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Volles Rohr

Vollständige Auszahlung der Wechselschichtdienst - Zulage

Mainz.

01.01.2019 Gesünderes Arbeiten innerhalb der Polizei: Der rheinland-pfälzische Dienstherr hat i. R. d. Projektes „GAP“ festgestellt, dass Schichtdienst ungesund ist! …und dennoch zahlt er den Schichtdienstleistenden nur knapp die hälftige WSD - Zulage aus? Wie passt das zusammen?



Gemäß den Bestimmungen des § 13 der Erschwerniszulagenverordnung besteht ein Anspruch auf Wechselschichtdienstzulage über insgesamt 102,26 Euro bei Verrichtung von Schichtdienst.

Bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Polizeizulage wird dieser Anspruch jedoch gekürzt. Tatsächlich werden demnach den Beamtinnen und Beamten in Rheinland-Pfalz lediglich die Hälfte - also 51,13 Euro - der gesetzlichen WSD - Zulage ausgezahlt.

Warum?

Die Landesregierung argumentiert, dass mit Zahlung der Polizeizulage die Erschwernisse des Wechselschichtdienstes bereits „teilweise mit abgegolten seien“.

Diese Aussage könnte sich auf die Formulierung im LBesG RLP Anlage 1 Ziffer 6 stützen: „Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.“

Wir haben uns dieses Thema nun noch einmal genauer angeschaut!,

Nach dem Wortlaut des LBesG deckt die "Polizeizulage" Aufwände des Nachtdienstes ab, also eben nicht die besonderen Belastungen des WSD. Die ständig wechselnden Arbeitszeiten sind das Belastende für die Kolleginnen und Kollegen und nicht „nur“ der zu verrichtende Nachtdienst. Genau dieses Erschwernis ist über die WSD-Zulage erfasst. Von daher ist es sinnwidrig beides gegeneinander aufzurechnen!

Polizeizulage:
Das BVerwG hat die Polizeizulage in einem Urteil wie folgt beschrieben:
„[…] mit der Zulage abgegoltenen, von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten Besonderheiten gehört das Erfordernis, in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell verantwortliche, möglicherweise einschneidende Maßnahmen zu treffen, und die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben gegebenenfalls Leben und Gesundheit einzusetzen […]. Quelle: BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 2 C 1.08)

Die beiden stellv. Landesjugendvorsitzenden Weinmann und Wiedemann dazu:

„Wir fragen uns zudem, ob der eigentliche Gedanke der Polizeizulage damit - zumindest teilweise - übergangen wird, wenn die Erschwernisse des Wechselschichtdienstes in der Polizeizulage stecken.
Außerdem wäre die vollständige Auszahlung der Wechselschichtdienst-Zulage sicherlich auch eine Form von Annerkennung und Wertschätzung für all´ diejenigen, die eben Wechselschichtdienst leisten!“


Jennifer Otto, Landesvorsitzende JUNGE GRUPPE (GdP) RLP: „Wir fordern die vom Dienstherrn erkannten Erschwernisse des Wechselschichtdienstes durch die vollständige Auszahlung der Wechselschichtdienst – Zulage endlich auch dementsprechend zu würdigen! Wann, wenn nicht jetzt?“