (OP-Masken) zur Verfügung. Diese wurde gem. Schlüssel an die Polizeibehörden verteilt. Sofern ihr vor Ort keine Masken vorfindet, teilt dies bitte eurer GdP-Vertretung vor Ort mit, damit wir hier ggf. nachlegen können. Zudem werden aktuell sog. Stoffmasken (Mehrwegmasken) beschafft. Minister Roger Lewentz hat dies im Rahmen eines Mitarbeiterbriefs vom 21. April 2020 bereits verkündet. Wir fordern in diesem Zusammenhang wiederholt die schnellstmögliche Ausstattung aller Polizeibeschäftigten mit diesen Masken. Wir rechnen in der nächsten Woche mit den ersten Auslieferungen. Auch hier gilt: meldet euch bei eurer GdP-Vertretung vor Ort, wenn bei euch nichts ankommen sollte. Wir bitten euch jedoch für die ersten Tage um ein wenig Geduld, da die Auslieferung mit Sicherheit noch ein paar Tage in Anspruch nehmen wird.

In jedem Fall möchte in folgenden Hinweis wiederholen, den auch das MdI in seinem Schreiben nochmals bekräftigt hat:
„An der bisherigen Aussage, dass die FFP2-Maske die Maske zum Eigenschutz ist – als Teil der PSA – ändert sich nichts“.
Hierzu kommt bei uns an, dass die Masken in der Praxis kaum zum Einsatz kommen, weil man nicht zu viel davon verbrauchen solle. Dies gilt auch für die Desinfektionsmittel, die dann privat beschafft werden.
Damit ihr das Procedere kennt: Der Verbrauch der Dienststellen wird in einer landesweit zentral verwalteten Sharepoint-Tabelle erhoben und daraus wird der Bedarf berechnet. Wenn ihr die dienstlich ausgelieferten Materialien nicht verbraucht, wird auch kein Verbrauch gemeldet und demzufolge wird dies negative Auswirkungen auf die Beschaffung haben. Wenn vor Ort keine Materialien vorhanden sind und ihr auf dem Dienstweg vor Ort nicht weiterkommt, so wendet euch bitte an die GdP-Vertretung vor Ort, eure Personalvertretungen oder unmittelbar an uns. Nur so können wir Abhilfe schaffen. Das Vorhalten von Desinfektionsmitteln und Schutzausstattung ist Pflicht des Dienstherrn.

Abschließend möchte ich euch darauf hinweisen, dass auch der Hygiene- und Desinfektionsplan fortgeschrieben wurde. Die aktuelle Fassung vom 28.04.2020 – mit sehr vielen und fundierten Aussagen zum Tragen von Schutzmasken - findet ihr im Intranet.

5. CoBeLVO: Dritte-Corona-Bekämpfungsverordnung

Die letzte Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung ist jetzt ca. zwei Wochen her und schon müsst ihr vor Ort mit der nächsten Änderung kämpfen. Fünf Verordnungen innerhalb von sechs Wochen. Das zeigt, wie dynamisch die Lage nach wie vor ist und dass von euch weiterhin ein großes Maß an Flexibilität verlangt wird.

Die 5. CoBelVO vom 30. April 2020 liegt vor und gilt seit gestern, 03. Mai 2020. Ihr findet im Intranet auch weiterhin Auslegungshinweise bzw. FAQ zur Verordnung.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung findet sich in der Verordnung an unterschiedlichen Stellen. Die meisten Anwendungsfälle dürften diese im Einzelhandel und bei der Nutzung des ÖPNV sein. Mit Mail vom 29. April 2020 an die Polizeibehörden hat das MdI ein Ermächtigungsschreiben zur Erteilung von Verwarnungen mit Verwarnungsgeld gem. § 58 OwiG bei Verstößen gegen die Pflicht zum Tragen einer MNB versandt. Mit der heute wirksam werdenden Ermächtigung werden alle Polizeibeamtinnen und –beamte mit abgeschlossener Ausbildung zur Entgegennahme der Verwarnungsgelder ermächtigt. Die Polizeibeamtinnen und –beamte des PP ELT werden jedoch mit dem Schreiben nur ermächtigt, soweit sie zur Unterstützung der polizeilichen Einzeldienstes bei einer Polizeibehörde eingesetzt werden. Dies betrifft in erster Linie die 144 Kräfte des PP ELT, welche aktuell die Präsenzstreifen durchführen. Nach den Auslegungshinweisen für die Bemessung der Geldbuße kann dies im Regelfall mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro geahndet werden. Das MdI weist in diesem Zusammenhang auch auf die zum 01. April 2019 in Kraft getretene Dienstanweisung zur Nutzung des elektronischen Zahlungsverkehrs bei der Polizei Rheinland-Pfalz hin, wonach Verwarnungsgelder nicht als Barzahlung entgegengenommen werden dürfen. Hier führt das MdI aus: „Soweit kein Bezahlterminal zur Verfügung steht bzw. die Zahlung des Verwarnungsgeldes nicht gewollt oder möglich ist, ist zur Ahndung des Verstoßes ein Datenerfassungsbeleg auszufüllen und der Polizeibehörde als insoweit zuständige Bußgeldstelle zu übersenden.“
Wir hoffen, dass die Technik euch hier nicht im Stich lässt und die Aufwände sich im Rahmen bewegen. Wir empfehlen euch, dass ihr euch bei euren Dienststellen informiert, wie dieses Schreiben in eurer Polizeibehörde umgesetzt wird.

