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Elternzeit (früher Erziehungsurlaub)


1. Gesetzesgrundlage:

Das Bundesgesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (kurz BErzGG genannt) regelt in seinem zweiten Abschnitt die Elternzeit für Arbeitnehmer/Innen. Für Beamte/Innen gelten die einschlägigen Elternzeitverordnungen des Bundes und der einzelnen Bundesländer (früher Erziehungsurlaubsverordnungen genannt), die analog zum BerzGG angewendet werden. Demnach haben sowohl Mütter als auch Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (auch Teilzeitbeschäftigte), einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf eine so genannte Elternzeit.


2. Antragsberechtigte Personen:

Laut § 15 BerzGG haben Arbeitnehmer/Innen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind
    1. a) für das ihnen die Personensorge zusteht,
      b) des Ehegatten oder Lebenspartners,
      c) das sie in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege aufgenommen haben oder
      d) für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1I, S. 3 oder III Nr. 3 oder im besonderen Härtefall des § 1V Erziehungsgeld beziehen können, in einem Haushalt leben und
    2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.


3. Anzeigefristen:

Die Elternzeit muss, wenn sie unmittelbar nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sechs Wochen vor dem Beginn, sonst acht Wochen vorher, schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. In diesen Zweijahreszeitraum zählen die Mutterschutzfrist und der an den Mutterschutz anschließenden Erholungsurlaub mit. Näheres hierzu ergibt sich unter dem Abschnitt „Elternzeit für Mütter UND Väter?’“.


4. Zeitlicher Anspruch auf Elternzeit:

Der Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Von dieser dreijährigen Gesamtdauer können Arbeitnehmer/Innen einen Anteil von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers noch bis zum achten Lebensjahr des Kindes nehmen, um so zum Beispiel die Betreuung im ersten Schuljahr besser zu gewährleisten. Auch bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge stehen bei einer Übertragung für jedes Kind drei Jahre Elternzeit zu. Das bedeutet, dass eine Übertragung von bis zu zwölf Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Lebensjahr auch in diesen Fällen für jedes der Kinder möglich ist. Dies könnte dann zum Beispiel bei einer kurzen Geburtenfolge wie folgt aussehen:

Kind A wird am 1.5.2004 und Kind B am 1.5.2005 geboren. Wenn keine Elternzeit übertragen wird, dann schließt sich die Elternzeit für Kind B im Normalfall an die Elternzeit für Kind A an und endet mit der Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B am 30.4.2008. Stimmt der Arbeitgeber einer Übertragung zu, dann können von beiden Elternzeiten jeweils bis zu 12 Monate übertragen werden. So meldet zum Beispiel die Mutter für das Kind A Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres an (bis 30.04.2006). Im Anschluss nimmt sie zwei Jahre Elternzeit für Kind B bis zu dessen Vollendung des dritten Lebensjahres am 30.04.2008. Danach nimmt sie bei Zustimmung des Arbeitgebers die übertragenen 12 Monate (des dritten Lebensjahres) der Elternzeit für Kind A bis zum 30.04.2009 und dann die 12 Monate Elternzeit (resultierend aus dem ersten Lebensjahr) für Kind B. Es könnte somit eine Elternzeit vom 1.5.2004 – 30.04.2010 in Anspruch genommen werden.

Beispiel bei Zwillingsgeburten:

Zwillinge werden am 1.2.2004 geboren. Die Mutter kann für das Kind A die ersten beiden Jahre Elternzeit nehmen und mit Zustimmung des Arbeitgebers das dritte Jahr z.B. auf die Zeit vom 1.2.2007-31.1.2008 übertragen. Für das Kind B überträgt sie das erste Jahr auf die Zeit vom 1.2.2008-31.1.2009 und nimmt für das dritte Lebensjahr Elternzeit für Kind B. Somit könnte die Mutter – die Zustimmung des Arbeitgebers vorausgesetzt – Elternzeit bis zum 31.1.2009 nehmen. Ohne Übertragung bliebe es bei der dreijährigen Elternzeit bis zum 30.01.2007.


