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Informationen rund ums Kinderkriegen (Stand 2012)

Vorab: Es gibt jede Menge zu beachten, wenn ihr ein Kind bekommt, hier einige Hinweise aus dem Kreis der Frauengruppe, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben:

Vor der Geburt

Für die Mutter: Meldung über die Schwangerschaft an die Dienststellenleitung. Die Meldung soll bei Kenntniserlangung der Schwangerschaft gemacht werden (§7 MuSchVO). PV 3 benötigt auf dem Dienstweg eine Bestätigung der Schwangerschaft mit dem voraussichtlichen Geburtstermin zur Errechnung der Mutterschutzfrist (Kosten trägt der Dienstherr), es erfolgt dann eine Gefahrenbeurteilung des gegenwärtigen Arbeitsplatzes (§1 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz).

Die werdende Mutter unterliegt der MuschVO (für Beamtinnen), MuSchG (für tariflich Beschäftigte).

Besteht eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes darf eine Beamtin während der Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, weitere Einschränkungen bezüglich der Qualität der zu verrichtenden Tätigkeiten siehe § 2 MuschVO.

Während der Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden, und nicht zwischen 20.00 Uhr abends und 06:00 Uhr morgens sowie nicht an Sonn-und Feiertagen herangezogen werden (§9 MuschVO). Ausnahmen kann die Behörde genehmigen, hierfür benötigt sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Frauenarztes.

Der Einsatz im Außendienst in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft nur mit Zustimmung der Beamtin. Danach keine Verwendung mehr im Außendienst! Ab sechs Wochen vor dem Geburtstermin darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn sie erklärt sich ausdrücklich bereit.

Die Zulagen (WSD-Schichtzulage und DuZ) werden während der Schwangerschaft weiter gezahlt. Es wird der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist ausgerechnet.

Planung bezüglich der Elternzeiten anstellen, Elternzeit heißt Urlaub ohne Dienstbezüge!

Wer nimmt wann, welche Zeiten. Es gilt, Mütter und Väter haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit (Elternzeit) bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Laut BEEG ist ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar (§15 Abs. 2 S. 4). Dies lässt du Urlaubsverordnung leider nicht zu, hier kann es also zu Ablehnungen seitens der Dienststellen kommen.

Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit bis zu 30 Wochenstunden möglich.

Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor der Geburt gestellt werden (§19b UrlVO)!

Gesetzliche Grundlage: Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) und UrlVO RP.

Da keine Dienstbezüge erfolgen, müssen die 13,- bzw. 26,- € für die Wahlleistungen selbst erbracht werden. Man erhält pro Monat einen Zuschuss zum Kranken-und Pflegeversicherungsbeitrag (30,68€).

Antrag auf Elterngeld (65% des Nettoentgeldes, hier an den zu versteuernden DUZ denken; Durchschnittsbetrag der letzten 12 Monate) vorbereiten. Elterngeld kann maximal 14 Monate bezogen werden, zwei Monate müssen durch den anderen Partner übernommen werden, die Monatsbeiträge können auch halbiert werden. Hierbei handelt es sich um einen vierseitigen Antrag sowie einer zweiseitigen Erklärung zum Einkommen jedes Elternteils.

Hierzu gibt es ein Merkblatt. Erhältlich sind die Unterlagen bei der zuständigen Elterngeldstelle. Das sind die Jugendämter der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie der Landkreise.

Tipp: den Antrag schon vor der Geburt abholen, bzw. herunterladen. und ggfl. mit der Elterngeldstelle schon vorbesprechen, dann geht es schneller. Der Antrag kann erst abgegeben werden, wenn das Kind auf der Welt ist (Geburtsurkunde muss beigelegt werden bzw. ein Datenblatt). Hintergrund , wenn der Vater (bei Beamten) z.B. nach der Geburt gleich Elternzeit nimmt und auf das Elterngeld angewiesen ist, ist es nett, wenn die Antragsabwicklung nicht zu viel Zeit in Anspruch nimmt, er bekommt ja wegen der Alimentierung schon vorher kein Geld mehr. Vier Wochen müssen für die Bearbeitung aber mind. in Kauf genommen werden.

Geburt:

Für die Väter und Ehemänner gibt es einen Tag Sonderurlaub (§31 Abs. 2). Nichtverheiratete genießen nicht die Erwähnung im §31 Abs. 2, hier kommt das Ermessen der Behörde zum Tragen.

Nach der Geburt:

Es gilt eine sechswöchige Mutterschutzzeit, hier gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot!

Stillzeiten: Die Regelungen sind der MuschVo zu entnehmen, insb. §8.

Erstausstattung: Es besteht der Anspruch auf die Erstattung von 150€ für die Säuglingsausstattung bei der Beihilfe, muss auf dem Antrag für die Beihilfe beantragt werden.

Kindergeld: Der Antrag muss bei der Landesfamilienkasse gestellt werden, es wird rückwirkend nur bis zu einem halben Jahr gezahlt. Familienkasse ist die OFD-ZBV, das Kindergeld kommt auf das Gehaltskonto.

Teilzeit: Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der Arbeitszeit ist möglich zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren (§87a LBG). Die Dienstbezüge werden dann gemäß der Arbeitszeit verringert.

Zu beachten ist hier, dass sich die Teilzeitbeschäftigung auch auf das Ruhegehalt auswirkt.

Und ein weiterer Nachteil ist, dass sich die Teilzeit auch auf die Anrechnung auf die Lebensarbeitszeit auswirkt, hier werden nur drei Jahre angerechnet.

Bei Beamtinnen und Beamten ist aufgrund der angespannten Personaldecke eine Erhöhung der Arbeitszeit grundsätzlich völlig unproblematisch. Bei tariflich Beschäftigten muss das Geld im Haushalt für eine Erhöhung vorhanden sein, hier bietet sich eine vorausschauende Planung an.

Hilfreiche Internetseiten/Gesetzestexte

Ratgeber für werdende Eltern von der GdP-Bundesfrauengruppe, zu finden auf der Homepage der Bundesfrauengruppe im Mitgliederbereich



Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de)

Bundesministerium der Justiz

www.familienwegweiser-regional.de

Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuschG)

Landesverordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Landes Rheinland-Pfalz (MuschVO)

Urlaubsverordnung (UrlVO)

Informationsblatt für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz, Stand 11.Jan 2010 (zu finden im Intrapol)

Im PP Mainz gibt es einen Leitfaden für werdende Eltern und die, sie es werden wollen.