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+ Ansparen von Urlaub + Zweiter Schritt der Einführung einer Stufe 6 + Sachstand zur Prozessvereinbarung + Mitteilungen der VBL zu Startgutschriften +

Mainz.
Ansparen von Urlaub
Der Hinweis zum Ansparen von Urlaub zur Kinderbetreuung gem. § 11 UrlVO aus der Ausgabe "kurz berichtet" September 2018 gilt nur für Beamtinnen und Beamten des Landes Rheinland-Pfalz und nicht für die Tarifbeschäftigten.

Der Urlaub für Tarifbeschäftigte richtet sich nach § 26 TV-L. Dieser sieht die Möglichkeit des Ansparens von Urlaub zur Kinderbetreuung nicht vor. Ein vom Fachausschuss Tarif eingebrachter Antrag einer Gleichbehandlung wurde vom Finanzministerium zunächst abgelehnt. Daraufhin haben wir die Ministerpräsidentin angeschrieben. Aus unserer Sicht ist eine Gleichbehandlung mit den Beamtinnen und Beamten insbesondere unter dem Gesichtspunkt der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dringend erforderlich. Rheinland-Pfalz wirbt als familienfreundlicher Arbeitgeber und darf nach unserer Auffassung in dieser Hinsicht die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht schlechter stellen als die Beamtenschaft, zumal das Landesgleichstellungsgesetz, Selbstverpflichtungen und Dienstvereinbarungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle Beschäftigten gleich gelten. Die Satzung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder lässt solche übertarifliche Maßnahmen mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu. Hinzu kommt, dass die Umsetzung einer solchen Maßnahme vollkommen kostenneutral erfolgen kann. Als Zwischenergebnis wurde uns mitgeteilt, dass das Finanzministerium eine Länderabfrage gestartet hat. Wir werden über das Endergebnis informieren.



Zweiter Schritt der Einführung einer Stufe 6
In der Tarifrunde 2017 wurde unter anderem die Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 6 bis 15 vereinbart. Diese Einführung erfolgt in zwei Schritten. Zum 01. Oktober steht der zweite Schritt an.

Ab 01. Januar 2018 wurde in den Entgeltgruppen 9 bis 15 die Stufe 6 für die Beschäftigten eingeführt, die bereits fünf Jahre in der Stufe 5 zurückgelegt hatten. Beschäftigten in der "kleinen" EG 9 (in der es keine Stufen 5 und 6 gibt) wurde das Tabellenentgelt nach fünfjähriger Laufzeit in der Stufe 4 um 53,41 Euro erhöht.

Zum 01. Oktober 2018 wird nun der zweite Schritt vollzogen.


    01. Oktober 2018
EG 15
6.366,93
EG 14
5.816,70
EG 13
5.458,41
EG 12
5.343,25
EG 11
4.863,42
EG 10
4.524,35
EG 9
3.999,71
kleine EG 9
3560,20 +
106,81

Die Entgelte in der Stufe 6 der Entgeltgruppen 9 bis 15 steigen noch einmal um 1,5% an und das Tabellenentgelt in der Stufe 4 der "kleinen" EG 9 wird noch einmal um 53,40 Euro angehoben.
Betroffenen Kolleginnen und Kollegen wird empfohlen, die Entgeltabrechnung Ende Oktober auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.



Sachstand zur Prozessvereinbarung
Die Verhandlungen zur Weiterentwicklung der Entgeltordnung der Länder werden fortgesetzt.

Nachdem die TdL zwischenzeitlich alle Tarifverhandlungen zur Weiterentwicklung der Entgeltordnung der Länder abgebrochen hatte, sollen die Verhandlungen nun in einer zentralen Verhandlungsgruppe fortgesetzt werden. Zunächst sollen die grundsätzlichen Fragen der stufengleichen Höhergruppierung, "Entzerrung" der EG 9, die Nutzung der Entgeltgruppen 4 und 7 und die Einführung gesonderter Entgelttabellen für den Pflege-, Erziehungs- und Sozialdienst verhandelt werden.
Es sind zunächst vier Verhandlungstermine festgesetzt.



Mitteilungen der VBL zu Startgutschriften
Die Kolleginnen und Kollegen erhalten Mitteilungen der VBL über die Neuberechnung der Startgutschriften. Was hat es damit auf sich?

Das Gesamtversorgungssystem der VBL wurde 2002 auf ein Versorgungspunktemodell umgestellt. Die bis dahin erreichten Anwartschaften wurden in sogenannte „Startgutschriften“ umgerechnet und in das neue System überführt. Rentenferne Versicherte erhielten grundsätzlich eine Startgutschrift, wenn sie am 01. Januar 2002 pflichtversichert waren und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Grundlage für die Berechnung war § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz. Diese Berechnung wurde durch den Bundesgerichtshof erstmals 2007 beanstandet. Auch die in 2011 vorgenommenen Neuregelungen hatten keinen Bestand. Der Bundesgerichtshof kritisierte eine sachwidrige Ungleichbehandlung, insbesondere von rentenfernen Pflichtversicherten mit langen Ausbildungsgängen (Akademiker, Meister etc.), so dass nachverhandelt werden musste. Die Tarifvertragsparteien haben sich geeinigt und die gefundene Lösung stellt nun sicher, dass auch Versicherte mit langen Ausbildungswegen nicht mehr benachteiligt werden. Die VBL hat alle Startgutschriften geprüft und wo nötig, nach oben angepasst. Alle VBL-Versicherten erhalten aus diesem Grunde eine aktuelle Mitteilung. Auch bei bereits laufenden Rentenzahlungen erfolgt ggfls. eine rückwirkende Erhöhung der Rentenleistungen.