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GAP – Wechselschichtdienst:

Wie geht es weiter?

Mainz.

Am 10. April 2018 hat die GdP den zuvor umfassend beratenen und beschlossenen Forderungskatalog vor Aufnahme der Verhandlungen an Innenminister Roger Lewentz übergeben. Am gleichen Tag wurden die Mitglieder der GdP in einem Flugblatt informiert. In persönlichen Gesprächen zwischen Minister Roger Lewentz und unserem Landesvorsitzenden Ernst Scharbach wurde die Aufnahme von Beratungen vereinbart. Seither ist das Ministerium mit der Sichtung und Bewertung der GdP-Forderungen beschäftigt.


Für den 27. April 2018 wird es zu einem ersten Zusammentreffen mit den Verantwortlichen der Polizeiabteilung im Innenministerium kommen, in dem die Standpunkte diskutiert werden. Neben den Inhalten wird es auch um die weiteren Abläufe und Verfahrensweisen gehen. In unserem Flugblatt vom 10. April hatten wir geschrieben: "VERHANDELN statt VERORDNEN“

GdP-Landesvorsitzender Ernst Scharbach:


„In diesem Sinne wird sich die GdP weiter für die beschriebenen Ziele einsetzen. Die nächste Gelegenheit bietet die Sitzung der AG GAP. Die UAG-Recht der AG-GAP-WSD wird dann den Auftrag haben, die am Ende eines Erörterungsprozesses feststehenden Absichten in Vorschriften zu gießen.“

Es ist im Übrigen noch unklar, was Regelungsstandort für die Vorhaben des Innenministers sein soll, bzw. welche Vorschriften betroffen sein werden:
Soll es eine eigene Arbeitszeit-VO für die Polizei geben?
Soll die bestehende VO verändert werden?
Gibt es eine Verwaltungsvorschrift oder ist etwa eine
Dienstvereinbarung mit dem HPRP geplant? "
    Dem Vernehmen nach will das Ministerium keine einseitige Regelung treffen. Vielmehr setzt auch Minister Lewentz auf Diskussion und Kompromiss.
    Konkret bedeutet dies, dass es keine Vorschrift geben wird (die nur Anhörungsrechte der Spitzenverbände nach dem LBG auslösen würde), sondern es soll eine mitbestimmungspflichtige Vereinbarung mit dem Hauptpersonalrat angestrebt werden.



    Folgender Ablauf ist nun vorstellbar:
      1. Aufnahme von Verhandlungen auf Arbeitsebene
      2. Spitzengespräch mit dem Minister über strittige Punkte
      3. Vorlage einer Rahmenregelung an den Hauptpersonalrat Polizei
        - Versagt der HPRP seine Zustimmung, ginge es in die Einigungsstelle
        - Der Beschluss der Einigungsstelle geht als Empfehlung an den Innenminister
        - Der Minister prüft die Empfehlung und entscheidet mit Letztentscheidungsbefugnis nach dem LPersVG

    In dieser Regelung würden die konkreten Rahmenbedingungen festgelegt, die sowohl die Polizeibehörden als auch die dort eingerichteten Personalräte binden.

    Im Rahmen dieser Vereinbarung müssten sich die zwischen den Direktionsleitern (oder vergleichbar) und den Örtlichen Personalräten zu entwickelnden Dienstvereinbarungen gemäß § 76 LPersVG bewegen. Die Dienststellen vor Ort sollten ihre Interessen, Schwerpunkte und Spielregeln beschreiben und einbringen

    Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 7 LPersVG besteht ein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Örtlichen Personalrates beim Thema Arbeitszeit. Zitat:
        „(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten sozialen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit: …

        7. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,"…

    Wie man hört wurden inzwischen in einigen Polizeibehörden alle Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit gekündigt. Für diesen Fall gilt § 76 Abs. 3 LPersVG:
        "(3) Nach Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Dienstvereinbarung ersetzt wird.
    Soll heißen: So lange keine neue gültige Dienstvereinbarung geschlossen wurde gilt die alte Regelung weiter! Dies gilt jedoch nur, wenn die DV nicht geltenden Rechtsvorschriften, Verordnungen und Gesetzen widerspricht. Dies könnte zu einem Streitpunkt werden.

    Kommt keine Einigung zustande, kann ein Einigungsverfahren nach § 73 Absatz 4 und 5 LPersVG erfolgen, bis zur Entscheidung der Einigungsstelle.

    Gemäß § 75 Abs. 4 Satz 1 LPersVG ist der Spruch der Einigungsstelle für alle Seiten bindend. Es ist also keine Empfehlung der Einigungsstelle an den Minister, sondern sie gilt als Letztentscheid.

    Allerdings muss man an dieser Stelle auf § 75 Abs. 6 LPersVG hinweisen, in welchem dem Innenminister das Recht eingeräumt wird, den Beschluss der Einigungsstelle aufzuheben. Es handelt sich um das bislang in RLP noch nicht angewandte "Evokationsrecht" der obersten Dienstbehörde.


    Wie man unschwer erkennen kann:
      1. Die von Einigen in den Versammlungen vorgetragene Auffassung, dass nach dem Brief des Ministers alles entschieden ist, ist nicht korrekt.
      2. Es wird Verhandlungen geben, die auf Landesebene in eine Vereinbarung oder einen Letztentscheid des Ministers münden werden.
      3. Eine Einigung kann schnell erfolgen - oder, falls nicht, zu langwierigen Verfahren führen.
      4. Wir kennen keinen Stein, in den der 1. Januar 2019 als Starttermin eingemeißelt ist. Auch Moses hatte einige Überzeugungsarbeit auf dem Berg zu leisten, bis er mit dem Steintafeln herunterkam. Zum Schluss blieben immer noch 10 Gebote übrig. Wir, die GdP, sehen keinen unbotmäßigen Zeitdruck.
      5. Es macht vor Ort Sinn, sich mit den Modellen zu befassen und sich auf das Ausfüllen des Rahmens vorzubereiten, der auf Landesebene beschlossen werden wird. Nach Abschluss des Rahmens wird es schnell gehen und nur noch wenig Zeit für Diskussionen vor Ort verbleiben.
      6. Urlaubspläne lassen sich unabhängig von den Schichtmodellen erstellen. Die Nachjustierung von Einzelfällen sollte bei einigem guten Willen leistbar sein.


    Im Übrigen erinnern wir an den letzten Satz im Flugblatt der GdP vom 10. April.


    Der Landesvorstand