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Verwaltungsvorschrift zum Jahresende ausgelaufen - GdP: K-Zulage einführen!

Mainz.

Das Finanzministerium hat der Verlängerung der Verwaltungsvorschrift des MdI vom 2.4.2002 (03590/342) des MdI über die „Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Polizeibeamtinnen und –beamte für die besondere Beanspruchung der Zivilkleidung“ nicht zugestimmt. Die GdP fordert die Einführung einer pauschalen Zulage für den Dienst in der Kriminalpolizei.


Zur Erinnerung: Vor 2002 erhielten die Kolleginnen und Kollegen der Kriminalpolizei pauschale Zahlungen in Form des so genannten „Kleidergeldes“ und der „Fahndungspauschale“. Mit der Verwaltungsvorschrift von 2002 wurde der Anspruch auf „Kleidergeld“ auf den konkreten Einzelfall einer Verschmutzung oder Beschädigung reduziert.

Jetzt hat das Finanzministerium – nicht ganz unlogisch – die Meinung vertreten, dass ein solcher Einzelfall kein Fall einer Aufwandsentschädigung, sondern ein Fall der Schadensregulierung gemäß § 70 LBG sei. Folgerichtig wurde die MdI-interne Verwaltungsvorschrift nicht verlängert.

Künftig richten sich Ansprüche an die Schadenregulierungsstelle bei der ADD.

Der Vorsitzende des Fachausschusses Kriminalpolizei, Dietrich Gödker:
„Den Kolleginnen und Kollegen darf gegenüber der vorherigen Regelung kein Nachteil entstehen. Die Regulierung von Schäden und Verschmutzungen muss niedrigschwellig zugänglich sein.“

Die Polizeiabteilung des MdI hat mit der Schadenregulierungsstelle bereits Kontakt aufgenommen und geht davon aus, dass es bei der Abwicklung keine Probleme geben wird. Das für Schadensregulierungsfälle zu benutzende Formular ist bei der ADD abrufbar.
Hier der LINK: https://add.rlp.de/fileadmin/add/Abteilung_1/Schadenregulierung/Antrag_Schadenersatz_Sachschaeden.pdf

Umdenken: K-Zulage ist Gebot der Stunde

GdP-Landesvize Bernd Becker fordert ein komplettes Umdenken:
„Die Erstattung von Schäden ist ja wohl selbstverständlich und die Betroffenen sollten die Erstattung auch in Anspruch nehmen. Was wir aber vor dem Hintergrund der Diskussion über die Attraktivität des Dienstes in der Kriminalpolizei brauchen, ist die Einführung einer KriPo-Zulage, die unter anderem die Aufwände für die lageangepasste Kleidung abdeckt.“
JUNGE-GRUPPE-Aktivistin Jennifer Otto weist auf die erst kürzlich durchgeführte Umfrage bei Dienstzweigwechslern hin. Demnach ist für die Entscheidung über den Dienstzweigwechsel der Verlust der Wechselschichtzulage sehr wohl ein signifikantes Argument. Otto:
„Eine angemessene K-Zulage würde den Verlust für die Kolleginnen und Kollegen etwas abmildern. Manche können in ihrer akuten Lebensphase auf die mit dem Wechselschichtdienst verbundene Vergütung einfach nicht verzichten, auch wenn das Interesse an der Kriminalpolizei noch so groß ist.“

Nur ein Vorschlag von vielen…

Der Fachausschuss Kriminalpolizei in der GdP wird in seiner nächsten Sitzung einen fundierten Vorschlag erarbeiten, eingebettet in eine ganze Reihe von Verbesserungsvorschlägen der GdP, die dafür sorgen sollen, dass die Polizei Rheinland-Pfalz ein attraktiver Arbeitgeber ist.

> Besoldung korrigieren – Zielmarke: Oberes Drittel im Ländervergleich
> Zulagen für WSD in Ordnung bringen – Zielmarke: Oberes Drittel
> Zulage für die BePo einführen – wie viele andere Länder
> Arbeitszeitverkürzung für den Wechselschichtdienst – Wer Gesundheit der Beschäftigten ernst nimmt….
> Freie Heilfürsorge – als besondere Form der Fürsorge für Menschen mit besonderen Pflichten

Das Land Rheinland-Pfalz muss sich als Arbeitgeber nur an der eigenen Fachkräftestrategie ausrichten.


§ 70 - Ersatz von Sachschäden

(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten bei Ausübung des Dienstes durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die bei Wahrnehmung des Dienstes üblicherweise getragen oder mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört oder kommen sie abhanden, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Der Weg von und nach der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise abgestelltes, nach vorheriger Genehmigung benutztes privateigenes Kraftfahrzeug durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis beschädigt oder zerstört wird oder abhandenkommt und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat.

(3) Ersatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird nicht gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.