5. Elternzeit für Mütter UND Väter?

Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil beansprucht werden. Mütter und Väter können die Elternzeit aber auch gemeinsam nehmen oder untereinander aufteilen. Die Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet, d.h. bei einer Übertragung wird dem übertragenden Elternteil die Elternzeit des Partners nicht angerechnet. Jedes Elternteil kann seine Elternzeit jedoch nur in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Ein weiteres Aufteilen ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. So kann beispielsweise die Mutter ihre Elternzeit für das erste Lebensjahr beanspruchen; der Vater für das zweite Lebensjahr. Danach kann die Mutter erneut für ein halbes Jahr und der Vater anschließend für das letzte halbe Jahr Elternzeit beanspruchen. Es kann von den Eltern aber auch so gehandhabt werden, dass beide gleichzeitig für die Dauer von drei Jahren Elternzeit beanspruchen.

Während der Elternzeit kann die in Anspruch nehmende Person bis zu 30 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies bedeutet für das zuletzt genannte Beispiel, dass während der dreijährigen Elternzeit, die von beiden Elternteilen genommen wird, demnach von beiden bis zu 60 Stunden in der Woche Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Die einzelnen Elternzeiträume für die ersten beiden Jahre müssen beim schriftlichen Verlangen mitgeteilt werden. Weitere Angaben zur Teilzeitarbeit können in der Rubrik „Teilzeit“ nachgelesen werden. Beamte/Innen kann eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherr bis zu 30 Stunden wöchentlich bewilligt werden. Mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten ist eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses möglich.


6. Regelungen für Beamte/Innen des Beamtes Rheinland-Pfalz

Beamte/Innen des Landes Rheinland-Pfalz haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, für das ihnen die Personensorge zusteht, mit dem sie in einem Haushalt leben und das sie selbst betreuen und erziehen. Sie haben allerdings nicht die Möglichkeit einen Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten zu einem späteren Zeitpunkt über das dritte Lebensjahr hinaus zu beanspruchen. Hierzu können sie eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen - für Kinder unter 18 Jahren bis zu einer Dauer von zwölf Jahren – beantragen.

Ferner kann Elternzeit auch bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege ab dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zu drei Jahren – längstens aber bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes - genommen werden.

Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.Eine vorzeitige Beendigung oder eine Verlängerung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.


7. Beihilferegelungen für Beamte/Innen

Während der Elternzeit haben Beamte/Innen Anspruch auf Beihilfe respektive Heilfürsorge (Bepo). Hierbei können für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 31 Euro monatlich erstattet werden, sofern die Dienst- oder Anwärterbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten.
Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht. Sofern vermindertes Erziehungsgeld bezogen wird, verringert sich die Beitragszuzahlung entsprechend.
Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, wird die erhöhte Beitragserstattung weitergezahlt, solange der/die Beamte/In nicht oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist.

Beihilfeanträge, die während der Elternzeit eingereicht werden, unterliegen nicht der Kostendämpfungspauschale; anders wenn sie während der Schwangerschaft oder des Mutterschutzes eingereicht werden.


8. Kündigungsschutz in der Elternzeit:

Ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Elternzeit sowie während der Elternzeit besteht der volle Kündigungsschutz. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden, wobei eine Zulässigkeitserklärung dann durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erfolgt. Beamte/Innen auf Probe und auf Widderruf darf während der Elternzeit die Entlassung gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden. Es sei denn, es liegt ein Sachverhalt vor, bei dem eine Beamte/r auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.


9. Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit:

Während der Elternzeit kann beim bisherigen Arbeitgeber, mit dessen Zustimmung auch bei einem anderen, eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden wöchentlich ausgeübt werden. Wird eine Verringerung der Arbeitszeit beantragt, so müssen der Beginn und der Umfang der Arbeitsverringerung im Antrag mitgeteilt werden. Bezüglich der Arbeitszeitverringerung und deren Ausgestaltung sollte innerhalb von vier Wochen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erzielt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beansprucht werden.

10. Urlaub:

Der zustehende Jahresurlaub kann für jeden vollen Kalendermonat, für den Elternzeit genommen wird, um ein Zwölftes gekürzt werden. Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig genommen wurde, kann im Anschluss an die Elternzeit genommen werden. Endet das Arbeitsverhältnis, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. Dies gilt nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung.


