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Beförderungsrunde 18. Mai 2022 eröffnet

GdP fordert: Weiterhin Attraktivität des Polizeiberufs erhalten!

Mainz.

Wie gewohnt wurde durch das MdI das Verfahren für die Beförderungsrunde gestartet. Damit ist klar, dass es – trotz der Auswirkungen der Naturkatastrophe und des Corona-Virus – im nächsten Jahr Beförderungen geben wird.

Die GdP hat sich seit Beginn der Haushaltsüberlegungen und bereits im Rahmen des Landtagswahlkampfes dafür stark gemacht. Mit der Kampagne 100für100 wurden aus diesem Grund am 18. Mai 2021 VertreterInnen der Landesregierung und des Parlaments im Rahmen einer öffentlichkeitswirksamen Aktion die GdP-Forderungen hierzu überreicht.

Mit dem Schreiben des MdI an die Polizeibehörden zu den Vorgaben für das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2022 werden u.a. folgende Modalitäten geregelt.


Drittes Einstiegsamt (vormals gehobener Dienst) – Laufbahn Polizei

Ausbildungs- und prüfungsfreier Aufstieg (früher Bewährungsaufstieg)

An dem ausbildungs- und prüfungsfreien Aufstieg in das dritte Einstiegsamt können alle PolizeibeamtInnen teilnehmen, sofern sie die gem. § 19 Laufbahnverordnung für den Polizeidienst (LbVOPol) genannten Voraussetzungen erfüllen.

Beförderungen nach A10

Bachelor / FH / ASA: Ein Teil derjenigen, der sich mindestens drei Jahre in der Besoldungsgruppe A9 (drittes Einstiegsamt) bewährt haben. Der Beginn der Wartezeit ist das Ende der Probezeit.
Ein Teil der AbsolventInnen der Hochschule der Polizei und der Aufstiegsausbildung, der sich am Beförderungstag mindestens zwei Jahre in der Besoldungsgruppe A9 (drittes Einstiegsamt) bewährt hat und mit einem Prüfungsergebnis mit der relativen Note A (ETCS) im Bachelorstudium bzw. das jeweilige Fachhochschulstudium / die Aufstiegsausbildung mit mind. 12,6 Punkten abgeschlossen hat. Bei dem in Rede stehenden Personenkreis darf bisher noch keine Anrechnung auf die laufbahn- bzw. statusamtsbezogenen Zeiten erfolgt sein.
Bewährungsaufstieg: Ein Teil derjenigen, die sich mindestens vier Jahre in der Besoldungsgruppe A9 bewährt haben.

Beförderungen nach A11

Bachelor/ FH / ASA: Ein Teil derjenigen, die sich mindestens drei Jahre in der Besoldungsgruppe A10 bewährt haben.
Bewährungsaufstieg: Ein Teil derjenigen, die sich mindestens vier Jahre in der Besoldungsgruppe A10 bewährt haben.

Beförderungen nach A 12 und A 13

Für die Bereiche A12 und A13 werden vom MdI in diesem Jahr erneut Funktionsbindungen aufgeführt, die als landesweit anerkannt gelten (z.B. Dienstgruppen- oder KommissariatsleiterInnen). Sie bedürfen insofern durch die Behörden keiner besonderen Begründung mehr. Darüber hinaus können die Behörden weitere Funktionsbindungsvorschläge unterbreiten (wie z.B. besonders Beauftragte oder bei besonderen fachlichen Anforderungen), welche dann aber detailliert zu begründen sind. Die Wartezeiten betragen in diesen Funktionen jeweils drei Jahre. Das bedeutete, dass BeamtInnen in die Überlegungen einbezogen werden können, welche sich am Beförderungstermin mindestens drei Jahre in der Besoldungsgruppe A11 (für eine Bewerbung nach A12) bzw. in der Besoldungsgruppe A12 (für eine Bewerbung nach A13) bewährt haben. Zudem wird die mindestens sechsmonatige Erprobungszeit in dem höher bewerteten Dienstposten (§ 10 LbVOPol) und die Fortsetzung eines entsprechenden Funktionsamtes am Beförderungstag vorausgesetzt.

Viertes Einstiegsamt (vormals höherer Dienst) – Laufbahn Polizei und Verwaltung, Feuerwehr, Naturwissenschaft und Technik

Beförderungen nach A 14

Bei der Beförderung zur A14 beträgt die Wartezeit in der Besoldungsgruppe nach A13 vier Jahre und sechs Monate. Eine Verkürzung der Wartezeit ist in begründeten Einzelfällen nach Prüfung des MdI möglich. Jedoch darf eine Mindestwartezeit von drei Jahren und sechs Monaten nicht unterschritten werden.

Beförderung nach A15

Die Beförderungen nach A15 erfolgen funktionsbezogen. Die BewerberInnen müssen sich am Beförderungstermin mindestens drei Jahre in der Besoldungsgruppe A14 bewährt haben. Zudem wird die mindestens sechsmonatige Erprobungszeit in dem höher bewerteten Dienstposten (§ 10 LbVOPol) und die Fortsetzung eines entsprechenden Funktionsamtes am Beförderungstag vorausgesetzt. Eine Verkürzung der Wartezeit ist in begründeten Ausnahmefällen nach Prüfung des MdI möglich. Jedoch darf die Mindestwartezeit von zwei Jahren auch in diesen Fällen nicht unterschritten werden.


