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GdP zu Start des Beförderungsverfahren 2023

Mainz.

Kunz: „Dass es trotz der aktuellen Lage Beförderungen gibt, ist ein starkes Signal und auch ein Verdienst der GdP. Wir fordern jedoch, dass das Budget erhöht wird, damit es auch weiterhin bei mind. 1000 Beförderungen im Jahr bleiben kann.“

Das MdI hat das Verfahren für die Beförderungsrunde gestartet. Damit ist klar, dass es – trotz Ukrainekrieg, den Auswirkungen der Naturkatastrophe und des Corona-Virus – im nächsten Jahr Beförderungen geben wird.

Die GdP fordert seit Jahren, dass der Polizeiberuf attraktiver ausgestaltet sein muss. Dies gilt sicherlich auch für den öffentlichen Dienst in Gänze. Dazu gehören eine zeitnahe Beförderung bei Übernahme einer Funktion sowie neben der Regelbeförderung auch die Erhöhung der Beförderungsmöglichkeiten nach A12 und A13 um je 10%. Und das, ohne an den anderen Gruppen etwas zu ändern.

Aus dem Schreiben des MdI:

Mit dem Schreiben des MdI an die Polizeibehörden zu den Vorgaben für das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2022 werden u.a. folgende Modalitäten geregelt.

Drittes Einstiegsamt (vormals gehobener Dienst) – Laufbahn Polizei

Ausbildungs- und prüfungsfreier Aufstieg (früher Bewährungsaufstieg)

An dem ausbildungs- und prüfungsfreien Aufstieg in das dritte Einstiegsamt können alle Polizeibeamt/-innen teilnehmen, sofern sie die Voraussetzungen gem. § 19 Laufbahnverordnung für den Polizeidienst (LbVOPol) erfüllen.

Beförderungen nach A10

Bachelor / FH / ASA: Ein Teil derjenigen, der sich mindestens drei Jahre in der Besoldungsgruppe A9 (drittes Einstiegsamt) bewährt haben. Der Beginn der Wartezeit ist das Ende der Probezeit.
Ein Teil der AbsolventInnen der Hochschule der Polizei und der Aufstiegsausbildung, der sich am Beförderungstag mindestens zwei Jahre in der Besoldungsgruppe A9 (drittes Einstiegsamt) bewährt hat und mit einem Prüfungsergebnis mit der relativen Note A (ETCS) im Bachelorstudium bzw. das jeweilige Fachhochschulstudium / die Aufstiegsausbildung mit mind. 12,6 Punkten abgeschlossen hat. Bei dem in Rede stehenden Personenkreis darf bisher noch keine Anrechnung auf die laufbahn- bzw. statusamtsbezogenen Zeiten erfolgt sein.

Bewährungsaufstieg: Ein Teil derjenigen, die sich mindestens vier Jahre in der Besoldungsgruppe A9 bewährt haben.


Beförderungen nach A11

Bachelor/ FH / ASA: Ein Teil derjenigen, die sich mindestens drei Jahre in der Besoldungsgruppe A10 bewährt haben.
Bewährungsaufstieg: Ein Teil derjenigen, die sich mindestens vier Jahre in der Besoldungsgruppe A10 bewährt haben.


Beförderungen nach A 12 und A 13

Für die Bereiche A12 und A13 werden vom MdI in diesem Jahr erneut
Funktionsbindungen aufgeführt, die als landesweit anerkannt gelten (z.B. Dienstgruppen- oder KommissariatsleiterInnen). Sie bedürfen insofern durch die Behörden keiner besonderen Begründung mehr. Darüber hinaus können die Behörden weitere Funktionsbindungsvorschläge unterbreiten (wie z.B. besonders Beauftragte oder bei besonderen fachlichen Anforderungen), welche dann aber detailliert zu begründen sind. Die Wartezeiten betragen in diesen Funktionen jeweils drei Jahre. Das bedeutete, dass BeamtInnen in die Überlegungen einbezogen werden können, welche sich am Beförderungstermin mindestens drei Jahre in der Besoldungsgruppe A11 (für eine Bewerbung nach A12) bzw. in der Besoldungsgruppe A12 (für eine Bewerbung nach A13) bewährt haben. Zudem wird die mindestens sechsmonatige Erprobungszeit in dem höher bewerteten Dienstposten (§ 10 LbVOPol) und die Fortsetzung eines entsprechenden Funktionsamtes am Beförderungstag vorausgesetzt.

Viertes Einstiegsamt (vormals höherer Dienst) – Laufbahn Polizei und Verwaltung, Feuerwehr, Naturwissenschaft und Technik

Beförderungen nach A 14

Bei der Beförderung zur A14 beträgt die Wartezeit in der Besoldungsgruppe nach A13
vier Jahre und sechs Monate. Eine Verkürzung der Wartezeit ist in begründeten Einzelfällen nach Prüfung des MdI möglich. Jedoch darf eine Mindestwartezeit von drei Jahren und sechs Monaten nicht unterschritten werden.

Beförderung nach A15

Die Beförderungen nach A15 erfolgen funktionsbezogen. Die BewerberInnen müssen sich am Beförderungstermin
mindestens drei Jahre in der Besoldungsgruppe A14 bewährt haben. Zudem wird die mindestens sechsmonatige Erprobungszeit in dem höher bewerteten Dienstposten (§ 10 LbVOPol) und die Fortsetzung eines entsprechenden Funktionsamtes am Beförderungstag vorausgesetzt. Eine Verkürzung der Wartezeit ist in begründeten Ausnahmefällen nach Prüfung des MdI möglich. Jedoch darf die Mindestwartezeit von zwei Jahren auch in diesen Fällen nicht unterschritten werden.


