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GdP Rechtsschutz – Rund-um-sorglos

Geltendmachung Schmerzensgeld – Tipps ohne Tricks

Mainz.

Das MdI hat ein Merkblatt „Polizeibedienstete als Opfer von Gewalt -Gestaltungs- und Verfahrenshinweise“ an die Behörden gegeben, das durch den HPRP gebilligt wurde und unsere Zustimmung erfahren hat. Soweit darin auch Verfahrensanweisungen gegeben werden, wollen wir mit dem Flugblatt praktische Tipps geben und noch einmal das Verfahren der GdP erläutern.


Was ist zu beachten?
    • Rechtsschutzantrag und Vollmacht (GdP Homepage) über die Kreisgruppe an die GdP Geschäftsstelle senden!
    • soweit ohne Akteneinsicht möglich, Anschrift des Schädigers mitteilen
    • eine Schilderung des schädigenden Ereignisses (was ist wann, wo durch wen geschehen und welche Verletzungsfolgen sind eingetreten bzw. sind die Verletzungsfolgen abgeschlossen oder welche Verletzungen, Schmerzen sind noch vorhanden)
    • sind Schuld beeinflussende Faktoren wie psychische Erkrankungen, Alkohol- oder Drogenintoxikation des Schädigers bekannt?
    • Angabe, ob Ereignis als Dienstunfall gemeldet bzw. anerkannt wurde!
    • soweit vorhanden, ärztliche Atteste, Lichtbilder der Verletzung o.ä.!

Achtung: Keine Aktenbestandteile der Ermittlungsakte kopieren und übermitteln, also insbesondere nicht: Personalbögen, Einsatzberichte und Lichtbildmappen! Warum? Wir bekommen zwar Akteneinsicht über die StA, würden diese aber übergehen und damit die Reglungen der StPO missachten. Der Dienstherr hat es aus nachvollziehbaren Gründen ausdrücklich untersagt. Es drohen deshalb zumindest disziplinarrechtliche Konsequenzen, die leicht vermeidbar sind!

Tipp: Vor Abfassung des Einsatzberichtes das Geschehen für sich selbst mittels Stichpunkten skizzieren und die für uns relevanten Informationen knapp ausformulieren und uns später zur Verfügung stellen. Lichtbilder der eigenen Verletzungen können mittels privatem Mobilfunkgerät gefertigt werden.

Noch etwas zu tun?
  • Einen Strafantrag zu stellen, steht jedem frei. Zivilrechtlich ist dies zur Geltendmachung eines Schmerzensgeldes nicht erforderlich. Uns ist wichtig: Keinesfalls soll der Eindruck entstehen, Polizistinnen und Polizisten lassen sich eine Strafverfolgung abkaufen. Wir werden deshalb weder anbieten noch bewirken, dass ein Strafantrag wegen der Zahlung eines Schmerzensgeldes zurückgenommen wird. StA und Gerichte lassen etwaige Schadenswiedergutmachungen in ihre Entscheidung einfließen.
  • Damit StA und Gerichte alle zur Strafzumessung relevanten Umstände kennen, ist es erforderlich, dass mittels Aktenvermerk zur Ermittlungsakte angegeben wird, dass ein Schmerzensgeld gefordert oder ganz oder in Raten gezahlt worden ist bzw. gezahlt wird. Dabei muss nicht angegeben werden, ob dies über die GdP geschieht. Der Aktenvermerk mit der Information, dass ein Schmerzensgeld gefordert wird, soll unverzüglich nach Absendung unseres 1. Forderungsschreibens an den Schädiger erfolgen. Der Aktenvermerk mit der Information, dass ein Schmerzensgeld oder ein Teil des Schmerzensgeldes vereinnahmt wurde, soll unverzüglich nach Zahlungseingang erfolgen. Wir werden die Betroffenen gesondert darauf hinweisen.
  • Liegt eine Körperverletzung vor, sollte eine Dienstunfallmeldung gefertigt werden, auch wenn keine Krankschreibung erfolgt. Dies ist wichtig, um die Erfüllungsübernahme durch das Land für jede Art der prozessualen Geltendmachung zu sichern.
  • Liegt auch ein materieller Schaden an persönlichen Gegenständen vor (Brille, Uhr, Handy usw.) ist im Zusammenhang mit der Dienstunfallmeldung ein Antrag auf Sachschadensersatz zu stellen. Hierbei ist zu beachten, dass der Antrag auf Sachschadensersatz innerhalb von 3 Monaten gestellt werden muss.

