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Überstundenzuschläge für Tarifbeschäftigte

Mainz.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat durch Urteil vom 23.03.2017 (Az. 6 AZR 161/16) entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, bei angeordneten „ungeplanten“ Überstunden einen Anspruch auf Überstunden-zuschlag (§ 8 Abs. 1 TV-L) haben.

Sogenannte „ungeplante“ Überstunden sind solche, die über die festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinaus abweichend vom Schichtplan angeordnet und im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden. Das unterscheidet sie von den sog. „eingeplanten“ Überstunden, bei welchen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bereits durch die im Schichtplan angeordneten Stunden überschritten wird. Der Anspruch auf Überstundenzuschlag bei ungeplanten Überstunden besteht nach dem BAG auch dann, wenn die in Teilzeit Beschäftigten die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten nicht überschreiten (Mehrarbeit).

Unabhängig von Wechselschichtdienst bzw. Schichtarbeit haben alle Teilzeitbeschäftigten bei angeordneter Mehrarbeit, die über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, Anspruch auf Überstundenzuschläge, wenn die Zeiten nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Beispiel:
Teilzeitbeschäftigte arbeitet 20 Stunden wöchentlich. Bei angeordneter Mehrarbeit müssen künftig wöchentlich ab der 21. Stunde Überstundenzuschläge berechnet werden, sofern die Zeiten nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Margarethe Relet: „Damit hat das Bundesarbeitsgericht seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach gemäß § 7 (Sonderformen der Arbeit) Abs. 6 TV-L für Teilzeitbeschäftigte Überstunden erst dann anfallen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (39 Stunden wöchentlich) überschritten wird. Das war eine Schlechterstellung der Teilzeitbeschäftigten, und aus meiner Sicht war das Urteil überfällig.“

Eine Auszahlung von Überstundenzuschlägen oder eine entsprechende Gutschrift auf ein eingerichtetes Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L ist demnach durch die Dienststellen zu veranlassen. Im Rahmen der Ausschlussfrist nach § 37 TV-L (sechs Monate) sollten auch rückwirkende Ansprüche geltend gemacht werden.