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GdP zu aktuellen Regelungen rund um den Sonderurlaub Kinderbetreuung (Kinderkrankengeldtage)

Erhöhung um 10 bzw. 20 Tage bei "Kinderkrank"

Mainz.

In unseren Flugblättern vom 28.01.2021 und 10.02.2021 hatten wir darüber berichtet, unter welchen Bedingungen eine weitere Möglichkeit des Sonderurlaubes zur Kinderbetreuung geregelt wurde und wie viele Tage zur Verfügung stehen.

Nun hat das Ministerium des Inneren und für Sport mit Datum vom 2. Juni mit dem "Rundschreiben Corona-Virus - dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen und Hinweise, Neuauflage" eine Aktualisierung vorgenommen.

Demnach haben sich die Ansprüche auf Grundlage des § 45 SGB V erhöht, das sind die sogenannten Tage "Kinderkrank". Eine Prüfung, ob Arbeitszeitsalden vorhanden sind, entfällt hier und es gibt auch keine Verpflichtung auf eine Nutzung des Homeoffice.

So besteht aufgrund der Fortdauer der epidemischen Lage rückwirkend ab dem 05.01.2021 bis zum 31.12.2021 ein Anspruch um bis zu weitere zehn Arbeitstage und für Alleinerziehende um bis zu weitere 20 Arbeitstage. Hat man mehrere Kinder, so wurde der Anspruch um bis zu weitere 20 Tage erhöht und bei Alleinerziehenden um bis zu 40 weitere Tage. Diese Regelung gilt für Tarifbeschäftigte (die Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kinder gesetzlich krankenversichert sind) unmittelbar.

Durch den Ministerrat wurde eine Vorgriffsregelung für die Beamt:innen geschaffen, denn hier findet der § 45 SGB V keine Anwendung. Und hier wurde geregelt, dass der Urlaub gem. § 31a Abs. 1 a UrlVO für "jedes Kind bis zu 27 Tage, jedoch nicht mehr als 58 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden für jedes Kind bis zu 54 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als 116 Arbeitstage beträgt."

Die Voraussetzungen bestehen weiterhin; das oder die Kinder müssen unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein und die Betreuungseinrichtung muss geschlossen sein.

Möglichkeiten der Schließung sind:
    · eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit
      Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen,
    · das Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt,
    · die zuständige Behörde hat aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert,
    · die Präsenzpflicht in der Schule wurde aufgehoben,
    · der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot wurde eingeschränkt.
    · das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

Der Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die vorübergehende Schließung oder die Untersagung des Betretens der Einrichtung nicht durch die zuständige Gesundheitsbehörde ausgesprochen wird, sondern die sogenannten „Bundesnotbremse“ greift.

Wie bei der alten Regelung Kinderkrank gehört zu den Voraussetzungen, dass eine andere Betreuungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht.
Es können auch halbe Sonderurlaubstage beantragt werden. Sowohl Tarifbeschäftigte als auch Beamt:innen haben die Schließung der jeweiligen Einrichtung auf geeignete Weise nachzuweisen.

Die Bewertung der zuständigen stellvertretenden Landesvorsitzenden Stefanie Loth hierzu:

"Auf den Schultern der Eltern lastet gerade eine enorme Belastung. Die Corona-Pandemie entwickelt sich gefühlt von einem Marathon zu einem Ultramarathon.

Deshalb begrüßen wir die Erhöhung der Kinderkrankengeldtage ausdrücklich!"

Der Landesvorstand


Das aktuelle Flugblatt findet ihr HIER zum Ausdrucken!