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Alimentation von Beamtenfamilien

Mainz.


Wir werden aktuell mit der Frage konfrontiert, ob die Alimentation von Beamtenfamilien mit mehr als 2 Kindern im Vergleich zu Beamtenfamilien mit „nur“ zwei Kindern verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.
    1. Ausgangsfrage
    Grund sind zwei Gerichtsentscheidungen. Einmal der Vorlagebeschluss des VG Köln an das BVerfG (Beschluss vom 3. Mai 2017 – 3 K 4913/14) sowie das Urteil des OVG NRW zur Zahlung eines höheren kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag (Urteil vom 7. Juni 2017 – 3 A 1058/15).

    2. Prüfung
    Ausgehend von diesen Entscheidungen haben wir uns mit dem DGB die rheinland-pfälzische Besoldung inklusive der familienbezogenen Bestandteile näher betrachtet und als Grundlage für die Bewertung die Rechtsprechung des BVerfG zur Thematik (Grundsatz: Der Nettoabstand zwischen einer 3-Kind- und 2-Kind-Beamtenfamilie muss mind. 15 % höher liegen als das sozialhilferechtliche Existenzminimum eines Kindes – u.a. Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a.) herangezogen.

    Für die Berechnungen wurde das Jahresbruttoeinkommen 2018 angenommen, also inkl. Familienzuschlägen und allgemeiner Stellenzulage, ohne Polizeizulage, WSD-/ Schichtzulage und DUZ. Auf Grund des Rechenweges des BVerfG erfolgte die Berechnung aus der Endstufe heraus, auch wenn die Beamten mit kindergeldberechtigten Kindern sich vermutlich in einer niedrigeren Stufe befinden.
Die Berechnung der Nettoeinkommen erfolgte mit diesen Merkmalen:
    · besondere Lohnsteuertabelle für Beamte (http://rechner24.info/lohnsteuer/rechner/5/)
    · verheiratet, Lohnsteuerklasse 3
    · Kinderfreibeträge entsprechend der Anzahl der Kinder (kein Eintrag bei Kindergeld, da dieses nachträglich zum Nettoeinkommen hinzugerechnet wird)
    · PKV-Prämie für den Beamten von 150 Euro
    · aus vereinfachungsgründen ohne Kirchensteuerpflicht

    Aus dem Ergebnis der Berechnung kann nicht mit mathematischer Gewissheit die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bzw. einer Klage einer Beamtenfamilie mit mehr als 2 Kindern auf höhere Alimentation bestimmt werden, denn folgende Punkte sind unklar:
    · Es gab Veränderungen im Sozialhilferecht seit der letzten Rechtsprechung des BVerfG. Es ist die aktuelle Berechnung des Existenzminimums eines Kindes im Vergleich zu früher in Betracht zu ziehen
    · Die Berücksichtigung des Steuerrechts (z.B. Freibetrag) ist nicht geklärt
    · Die Berücksichtigung der Kosten für eine Krankenversicherung der Kinder sowie die Berücksichtigung evtl. Selbstbehalte bei der Beihilfe (z.B. Kostendämpfungspauschale) sind unklar

Die Berechnung anhand der Parameter der letzten Entscheidung des BVerfG ist aber richtungsweisend:
    3. Ergebnis:
BesoldungsgruppeA 9A 10A 11A 12A 13A 14
Differenz mtl. netto 3-Kind zu 2-Kindfamilie466,58474,31462,76458,92454,25450,09
115 % Sozialhilfesatz eines Kindes458,85458,85458,85458,85458,85458,85
über oder unter 115% Satz+7,73+15,46+3,91+0,07-4,60-8,76

    4. Fazit:
    Unter Anlegung der Parameter der bisherigen Entscheidung des BVerfG sind in Rheinland-Pfalz keine hinreichenden Erfolgsaussichten für einen Widerspruch bzw. eine Klage bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 12 erkennbar. Ab A 13 bestehen zumindest Erfolgsaussichten.

    Das Landesamt für Finanzen (LfF) bescheidet eingehende Widersprüche, so dass gegen die Widerspruchsbescheide zur Fristwahrung Klage erhoben werden muss. Da jedenfalls bis A 12 keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen, können wir hier keine einzelnen Klagen unterstützen. Wer einen Widerspruch einlegen möchte, sollte dies bis zum 31.12.2018 tun, da nach derzeitiger Rechtsprechung der mögliche Anspruch auf eine höhere Alimentation für das ganze Jahr 2018 gesichert werden kann.

    Wichtig: Der Widerspruch muss schriftlich und nachweisbar vor dem 31.12.2018 beim LfF eingehen. Tipp: Vorab per Telefax mit Sendebestätigung, auf der der Inhalt des Faxes erkennbar ist und zusätzlich per Briefpost sowie eine Eingangsbestätigung anfordern. Sollte diese nicht innerhalb eines Monats abgegeben werden, unbedingt unter Hinweis auf das Telefax und den Widerspruch per Briefpost erneut das LfF anschreiben.

    Den Widerspruch als solchen bezeichnen, Namen, Personalnummer und Dienstelle angeben und Bezug nehmen auf die eingangs erwähnten Urteile. Eine Berechnung der geforderten höheren Alimentation ist nicht zu erstellen.