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Pressemitteilung

Der Dienstherr muss seiner Fürsorgepflicht nachkommen

Mainz.

Steffi Loth: „Es gibt weder einen Masterplan für die Gebäudesanierung, noch dem Arbeitsschutz entsprechende Arbeitsplätze für die Mitarbeitenden der PI Mainz 3. Aber die ersten Ablehnungsbescheide für die Anerkennung von Dienstunfällen sind schon da.“

Beim ersten GdP vor Ort-Termin im Jahr 2023 bei der PI Mainz 3 konnten sich die beiden stellvertretenden Vorsitzenden René Klemmer und Steffi Loth ein Bild von der baulichen Situation machen. In den persönlichen Gesprächen wurden viele Dinge aufs Tableau gebracht, die derzeit schlecht laufen. Dazu gehört die Aufteilung der Belegschaft in den Wechselschichtdienst, der vor Ort in zu wenigen Containern untergebracht ist und den Tagdienst, der nach Mainz-Hechtsheim umgesiedelt ist, dort aber keine Vernehmungen durchführen kann. Dies ist für die polizeiliche Sachbearbeitung völlig inakzeptabel.

Zudem haben von den Anfang 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles gestellt haben, einige diese auch schon abschlägig beschieden bekommen.

Hintergrund:
Ein Dienstunfall ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Die Anerkennung ist nicht einfach, weil es sich hier um eine längerfristige Beeinträchtigung handeln könnte und damit das Merkmal plötzlich nicht erfüllt sein könnte.
Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer der in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass der Beamte oder die Beamtin sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (§ 42 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG). Erkrankungen der Atemwege und der Lunge können sich durch das Einatmen von (anorganischen) Stäuben ergeben, das wäre eine Variante einer Berufskrankheit oder durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen. Beides wird durch die Rechtsschutzabteilung der GdP aktuell geprüft.

Konkret fordert die GdP die Landesregierung auf, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeitenden mit Arbeitsplätzen ausgestattet werden, die dem Arbeitsschutz entsprechen. Wenn dann an den Gebäuden Schäden entstehen, was im Leben nie auszuschließen ist, muss sich zeitnah darum gekümmert werden. Hier steht die Landesregierung als Arbeitgeberin in der Pflicht.
Und im zweiten Schritt muss dann, wenn es zu einem Körperschaden gekommen ist, ein fürsorglicher Umgang damit gepflegt werden. Der Dienstherr kann seine Mitarbeitenden nicht einer ungesunden Situation über Wochen aussetzen und sich dann bei der Schadensregulierung für unzuständig erklären.

Was liegt noch im Argen?
Bislang wurde noch kein Handgriff zur Instandsetzung des Gebäudes unternommen. Die Sanitärbereiche werden aktuell gereinigt, weil sie ja auch noch genutzt werden, auch die sonstigen Bereiche wieder. Der Reinigungszustand lässt aber oft zu wünschen übrig. Aus Sicht der Mitarbeiterschaft ist es jetzt mehr als dringend nötig, mehrere Ziele im Blick zu haben. Dazu gehört eine vernünftige nachhaltige Instandsetzung des Daches insgesamt, am besten mit einer Möglichkeit, dass das Wasser ablaufen kann und nicht nach einigen Monaten die gleichen Probleme entstehen. Sowie eine Renovierung der Innenbereiche, die trockengelegt wurden. Die Sanitärbereiche, die Hebeanlage, der Wachtisch, das Einfahrtstor, der Gewahrsam; alle sind heruntergekommen und brauchen einen Austausch oder eine Renovierung.

“Bei dieser Liegenschaft braucht es ein grundlegendes Konzept, hier ist einiges zu tun. Und da haben wir noch gar nicht von einer energetischen Sanierung gesprochen. Der Altbau der PI 3 ist null isoliert, wann fängt das Land hiermit an?“, fragt René Klemmer.