Wie geht es weiter?
  • Wir prüfen den Antrag auf Vollständigkeit und Erfolgsaussicht und bestimmen anhand des konkreten Einzelfalles mittels Rechtsprechungsübersichten die Höhe des Schmerzensgeldes.
  • Wir schreiben den Schädiger unter Fristsetzung an.
  • Leistet der Schädiger nicht, beantragen wir entweder einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid beim Mahngericht oder beauftragen selbst einen externen Rechtsanwalt zur Klageerhebung. Wir beantragen auch den Dienstrechtsschutz des Landes für das Mitglied, der in Form eines Darlehens ergeht. Sollte der Dienstherr das Darlehen zurückfordern, dann übernehmen wir die Kosten, soweit das Mitglied sich an die Absprachen mit uns hält.
  • Liegt ein Zwangsvollstreckungstitel vor, dann versuchen wir die Zwangsvollstreckung beim Schuldner.
  • Liegt ein Fall der Erfüllungsübernahme vor, beantragen wir diese bei der ADD.
  • Stets werden die Gelder auf unser Konto gezahlt, von dem wir auf das Konto des Mitglieds weiterleiten.

Was Ihr noch wissen solltet:
Es wenden sich auch Mitglieder mit sogenannten Bagatellverletzungen an uns. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung um leichte Hautabschürfungen, kleine Kratzer, Druckstellen, leichte Blutergüsse oder kleine Hämatome, die allenfalls ein kurzfristiges Unwohlsein hervorgerufen haben können. Liegt eine Bagatellverletzung vor, ist zwar tatbestandlich eine Körperverletzung gegeben und es kommt (theoretisch) eine strafrechtliche Sanktion in Betracht, die Gerichte lehnen im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens ein Schmerzensgeld aber ab.

Häufiger stellen Mitglieder Anträge wegen Beleidigungen, die nach ständiger Rechtsprechung kein Schmerzensgeld begründen. Es muss sich immer um eine „schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts“ handeln. Allein die Erfüllung des strafrechtlichen Beleidigungstatbestandes genügt nicht. Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht vor, wenn die Polizei, der Uniformträger, der Staat als solcher angesprochen wird wie z.B. bei Bezeichnung als „Bulle“, auch mit oder in Zusammensetzung mit weiteren Attributen. Ebenso gibt es Beleidigungen, die unterhalb einer Erheblichkeitsschwelle liegen, in denen ein Schmerzensgeld ausgeurteilt wird.

Oft ist die Schuldfähigkeit des Schädigers wegen Krankheit, Alkohol oder Drogenkonsum vermindert oder aufgehoben. Sowohl das Strafrecht als auch das Zivilrecht fordern jedoch die Schuldfähigkeit. Ohne Schuld haftet der Schädiger zivilrechtlich grundsätzlich nicht. Eine Haftung ohne Schuld gibt es nur in einzelnen, gesetzlich definierten Fällen, wie z.B. der Kfz-Halter-Haftung.

Die o.g. Problemkreise überschneiden sich häufig. Machen wir völlig aussichtslose Klagen vor Gericht anhängig oder fordern wir unrealistische Schmerzengelbeträge, bekommt nicht nur das einzelne Mitglied kein Schmerzensgeld zugesprochen, sondern wir verlieren vor Gericht und in den Augen der Öffentlichkeit unsere Glaubwürdigkeit, was uns die Vertretung wichtiger Anliegen sehr schwer macht.

Im Zweifelsfall, wenn Ihr mit Fragen hierzu konfrontiert werdet, wendet Euch an uns, um im Vorfeld die Möglichkeiten abzuklären. Gerne klären wir am konkreten Einzelfall, ob eine Rechtsverfolgung Sinn macht oder nicht.

Für die Bearbeitung vorrangig zuständig sind die KollegInnen:


Pia Graubner
Sachbearbeiterin Rechtsschutz

Maike Sterzik
Sachbearbeiterin Rechtsschutz

Markus Stöhr
Rechtsanwalt
Gewerkschaftssekretär

Jan Solinske
Ass. jur.
Referent

Anne Wiench
Ass. jur.
Referentin