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FAQ zur amtsangemessenen Alimentation

Wie lege ich einen Widerspruch ein?

Mainz.

Wir empfehlen, den bereit gestellten Musterwiderspruch zu verwenden. Der Widerspruch sollte nachweisbar eingelegt werden, d.h. mit eingeschriebenem Brief (von der Übersendung durch Fax, normaler Briefpost und insbesondere der Dienstpost oder dem Einlegen in den Briefkasten des LfF raten wir ab) und der Beleg und eine Kopie des Widerspruchs ist aufzuheben.

Was muss der Widerspruch an Angaben von mir enthalten?
Der Widerspruch muss schriftlich (nicht per E-Mail!) mit Absender, Datum, Personalnummer, Besoldungsgruppe und Unterschrift versehen erhoben werden.

Muss ich einen Widerspruch einlegen oder bekomme ich auch ohne Widerspruch und Klage in jedem Fall eine Nachzahlung, wenn das Bundesverfassungsgericht die Besoldung als verfassungswidrig zu niedrig einstufen sollte?

Der sicherste Weg ist das Einlegen eines Widerspruchs. Dass Rheinland-Pfalz allen Besoldungs- und Versorgungsempfängern eine Nachzahlung gewährt, wenn das Bundesverfassungsgericht die Besoldung als verfassungswidrig zu niedrig feststellt, ist höchst unsicher.

Ist ein Widerspruch auch dann sinnvoll, wenn ich später keine Klage erheben möchte?

Ja, ein Widerspruch kann dennoch sinnvoll sein. Wir können nicht abschätzen, ob das Landesamt für Finanzen (LfF) Widerspruchsbescheide erlässt oder die Verfahren ruhend stellt. Sollten die Verfahren ruhend gestellt werden, muss keine Klage erhoben werden aber zuvor der Widerspruch eingelegt worden sein.

Bis wann muss der Widerspruch eingelegt werden?

Der Widerspruch muss bis Ende des laufenden Kalenderjahres eingelegt werden, d.h. bis dahin muss der Widerspruch beim Landesamt für Finanzen zugegangen sein. Eine Absendung mit Briefpost am 31. Dezember ist damit nicht ausreichend.

Kostet der Widerspruch Geld?

Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei, so dass lediglich Auslagen für die eigene Einlegung entstehen. Bei (hier nicht erforderlicher) Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen dessen gesetzliche Gebühren.

Können mir sonstige Nachteile entstehen?

Bis auf den Aufwand keine ersichtlichen.

Ist es nicht klüger, nur gegen die Besoldung 2022 Widerspruch einzulegen und nicht auch die Folgejahre, damit ein Widerspruchsbescheid nur dieses Jahr umfasst und ich gegen die Besoldung 2023 erneut Widerspruch einlegen kann?

Der rechtlich sicherste Weg ist, jedes Jahr frist- und formgerecht sowie nachweisbar einen Widerspruch einzulegen. Vorausgesetzt, es wird nicht vergessen. Ein Widerspruchsbescheid umfasst aber als (Teil-)Widerspruchsbescheid nur die abgeschlossenen Zeiträume, da das LfF die zukünftigen Zeiträume rechtlich nicht prüfen kann. Im Fall einer Beförderung muss erneut Widerspruch eingelegt werden! Im Übrigen ist es jedenfalls unschädlich, jedes Jahr einen Widerspruch einzulegen.

Ich habe einen ablehnenden Bescheid des Landesamts für Finanzen bekommen; was sollte ich jetzt tun?

Nach Erhalt des o.g. Bescheides entscheidest du selbst, ob du diesen Bescheid so gegen dich gelten lassen oder ob du innerhalb der Monatsfrist klagen möchtest. Es bleibt jedenfalls die Möglichkeit, Ende 2023 erneut gegen die Besoldung 2023 Widerspruch einzulegen.

Kann ich auch ohne Anwalt Klage erheben?

Ja, kannst du. Vor den Verwaltungsgerichten besteht in der 1. Instanz kein Anwaltszwang. Entsprechende Muster zur Klagebegründung werden wir zu gegebener Zeit zur Verfügung stellen.

Wann muss ich Klage erheben?

Spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang bei dem im Bescheid benannten Verwaltungsgericht. Zugang heißt z.B. Erhalt durch förmliche Zustellung, Übergabe oder Einwurf im Briefkasten.

Wie erhebe ich Klage und bei welchem Gericht?

Die Klage muss schriftlich, also eigenhändig unterschrieben, erhoben werden. Es reicht zunächst eine fristwahrende Erhebung der Klage aus. Hierfür brauchst du neben deinen persönlichen Angaben den Widerspruch (Anlage 1) sowie den Widerspruchsbescheid (Anlage 2). Das zuständige Gericht ist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids benannt.

Das Gericht wird dir einen Zeitraum vorgeben, innerhalb dessen du die Klage zu begründen hast. Ein Muster zur Klagebegründung werden wir zu gegebener Zeit zur Verfügung stellen.

Bekomme ich Rechtsschutz von der GdP Rheinland-Pfalz?

Ein individueller Rechtsschutz durch die GdP Rheinland-Pfalz ist nicht möglich, da dies bei rund 8.500 potentiellen Klägern nicht darstellbar ist. Wir unterstützen durch die Zurverfügungstellung von Mustertexten für Widerspruch und Klage und werden Musterklagen führen.

Ich habe eine private Rechtsschutzversicherung, übernimmt die die Klagekosten?