Zweites und Drittes Einstiegsamt (vormals mittlerer und gehobener Dienst) – Laufbahn Verwaltung

Beförderung bis A9

Für die Beförderungsämter bis A9 (Zweites Einstiegsamt) bittet das MdI um konkrete Beförderungsvorschläge.

Ein Teil der BeamtInnen, die sich am Beförderungstag zwei Jahre in der Besoldungsgruppe A6 bewährt hat, kann befördert werden. Als Beginn der Wartezeiten gilt der Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit.
Ein Teil der BeamtInnen, der sich am Beförderungstag mindestens ein Jahr in der Besoldungsgruppe A6 bewährt hat und die Laufbahnprüfung mit einem Prüfungsergebnis von mind. der Note 1,8 bzw. mind. 12,6 Punkten abgeschlossen hat. Bei dem in Rede stehenden Personenkreis darf bisher noch keine Anrechnung auf laufbahn- bzw. statusamtsbezogene Zeiten erfolgt sein.

Für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A8 oder A9 kann sich – bei entsprechender Bewährung – bewerben, wer mindestens die Wartezeit von zwei Jahren aufzuweisen hat.

Beförderung nach A10

Ein Teil der BeamtInnen, der sich am Beförderungstag mindestens zwei Jahre und 10 Monate in der Besoldungsgruppe A9 (drittes Einstiegsamt) bewährt hat. Als Beginn der Wartezeit gilt grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit.
Ein Teil der AbsolventInnen der Hochschule für öffentliche Verwaltung, der sich am Beförderungstag mindestens zwei Jahre in der Besoldungsgruppe A9 (drittes Einstiegsamt) bewährt hat und mit einem Prüfungsergebnis der relativen Note A (ETCS) im Bachelorstudium bzw. das jeweilige Fachhochschulstudium mit mind. 12,6 Punkten abgeschlossen hat. Bei dem in Rede stehenden Personenkreis darf bisher ebenfalls noch keine Anrechnung auf laufbahn- bzw. statusamtsbezogene Zeiten erfolgt sein. Die Beförderungswartezeiten gelten auch für die AbsolventInnen der Fortbildungsqualifizierung.

Beförderung nach A11, A12 und A13

Für diese Beförderungsämter bittet das MdI um Beförderungsvorschläge. In die Überlegungen für die Funktionsämter (Beförderung nach A12 und A13) können BeamtInnen mit entsprechender Hochschulausbildung einbezogen werden, die sich am Beförderungstermin bewährt haben, erfolgreich die mindestens sechsmonatige Erprobungszeit (§ 12 LbVO) in den höher bewerteten Dienstposten bis zum Beförderungstag absolviert haben und das entsprechende Funktionsamt am Beförderungstag weiter begleiten.

Laufbahn Feuerwehr

Für die Beförderungsämter bis zur Besoldungsgruppe A9 (zweites Einstiegsamt) und bis zur Besoldungsgruppe A13 (drittes Einstiegsamt) wird durch das MdI um konkrete Beförderungsvorschläge gebeten. Dies betrifft vor allem KollegInnen der Feuerwehr bei den Autorisierten Stellen.


Laufbahn Naturwissenschaft und Technik

Aufgrund des sich durch die aktuellen Herausforderungen kontinuierlich weiterentwickelten Personalkörpers der Polizei wurde in die Beförderungskonzeption des MdI die Laufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ aufgenommen.

Beförderungen im 2. und 3. Einstiegsamt

Das MdI bittet für die Beförderungen bis A9 und für die Beförderungen bis A13 um konkrete Beförderungsvorschläge.

Verfahren

Für die notwendigen Beurteilungen wurde der 1. Dezember 2021 als Stichtag festgelegt. Der Beurteilungszeitraum beträgt grundsätzlich drei Jahre, bei dem Bewährungsaufstieg in das dritte Einstiegsamt vier Jahre. Die konkreten Beförderungszahlen oder -quoten werden durch das MdI vermutlich im Februar veröffentlicht und sind ganz wesentlich von den haushaltrechtlichen Vorgaben abhängig.


Sabrina Kunz: „Seit dem Landesdelegiertentag 2018 fordern wir eindringlich alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Polizeiberuf attraktiv zu halten. Der Polizeiberuf ist ein praktischer Erfahrungsberuf und folgt dem Laufbahnprinzip. Das bedeutet, dass es Beförderungen geben muss, um den KollegInnen Perspektiven zu geben. Die konstant hohen Einstellungszahlen dürfen nicht zu Lasten der Polizeibeschäftigten erfolgen. Bei steigender Anzahl an BewerberInnen müssen auch die Beförderungszahlen steigen. Die Beförderungsquoten sind hier relativ zu sehen, um einen drohenden Beförderungsstau zu verhindern. Die Regelbeförderung wäre die eine Lösung, die bislang nicht mehrheitsfähig im politischen Raum gesehen wird. Aus diesem Grund müssen alternative Lösungen diskutiert werden. Dies gilt auch für die FunktionsstelleninhaberInnen nach A12 und A13.“


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