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Anhebung der Tabellenentgelte und Einführung der Stufe 6 zum 01.01.2018

Mainz.

Durch die Tarifeinigung vom 17. Februar 2017, und der daraus resultierenden Gesamt-Entgelterhöhung, erhalten die Beschäftigten der Länder ab Januar 2018 mehr Geld.

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe) sowie weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Zulagen werden ab 01. Januar 2018 um 2,35 % erhöht.

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG, werden zum 01. Januar 2018 um 35 € angehoben.

Wie in den Tarifverhandlungen vereinbart, wird ab Januar 2018 eine neue Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 (groß) bis 15 (außer 15 Ü) eingeführt. Die Einführung erfolgt in zwei Schritten. Zum 01. Januar 2018 werden Beschäftigte in den genannten Entgeltgruppen, die am 31. Dezember 2017 mindestens fünf Jahre in der Stufe 5 absolviert haben, der neuen Stufe 6 zugeordnet. Zum 01. Oktober 2018 werden die Beträge der Stufe 6 noch einmal angehoben.

Bei Beschäftigten in einer individuellen Endstufe 5+ (individuelle Endstufe) erfolgt die Zuordnung zur neuen Stufe 6 nur dann, wenn am 01. Januar 2018 der (um 2,35 % erhöhte) Betrag der individuellen Endstufe 5+ nicht höher ist, als der Betrag der neuen Stufe 6. Ist der Betrag der individuellen Endstufe 5+ höher als der Betrag der Stufe 6, werden die Beschäftigten einer neuen individuellen Endstufe 6+ unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet.

In der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 (mit verlängerten Stufenlaufzeiten), erhöht sich der Tabellenwert nach fünf Jahren in Stufe 4 ab 01. Januar 2018 um 53,41 €. Eine weitere Erhöhung um 53,40 € erfolgt zum 01. Oktober 2018. Die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 4 oder individuellen Endstufe 4+ verbrachte Zeit wird berücksichtigt.

Auch hier gilt folgendes: Die Beschäftigten der „kleinen“ EG 9, in einer individuellen Entgeltstufe 4+, erhalten jedoch nur dann das erhöhte Tabellenentgelt, wenn am 01. Januar 2018 das um 2,35 % erhöhte Entgelt der individuellen Endstufe 4+, nicht höher ist, als die Summe aus dem Betrag der Stufe 4 und dem neuen Erhöhungsbetrag.

Ist der Betrag der individuellen Endstufe höher als die Summe aus dem Betrag der Stufe 4 und dem neuen Erhöhungsbetrag in Höhe von 53,41 €, verbleiben die Beschäftigten in ihrer individuellen Endstufe 4+. Ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag besteht nicht.


Patrick Müller, Fachausschuss Tarif: „Nach Auskunft des Landesamtes für Finanzen erfolgt die neue Stufenzuordnung automatisch. Wir empfehlen den betroffenen Kolleginnen und Kollegen, ihre Entgeltabrechnung für Januar 2018 genau zu prüfen. Sollte die Stufenerhöhung nicht erfolgt sein, raten wir, schriftlich den Anspruch zu stellen. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Ausschlussfrist nach § 37 TV-L hin. Demnach entfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden. „


Die ab 01.Januar 2018 gültigen Entgelttabellen findet ihr unter https://www.gdp.de/gdp/gdprp.nsf/id/Tarif_DE


GdP – die Gewerkschaft für Tariffragen