11. Elterngeld (früher Erziehungsgeld)

Seit dem 1.1.2007 gibt es das einkommensabhängige Elterngeld.

Das Elterngeld orientiert sich - anders als das bisherige Erziehungsgeld - am individuellen Einkommen und nicht am Familieneinkommen. Es soll Paaren somit erleichtert werden, zumindest in einem überschaubaren Zeitraum auch auf das höhere Einkommen zu verzichten.

Anspruch auf Elterngeld haben alle Berechtigten des bisherigen Bundeserziehungsgeldes, also zum Beispiel: Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiv-Eltern und allen Eltern, auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren. In Ausnahmefällen auch für Verwandte dritten Grades.

Elterngeld kann auch bei Teilzeitarbeit bezogen werden. Bei der Berechnung des Elterngeldes wird jedoch das erzielte Teilzeiteinkommen mitberücksichtigt.

Wer allerdings mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld!

Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens des erziehenden Elternteiles. Es gibt jedoch höchstens 1.800 Euro und mindestens 300 Euro Elterngeld.
Zur Berechnung des Elterngeldes wird das Durchschnittserwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes herangezogen. Von dem Bruttoeinkommen sind bei nichtselbständiger Arbeit zunächst Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuziehen.

Monate, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen werden sowie Monate, in den aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden nicht mitgezählt.

Angerechnet werden aber Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, welches in den ersten acht Wochen nach der Geburt für die Mutter gezahlt wird.

Familien mit mehreren Kindern erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 % des Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro im Monat.

Ein Anspruch besteht solange, wie mindestens ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt. Bei zwei oder mehr älteren Geschwisterkindern genügt es, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Geburtenabstand zu dem Kind, für das jetzt Elterngeld beantragt wird, kann also sogar größer als drei Jahre sein.
Elterngeld kann bis zu 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden. Sind zwei Eltern für die Kindesbetreuung vorhanden, kann jedoch nur ein Elternteil für höchstens 12 Monate Elterngeld beantragen. Zwei zusätzliche Monate kann das andere Elternteil beantragen, wenn es in diesem Zeitraum zum Zwecke der Kindesbetreuung ganz oder teilweise auf Erwerbseinkommen verzichtet

Alleinerziehende erhalten die vollen 14 Monate Elterngeld!

Das Elterngeld kann aber auch auf die doppelte Anzahl der Monate gezahlt werden. Die Bezugsperson kann in diesem Zeitraum dann nur halbes Elterngeld beziehen. Das Elterngeld wird nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen z.B. ALG II berücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld um je 300 Euro für jedes weitere Kind. Elterngeld kann mit dem Tag der Geburt oder rückwirkend bis zu drei Monate beantragt werden.

Weitere Informationen zum Elterngeld gibt es auf der Internetseite: http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Politikbereiche/Familie/leistungen-und-foerderung.html


12. Erziehungsgeld

Erziehungsgeld ist eine steuerfinanzierte, einkommensabhängige Familienleistung für Eltern, die ihr Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreuen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind.

1. Erziehungsgeld in Form des Regelbetrags

Der Regelbetrag wird in Höhe von bis zu 300 Euro monatlich für die Dauer von bis zu zwei Jahren gewährt. Für die ersten sechs Lebensmonate beträgt die Einkommensgrenze für das Erziehungsgeld in dieser Form 30.000 Euro pauschaliertes Nettoeinkommen für ein Paar mit einem Kind und 23.000 Euro für Alleinerziehende mit einem Kind (zu den Einkommensgrenzen ab dem 7. Lebensmonat s.u. Nr. 3). Wird diese Einkommensgrenze nicht überschritten, besteht ein Anspruch auf den vollen Regelbetrag. Übersteigt das Familieneinkommen diese Grenzen, besteht kein Anspruch auf Erziehungsgeld. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind der Familie um jeweils 3.140 Euro.

Auch hierzu kann man gute Informationen auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums unter: http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Politikbereiche/Familie/leistungen-und-foerderung.html
finden.