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Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

Klage erfolgreich!

Mainz.

Es ist vollbracht: Das OVG Rheinland-Pfalz hat am 16. Januar entschieden und Rheinland-Pfalz zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von 100,- € monatlich verpflichtet.

Was ist der genaue Inhalt der Entscheidung?
Das Urteil liegt uns noch nicht im Volltext vor. Soweit ersichtlich, ist das Urteil aber genau wie in unserem Flugblatt vom 8. November 2017 prognostiziert ausgefallen. Das Land wurde zu einer Entschädigung von monatlich 100,- verurteilt. Der letzte Monat, für den eine Entschädigung in Betracht kommt, ist der Juni 2013. Um diesen Monat zu sichern, musste spätestens zum 31.07.2013 Widerspruch eingelegt werden. Für die Monate zuvor entsprechend früher. Anspruchsberechtigt ist, wer zu diesem Zeitpunkt nicht in der höchsten Dienstaltersstufe war und rechtzeitig unserem Aufruf zum Widerspruch gefolgt ist.

Wie geht es weiter?
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Land könnte dagegen die sogenannte „Nichtzulassungsbeschwerde“ beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig erheben, um ein Revisionsverfahren durchzuführen. Wir gehen davon aus, dass das Land dies nicht versuchen wird. Das BVerwG hatte schließlich schon eine Entscheidung zu einem hessischen Fall gefällt. Das OVG Rheinland-Pfalz hat diese Entscheidung in seinem Urteil vom 16. Januar 2018 exakt nachvollzogen.

Erfolgt dies so, dann wird das Finanzministerium mit dem Landesamt für Finanzen (LfF) die eingegangenen Widersprüche sichten und individuell bearbeiten. Da der Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs und der Eingang der Besoldung auf dem Konto des Bezügeempfängers entscheidend für die Berechnung der Frist und damit der Höhe der Entschädigung ist, bedeutet dies eine nicht unerhebliche Arbeit bei rund 12.000 Widersprüchen. In Hessen hat es nach dem Urteil des BVerwG einige Wochen gedauert, bis es zu den Auszahlungen gekommen ist.

Wir werden entsprechend berichten, wenn uns hierüber nähere Informationen vorliegen. Individuelle Nachfragen beim LfF werden dieses im Zweifelsfall eher von der Arbeit abhalten.

Markus Stöhr, Rechtsanwalt und Gewerkschaftssekretär der GdP: „Die Hartnäckigkeit der GdP und der Kolleginnen und Kollegen hat sich wieder einmal ausgezahlt. Ich habe 2012 in unserem Musterverfahren für eine Kollegin beim VG Mainz Klage erhoben und wir konnten mit dem DGB erreichen, dass die weiteren Widersprüche ruhend gestellt werden. Zwischen Klageerhebung und dem aktuellen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz sind mehrere richtungsweisende Entscheidungen andere Obergerichte und schließlich des BVerwG gefallen, die ich in unseren Prozessvortrag zu berücksichtigen hatte. In mehreren Flugblättern hat die GdP versucht, den Sachstand und die nicht ganz einfache Rechtsfrage verständlich zu erläutern. Ich denke, das ist gute gewerkschaftliche Arbeit: Probleme erkennen, Ziel definieren, den einzuschlagenden Weg wählen und die Kolleginnen und Kollegen so gut es geht einbinden und informieren."