Zweites und Drittes Einstiegsamt (vormals mittlerer und gehobener Dienst) – Laufbahn Verwaltung

Beförderung bis A9

Für die Beförderungsämter bis A9 (Zweites Einstiegsamt) bittet das MdI um konkrete
Beförderungsvorschläge.

Ein Teil der BeamtInnen, die sich am Beförderungstag
zwei Jahre in der Besoldungsgruppe A6 bewährt hat, kann befördert werden. Als Beginn der Wartezeiten gilt der Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit.
Ein Teil der BeamtInnen, der sich am Beförderungstag mindestens ein Jahr in der Besoldungsgruppe A6 bewährt hat und die Laufbahnprüfung mit einem Prüfungsergebnis von mind. der Note 1,8 bzw. mind. 12,6 Punkten abgeschlossen hat. Bei dem in Rede stehenden Personenkreis darf bisher noch keine Anrechnung auf laufbahn- bzw. statusamtsbezogene Zeiten erfolgt sein.

Für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe
A8 oder A9 kann sich – bei entsprechender Bewährung – bewerben, wer mindestens die Wartezeit von zwei Jahren aufzuweisen hat.

Beförderung nach A10

Ein Teil der BeamtInnen, der sich am Beförderungstag
mindestens zwei Jahre und 10 Monate in der Besoldungsgruppe A9 (drittes Einstiegsamt) bewährt hat. Als Beginn der Wartezeit gilt grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit.

Ein Teil der AbsolventInnen der Hochschule für öffentliche Verwaltung, der sich am Beförderungstag mindestens zwei Jahre in der Besoldungsgruppe A9 (drittes Einstiegsamt) bewährt hat und mit einem Prüfungsergebnis der relativen Note A (ETCS) im Bachelorstudium bzw. das jeweilige Fachhochschulstudium mit mind. 12,6 Punkten abgeschlossen hat. Bei dem in Rede stehenden Personenkreis darf bisher ebenfalls noch keine Anrechnung auf laufbahn- bzw. statusamtsbezogene Zeiten erfolgt sein. Die Beförderungswartezeiten gelten auch für die AbsolventInnen der Fortbildungsqualifizierung.

Beförderung nach A11, A12 und A13

Für diese Beförderungsämter bittet das MdI um Beförderungsvorschläge. In die Überlegungen für die Funktionsämter (Beförderung nach A12 und A13) können BeamtInnen mit entsprechender
Hochschulausbildung einbezogen werden, die sich am Beförderungstermin bewährt haben, erfolgreich die mindestens sechsmonatige Erprobungszeit (§ 12 LbVO) in den höher bewerteten Dienstposten bis zum Beförderungstag absolviert haben und das entsprechende Funktionsamt am Beförderungstag weiter begleiten.


Laufbahn Feuerwehr

Für die Beförderungsämter bis zur Besoldungsgruppe A9 (zweites Einstiegsamt) und bis zur Besoldungsgruppe A13 (drittes Einstiegsamt) wird durch das MdI um konkrete Beförderungsvorschläge gebeten. Dies betrifft vor allem KollegInnen der Feuerwehr bei den Autorisierten Stellen.


Laufbahn Naturwissenschaft und Technik

Aufgrund des sich durch die aktuellen Herausforderungen kontinuierlich weiterentwickelten Personalkörpers der Polizei wurde in die Beförderungskonzeption des MdI die Laufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ aufgenommen.

Beförderungen im 2. und 3. Einstiegsamt

Das MdI bittet für die Beförderungen bis A9 und für die Beförderungen bis A13 um konkrete Beförderungsvorschläge.



Verfahren

Für die notwendigen Beurteilungen wurde der 1. Dezember 2021 als Stichtag festgelegt. Der Beurteilungszeitraum beträgt grundsätzlich drei Jahre, bei dem Bewährungsaufstieg in das dritte Einstiegsamt vier Jahre. Die konkreten Beförderungszahlen oder -quoten werden durch das MdI vermutlich im Februar veröffentlicht und sind ganz wesentlich von den haushaltrechtlichen Vorgaben abhängig.

Gewerkschaftspolitische Bewertung

Sabrina Kunz: „Wir fordern eindringlich alle Anstrengungen, um den Polizeiberuf attraktiv zu halten. Die Konkurrenzsituation zu unseren Nachbarländern und dem Bund ist anspruchsvoll. Der Polizeiberuf ist ein praktischer Erfahrungsberuf und folgt dem Laufbahnprinzip. Das bedeutet, dass es Beförderungen geben muss, um den Kollegen und Kolleginnen Perspektiven zu geben. Zum Glück hatten wir in den letzten Jahren hohe Einstellungszahlen, das darf jetzt nicht dazu führen, dass es zu Engpässen kommt. Bei steigender Anzahl an Bewerber/-innen müssen auch die Beförderungszahlen steigen. Die Beförderungsquoten sind hier relativ zu sehen, um einen drohenden Beförderungsstau zu verhindern. Die Regelbeförderung wäre eine Lösung, die bislang nicht mehrheitsfähig im politischen Raum gesehen wird. Aus diesem Grund müssen alternative Lösungen diskutiert werden. Dies gilt auch für die Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber nach A12 und A13. Was in der Arbeitswelt gilt, muss auch bei uns gelten: Arbeit muss sich lohnen!“