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Verjährung nicht bezahlbarer Mehrarbeit

Jetzt aktiv werden bei der Mehrarbeit

Mainz.

Es wird höchste Eisenbahn, wenn auf dem Konto unbezahlte Mehrarbeit jetzt noch Stunden stehen. Diese drohen zum 31.12.18 zu verfallen. Ein elfseitiges Schreiben des MdI vom 8. August beleuchtet die rechtliche Situation und mögliche Härtefallregelungen.


Mit Beginn des Jahres 2015 erfolgte eine Umstellung der Stundenkonten. Ein weiteres Konto wurde hinzugefügt, das Freizeitausgleichskonto. Hierhin wurde Mehrarbeit übertragen und „eingefroren“. Zeitgleich wurde festgelegt, dass die potenziell bezahlbaren Mehrarbeitsstunden zuerst abgebaut werden müssen. Außerdem sollte genauer hingeschaut werden, ob Mehrarbeit angeordnet werden soll bzw. dass diese auch zeitnah wieder abgebaut wird. Konkret passiert ist hier oft nichts, der Umgang mit der Mehrarbeit blieb oft der gleiche. Wie auch, die polizeilichen Aufgaben sind nicht weniger geworden, das Personal hat nicht zugenommen.

Zur Mehrarbeit gehören seit 2015 die nicht bezahlbaren Mehrarbeitsstunden, die nach drei Jahren verjähren und die bezahlbaren MA-Stunden, die nach vier Jahren verjähren. Hinzu kommt, dass die potenziell bezahlbaren MA im zweiten Jahr in bezahlbare MA umgewandelt werden. Konnten die Stunden nicht abgebaut werden (zwingende Gründe sind hier erforderlich), kann man sie sich ausbezahlen lassen. 480 Stunden pro Jahr, in dem sie angefallen sind, sind möglich, wenn die Polizeibehörden die Haushaltsmittel dafür vorhalten können.

Nun zu den Sonderregelungen: Man kann einen Antrag stellen, dass die Stunden nicht verjähren, wenn man mehr als sechs Monate nicht im Dienst ist, z.B. wenn man in Elternzeit/Mutterschutz weilt, eine Familien-oder Pflegezeit nimmt oder sich auf einer Abordnung z.B. im Ausland wie Frontex befindet. Hier sind die Regelungen recht großzügig, vor Beginn der Abwesenheit sollte weitestgehend abgebaut werden, der Stand wird dann dokumentiert und nach der Rückkehr wird der Stand von vorher wieder hergestellt. Sollte noch nichts umgetragen sein, kann dies noch rückwirkend für drei Jahre nachgeholt werden.

Das MdI verweist darauf, dass bei sehr hohen Konten mit den Vorgesetzten Lösungsmöglichkeiten gesucht werden müssen. Kommt die Leitung zu der Feststellung, dass ein Abbau nicht möglich war, kann geprüft werden, ob die Verjährung ausnahmsweise nicht greift. Bei diesen Härtefallregelungen gibt es allerdings wiederrum einige Kriterien, die zu beachten sind:

        1. die Verjährung von bis zu 60 Stunden ist unbeachtlich (§73 Abs. 2 LBG),
        2. wenn ein Härtefall angenommen wird, bleibt die Verjährung von 60 MA-Stunden unberührt,
        3. für Teilzeitkräfte gilt der §73 Abs. 2 LBG, also die Reduzierung um den jeweiligen Teilzeitanteil,
        4. es müssen Tatsachen vorliegen, die den Abbau der Mehrarbeit besonders erschwert haben (z.B. das Bemühen abzubauen ist nachvollziehbar oder der Abbau war wegen der dienstlichen Verwendung durch bestimmte Umstände nicht möglich),
        5. längerfristige Krankheiten von mehr als sechs Monate können bei der Prüfung einbezogen werden, wenn einer der obigen Punkte gegeben war.


„Jede und jeder sollte dringend das Thema Mehrarbeit angehen und bei hohen Konten oder Sonderfällen auf die Vorgesetzten zugehen“, so Steffi Loth für den Fachausschuss Beamten-und Besoldungsrecht, „viel Zeit bleibt ja nicht mehr um bis zum Jahresende zu reagieren. Sprecht uns an, wenn es vor Ort Probleme gibt, wir kümmern uns. Zudem setzen wir uns dafür ein, dass künftig alle Mehrarbeitsstunden bezahlbare Mehrarbeitsstunden werden, um das Problem, dass das System erst die bezahlbare Mehrarbeit abbaut (auch wenn diese Stunden die jüngeren Stunden sind), zu umgehen.

Der Landesvortand