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Sonderurlaub zur Betreuung eines erkrankten Kindes für Beamte

In welchem Umfang Beamten nach § 31 Abs. 2 Urlaubsverordnung (UrlVO) Sonderurlaub zur Betreuung eines erkrankten Kindes zusteht, ist seit Jahren Gegenstand heftiger Kontroversen. Trotz zweier Rundschreiben des ISIM haben die BuE die Frage unterschiedlich und in der Praxis nicht zufriedenstellend beantwortet. Die GdP Frauengruppe hatte hierzu mehrfach Gespräche mit dem ISIM geführt.

Ein Kollege hatte sich ein Herz gefasst und hat, unterstützt durch den Rechtsschutz der GdP, vor dem VG Neustadt ein Urteil (Az. 1 K 375/12.NW) erstritten, das Klarheit schafft und die Rechtsauffassung der GdP voll bestätigt (vgl. Deutsche Polizei 9/2010, S.4 Landesteil). Für Tarifbeschäftigte ist die Frage gesetzlich klar geregelt. Wessen Arbeitsentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (2012 Jahresbruttoverdienst 50.850 €), hat gemäß § 45 Sozialgesetzbuch V (SGB V) Anspruch auf Sonderurlaub zur Betreuung eines erkrankten Kindes im Umfang von 10 Arbeitstagen je Kind, maximal 25 Arbeitstagen jährlich. Statt Lohnfortzahlung erhalten die Tarifbeschäftigten allerdings Krankengeld in Höhe von nur 70% des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Wer mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, der hat lediglich nach Tarifvertrag (§ 29 TV-L) Anspruch auf maximal 4 Arbeitstage (Achtung: Das VG Neustadt hält bei mehreren Kindern maximal 5 Tage für möglich!). Das VG Neustadt hat nun gemäß der Rechtsauffassung der GdP entschieden, dass sich der Dienstherr im Rahmen der Ermessensausübung des § 31 Abs. 2 UrlVO an den für Tarifbeschäftigte geltenden Regelungen des § 45 SGB V und § 29 TV-L zu orientieren hat. Für Beamte die unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen ist sinngemäß § 45 SGB V heranzuziehen. Da Beamte allerdings bei Sonderurlaub im Gegensatz zum Krankengeld der Tarifbeschäftigten voll besoldet werden, sei der Anspruch nur in Höhe von 70% der Arbeitstage gegeben, somit 7 Tage je Kind, maximal 17,5 Tage jährlich. Wer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, auf den ist sinngemäß § 29 TV-L anzuwenden. Wichtig! Es müssen stets mehrere Bedingungen erfüllt sein: Ein Arzt muss bescheinigen, dass die Betreuung des Kindes erforderlich ist, eine andere Betreuungsmöglichkeit darf im Haushalt nicht vorhanden sein und das Kind muss jünger als 12 Jahre sein.