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GdP Vorschlag erhält Zustimmung aus dem Ministerrat

Mainz.

Der Ministerrat hat angekündigt, mit sachgrundlosen Befristungen im öffentlichen Dienst in Rheinland-Pfalz restriktiver umzugehen. Hierzu soll eine Regelung getroffen werden, die den Arbeitgeber an strenge Auflagen bindet, ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund einzugehen.

Margarethe Relet, GdP Landes-Vize: „Alleine die Tatsache, dass im öffentlichen Dienst in Rheinland-Pfalz solche Arbeitsverhältnisse bestehen, ärgerte mich schon lange. Innerhalb der Polizei haben wir grundsätzlich keine beängstigende Zahl von sachgrundlosen Befristungen, aber es ist eine Häufung festzustellen, die wir aus gewerkschaftlicher Sicht nicht gutheißen können. Es freut uns deshalb sehr, dass man hier endlich einen Riegel vorschieben will."

René Klemmer, Vorsitzender FA Tarif: „Der Fachausschuss Tarif hat sich mit einem Vorschlagspapier des Senats Hamburg, der eine restriktive Regelung bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen eingeführt hat, an Innenminister Roger Lewentz und an den DGB gewandt. Dass wir die Umsetzung in Rheinland-Pfalz realisieren können und zusammen mit dem DGB eine lange gepredigte Forderung erreicht haben, ist für uns als Fachausschuss ein Meilenstein."

Arbeitsverhältnisse mit Sachgrund wird es auch zukünftig geben. Sie sind nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gerechtfertigt, wenn

  1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  7. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und sie bzw. er entsprechend beschäftigt wird oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Sobald uns die Einzelheiten vorliegen, werden wir weiter informieren.