Autofahren mit Schutzmaske

Die Diskussion um die Einführung einer Maskentragepflicht hatte und hat auch Auswirkungen auf den Straßenverkehr. Viele haben sich möglicherweise die Frage gestellt, ob die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer eine Schutzmaske beim Führen des Kraftfahrzeuges tragen darf oder ob es sich ggf. um einen Verstoß gegen § 23 Abs. 4 StVO handelt, welcher zudem mit einem Bußgeld von bis zu 60 € geahndet werden darf. Da es aktuell keine Ausnahme vom Anwendungsbereich des § 23 Abs. 4 StVO gibt, scheint ein Rückgriff auf die Auslegung nach dem Regelungszweck sinnvoll. Mit Schreiben vom 20. April 2020 an die Polizeibehörden hat das MdI hierzu bereits Stellung bezogen.
Der Regelungszweck des sog. „Verhüllungsverbotes“ ist die Gewährleistung der Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme, um insbesondere die automatisierte Verkehrsüberwachung (Lichtbild) durchführen zu können. Solange also beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) oder eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) die Augenpartie noch zu sehen und somit eine Erkennbarkeit gewährleistet ist, dürfte nach dem Ermessen der oder des Einschreitenden keine Ordnungswidrigkeit gegeben sein. Dieser Ermessensspielraum dürfte auf Null reduziert sein, wenn die Gesichtspartie genau aus dem Grund verdeckt wurde, die Erkennbarkeit zu verhindern.

Hochschule der Polizei

Nach uns vorliegenden Informationen wird der Studienbetrieb an der HdP mit dem heutigen Datum sukzessive wieder hochgefahren. Dabei sind weitrechende Kompensationsmöglichkeiten, wie z.B. eine Tragepflicht von Masken, das Einhalten von Distanzregeln, Hygienepläne etc. pp, erforderlich und werden umgesetzt. Der jüngste – am heutigen Tage zu ernennende 23. Bachelor-Studiengang – beginnt sein Studium in einer Präsenzphase. Dabei wird die Anzahl der Studierenden in den Studiengruppen begrenzt. Es sollen zudem immer nur max. zwei Studiengänge am Hahn im Kontaktstudium präsent sein, während die restlichen Studiengänge sich in praktischen Abschnitten befinden oder weiterhin über die digitale Lehre versorgt werden. Die Fortbildung soll in jedem Fall zeitlich verzögert im 2. Halbjahr 2020 erst aufgenommen werden.

Dank der Polizeibeauftragten

Da in den letzten Wochen die Diskussionen um die „Systemrelevanz“ von Berufen meist vor dem Hintergrund der Gewährleistung der medizinischen und der Versorgung mit Lebensmittel geführt wurde, hat es uns es sehr gefreut, dass sich die Bürgerbeauftragte und die Landesbeauftrage für die Landespolizei, Frau Barbara Schleicher-Rothmund, mit einer Pressemitteilung bei euch bedankt hat. Da wir nicht wissen, ob die Pressemitteilung bei euch angekommen ist, könnt ihr diese unter dem nachfolgenden Link nachlesen: http://s.rlp.de/vtyZK. Für uns gilt in jedem Fall: #SYSTEMRELEVANT – heute und morgen.

Der „Alltag“ geht weiter – Informationen außerhalb der Corona-Lage

poMMeS

Vielleicht habt ihr es selbst schon gesehen: seit Mitte April steht die neue Version von „poMMes“ – dem polizeilichen Multimedia Messenger – zur Verfügung. Er ermöglicht jetzt auch die Anbindung an andere Messenger, wie z.B. der Bundespolizei oder der saarländischen Landespolizei.

Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Im Zuge der Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) hatten wir, wie immer bei solchen Gesetzgebungsverfahren, im Rahmen der Verbändeanhörung die Möglichkeit, über unseren Dachverband DGB eine Stellungnahme einzureichen. Wir haben uns in unserer Stellungnahme, welche der DGB inhaltsgleich übernommen hat, kritisch über die Änderungen geäußert, welche die Verkehrssicherungspflichten betreffen. Bei Bedarf könnt ihr unsere oder die Stellungnahme des DGB in unserer Geschäftsstelle anfordern.

Beförderungen zum 18. Mai 2020

Auch in dieser besonderen Situation wird es wieder Beförderungen geben. Wie in den einzelnen Behörden die Aushändigung der Urkunden organisiert wird, obliegt den Behörden selbst. Dazu werden derzeit in allen Häusern die Rahmenbedingungen festgelegt. Auch für die Beförderungen im 4. Einstiegsamt werden derzeit Regelungen erarbeitet. In allen Bereichen wird darauf geachtet, dass die Desinfektions-, und Hygienemaßnahmen und Abstandregelungen eingehalten werden.
Insgesamt werden in diesem Jahr über 1.000 Kolleginnen und Kollegen befördert. Dies hat auch damit zu tun, dass es gelingen konnte, das Budget anzuheben. Stabilität ist ein wichtiger Faktor, gerade in Krisenzeiten. Wichtig ist auch, dass gerade bei den Funktionsstellen in diesem Jahr ein Aufwuchs festzustellen ist. Es ist unsere Aufgabe, dafür zu sorgen, dass dies in den nächsten Jahren ausgebaut wird. Dies gilt auch bei den Bestrebungen hin zu einer Regelbeförderung. Die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der aktuellen Krise werden es uns hier nicht leichter machen. Wir vertrauen auf eure Unterstützung.

Das war es wieder zu den wesentlichen Sachständen.

Bleibt weiterhin gesund und passt gut auf euch auf.

Mit kollegialen Grüßen

Sabrina Kunz
Landesvorsitzende
(*1) Die Verfassungsbeschwerde in dieser Sache wurde mit Beschluss des VG Mainz vom 28. April 2020 (1 L 276/20.MZ) abgewiesen. 1]