Bitte kläre die Kostenübernahme mit deiner privaten Rechtsschutzversicherung rechtzeitig ab. Ggf. ist diese bereit die Gerichtsgebühren zu übernehmen, da du nicht zwingend einen Rechtsanwalt benötigst.

Was bekomme ich im Falle einer positiven Entscheidung beim BVerfG zurück?

Durch das BVerfG werden im günstigsten Fall die Besoldungsanpassungsgesetze als verfassungswidrig deklariert und der rheinland-pfälzische Gesetzgeber aufgefordert, Nachzahlungen zu veranlassen.

Ich habe Bedenken, gegen meinen Dienstherrn zu klagen.

Beamte klagen nicht gegen eine Person als solches, z.B. Ihren Vorgesetzten, sondern gegen das Land Rheinland-Pfalz. Dadurch kommt es im Dienstalltag nicht zu persönlichen Auseinandersetzungen. Die Beschreitung des Klageweges, um die Rechtmäßigkeit der Besoldung zu überprüfen, ist zudem das einzige rechtmäßige Mittel, dass der Beamte wahrnehmen kann. Denn, Beamte dürfen nicht streiken. Streitigkeiten über die Höhe der Bezahlung können daher nur auf dem Klageweg geltend gemacht werden.

Brauche ich einen Rechtsanwalt, wenn ich vor dem Verwaltungsgericht Klage erhebe?

Nein; nach § 67 Verwaltungsgerichtsordnung können sich die “Beteiligten” (Kläger und Beklagte) in erster Instanz selbst vertreten.

Und wie hoch sind dann ggf. die Gerichtskosten/-gebühren?

Unmittelbar nach Klageeinreichung setzt das Gericht einen vorläufigen Streitwert fest, auf dessen Grundlage die Gerichtskosten kurzfristig in Rechnung gestellt werden. Diese Gerichtskosten variieren je nach Streitwert und der Anzahl der Gebühren (festgelegt im Gerichtskostenverzeichnis Anlage 2 zum GKG). Wenn das Verfahren vollständig (bis zu einem Beschluss/ Urteil) durchgeführt wird und ein Urteil ergeht, fallen Gerichtsgebühren an; endet das Verfahren vorzeitig, reduzieren diese Gebühren. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG und wird bei einer hier nötigen Feststellungsklage auf pauschal 5.000 € festgelegt. Laut Anlage 2 zum GKG betragen die Gebühren für das Gericht in der ersten Instanz 161,- € mal Gebührenwert 3,0 (Kostenverzeichnis Hauptabschnitt 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1210), damit in Summe 483,- € für die erste Instanz (ohne Anwaltskosten).

Jede weitere Instanz in den Gerichten würde mehr kosten. Dafür müsstest Du aber ein abweisendes Urteil bekommen und dagegen das Rechtsmittel der Berufung einlegen. Automatisch und ohne Dein Zutun entstehen keine weiteren Kosten.

Kann ich eigentlich meinen eingelegten Widerspruch/Klage zurückziehen?

Ja, das ist jederzeit möglich, aber nur dann, wenn über die „Sache“ noch nicht entschieden wurde. Wir empfehlen allerdings nicht den Widerspruch / Klage zurückzuziehen. Durch eine hohe Anzahl eingereichter Klagen ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Verwaltungsgerichte sich auf wenige Musterverfahren beschränken. Zudem erzeugen wir auch politischen Druck durch eine große Anzahl von Klagen vor den Verwaltungsgerichten. Wir wissen, dass die große Anzahl von Klagen, einen immensen Arbeitsaufwand für Gerichte und Verwaltung bedeuten werden.

Was passiert mit meiner Klage in der ersten Instanz?

Dies wird der Richter entscheiden. Mit Zustimmung der Beklagten könnten Klagen ruhend gestellt werden, auch eine Aussetzung käme in Betracht. Wir hoffen auf diese Vorgehensweise für alle Klagen, die ohne anwaltliche Unterstützung geführt werden.

Muss ich mich dann durch die “Instanzen” klagen?

Nein, sofern das Verwaltungsgericht in den Klageverfahren eine Verfassungswidrigkeit feststellt, werden ggf. vom Verwaltungsgericht direkt Vorlagebeschlüsse an das Verfassungsgericht gefertigt. Das Verfassungsgericht entscheidet dann endgültig.

Wie lange dauern die Gerichtsverfahren? Wann kann man mit entsprechenden Urteilen rechnen?

Das kann leider sehr lange dauern. Die Verfahren dauern im Regelfall mehrere Jahre.

Ist es sinnvoll auch bei einer höheren Besoldungsgruppe zu klagen?

Aus unserer Sicht ist es sinnvoll, in jeder Besoldungsgruppe gegen den Widerspruchsbescheid mit einer Klage vorzugehen. Schließlich wurde auch die Richterbesoldung (sog. R-Besoldung) vom BVerfG entschieden, so dass erkennbar ist, dass das gesamte Besoldungssystem überarbeitet werden muss, sofern wir Erfolg haben sollten. Unseren Berechnungen zufolge haben die Verschiebungen in den untersten Besoldungsgruppen durchaus Auswirkungen bis in die höchsten Besoldungsgruppen hinein. Das hängt aber sehr davon ab, wie die Richter am BVerfG entscheiden und wie sie eine Berechnung vorgeben.

Das aktuelle Flugblatt findet ihr HIER zum Ausdrucken