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Dienstunfallschutz Corona: Fakten statt Mythen

*** Anträge in jedem Fall stellen, *** GdP führt Musterfahren ***Versorgungsgesetz des Landes der Pandemie-Situation anpassen.

Identitätsfeststellung, Durchsuchung, Leichenschau, Vernehmung, ED-Behandlung und Festnahme… alles Maßnahmen, die wenig Chance bieten, den Corona-bedingt erforderlichen Mindestabstand zu wahren. Im tagtäglichen Dienst seid ihr der Gefahr ausgesetzt, euch mit Corona zu infizieren. Es gibt Schutzmaßnahmen, aber keine Sicherheit. Uns erreichen Gerüchte, dass man unter Kolleg:innen davon ausgeht, dass man gar keinen Dienstunfall schreiben bräuchte, da dieser sowieso nicht anerkannt würde. Wie sieht es denn jetzt mit der Anerkennung eines Dienstunfalles aufgrund einer Corona-Erkrankung aus?

Dienstunfall

Der Dienstunfall ist in § 42 LBeamtVG geregelt:

Nach § 42 Abs. 1 LBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Die Tatbestandsmerkmale „ein auf äußere Einwirkung beruhendes und plötzliches Ereignis“ dürften noch einfach zu benennen sein. Schwieriger wird es aber bei der Feststellung, an welchem bestimmten Ort und zu welcher Zeit es dieses Ereignis gab, bei dem man sich angesteckt hat. Zudem: die Beweislast liegt bei den Beamt:innen. Insofern müsst ihr beweisen, dass alle geschriebenen und ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Das bedeutet, dass ihr den Beleg dafür liefern müsst, dass der Dienst die wesentlich wirkende Ursache für das plötzliche, örtlich und zeitlich bestimmbare Ereignis gewesen ist. Dieses wiederum muss die wesentliche Ursache für den eingetretenen Körperschaden gewesen sein. Nach der Rechtsprechung zu dieser Thematik genügt die Eingrenzbarkeit lediglich eines Zeitraums ebenso wenig, wie die nur abstrakte Bestimmbarkeit des Zeitpunkts der Infektion. Obendrauf kommt, dass es zu Lasten der Beamt:innen geht, wenn sich Ort und Zeit der Infektion nicht feststellen lassen. Ihr müsst quasi den Nachweis führen, wann und wo es passiert ist.

Über all diese Detailfragen müsst ihr euch aber keine Gedanken machen: dafür gibt es eure GdP

Praxis-Tipps für euch:

1) In jedem Fall einen Antrag auf einen Dienstunfall stellen! Bei Fragen meldet euch, wir helfen euch gerne!
    2) Zudem solltet ihr ein Einsatztagebuch über die Kontakte zu nachweislich Infizierten oder Verdachtsfällen führen, damit ihr im Zweifel die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit belegen könnt.
    3) Sollte euer Antrag durch die Schadensregulierungsstelle negativ beschieden werden oder bereits negativ beschieden worden sein, stellt bitte sofort über eure Kreisgruppe einen Rechtsschutzantrag, damit wir aktiv werden können!

Was tut die GdP?

Die GdP Bund betreibt ein Musterverfahren über die Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall, da in diesem Bereich die Versorgungsgesetze des Bundes und der Länder alle gleich sind. Wir haben uns an den Innenminister mit der Bitte gewandt, dafür zu sorgen, dass die gestellten Anträge nicht beschieden werden, bis dieses Musterverfahren abgeschlossen ist. Zudem fordern wir eine Änderung bzw. Ergänzung des § 42 LBeamtVG um einen weiteren Absatz. Hier muss der besondere Fall der Corona-Infektion aufgeführt werden, der dann zur Anerkennung eines Dienstunfalles führt.
Außerdem werden wir uns in dieser Angelegenheit mit unserem Gesetzesvorschlag an die verantwortliche Politik im Land und den DGB wenden, um hier zu einer guten Lösung zu kommen.

Steffi Loth, GdP-Landesvize fordert:

„Das ist doch viel zu brisant, um die Kolleg:innen jetzt im Regen stehen zu lassen. Eine besondere Situation erfordert besondere Maßnahmen.“

Sabrina Kunz, Landeschefin der GdP, Polizistin und Dienstrechtsdozentin:

„Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist hier gefragt. Der Gesetzgeber hat sich bei der Formulierung des LBeamtVG Gedanken über Unfälle und Berufskrankheiten gemacht, aber nicht über eine Pandemie. Zeit jetzt Vorsorge zu treffen und fürsorglich zu sein. Diese Gesetzeslücke muss geschlossen und die Infektion im Dienst mit einem Virus unter den Schutz des Dienstunfallrechts gestellt werden.“




Das aktuelle Flugblatt findet ihr HIER zum Ausdrucken!