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Verbesserte Regelungen zur Kinderbetreuung/Pflege

Mainz.

KiTas, Schulen und (Tages-)Pflegeeinrichtungen bleiben, zumindest zum Teil, für noch ungewisse Zeit geschlossen. Durch die Einführung des § 56 Abs. 1a Infekti-onsschutzgesetz (IfSG) ergeben sich nun neue Regelungen, die eine große Er-leichterung für Eltern und Pflegende bringen.

Vom 20.4.2020 bis zum 31.12.2020 können zur Kinderbetreuung und zur Pflege naher Angehöriger bis zu 20 Arbeitstage Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 UrlVO). Für Tarifbeschäftigte gilt dies über § 21 TV-L.

René Klemmer, stellv. Landesvorsitzender und für den Tarifbereich zuständig: Das Land hat umgehend auf die Änderung reagiert. In diesen Zeiten ist eine unkomplizierte und schnelle Regelung genau das richtige Signal an die Tarifbeschäftigten.“
Voraussetzung ist, dass die Schließung in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“ erfolgt und eine alternative Betreuung nicht gegeben ist. Bei der Betreuung von Kindern bleibt die Altersgrenze von 12 Jahren bestehen, es sei denn es liegt eine Behinderung vor und das Kind ist auf Hilfe angewiesen. Die Arbeitsbefreiung bzw. der Urlaub müssen nicht zusammenhängend genommen werden. Es können auch halbe Urlaubstage/Arbeitsbefreiungstage gewährt werden. Wie bisher bleibt es dabei, dass grundsätzlich zuerst die Möglichkeit der Telearbeit oder mobiles Arbeiten zu nutzen ist. Auch Zeitguthaben sind vorrangig abzubauen. In besonderen Härtefällen (bspw. Alleinerziehende) kann darüber hinaus weiterer Urlaub/Arbeitsbefreiung gewährt werden. Die Regelungen bzgl. der Notfallbetreuung gelten unverändert fort.
Dort, wo eine ambulante Pflege ausfällt und eine bedarfsgerechte Pflege organisiert werden muss bzw. die Pflege sichergestellt werden muss, ist Urlaub für bis zu neun Arbeitstage zu gewähren. Für Tarifbeschäftigte kommen hier die Regelungen über die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz in Betracht.

Hinweis: Mit dem Notfall-Kinderzuschlag stehen Familien mit kleinem Einkommen bis zu 185 € pro Monat und Kind zu. Bei Anträgen zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 wird nur der letzte Monat geprüft, statt wie bisher die letzten sechs Monate. Ebenso soll das Elterngeld für betroffene Familien befristet angepasst werden.

Weiter Informationen zu diesen und anderen interessanten Themen rund um finanzielle Hilfen und Unterstützungen für Familien in der Corona-Zeit findet ihr unter: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/corona/finanzielle-hilfen

„Hier hat die Landesregierung schnell und gut reagiert, um die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege in dieser Zeit nicht (noch) schwieriger werden zu lassen“, so Sybille Sutter, stellvertretende Landesfrauenvorsitzende.