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Besoldungsrecht

Besoldung noch verfassungsgemäß

Mainz.

Kolleginnen und Kollegen haben die Frage aufgeworfen, ob gegen die Besoldung 2017 Widersprüche eingelegt werden sollten. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt sich uns die Situation wie folgt dar:


2012 wurde die Besoldung auf 5 x 1% festgesetzt. Wir haben mit der Landesregierung eine Musterklagevereinbarung getroffen. Das VG Koblenz hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig ist. Das BVerfG hat am 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09) entschieden: Nein. Das BVerfG hat drei Prüfungsstufen entwickelt und auf der ersten Stufe fünf Parameter. Ob nach Ansicht des BVerfG die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, lässt sich nun auf der ersten Stufe anhand der Entwicklung der Tarife im öffentlichen Dienst, des Nominallohindexes und des Verbraucherpreisindexes sowie dem Abstand der Besoldungsgruppen zueinander und dem Quervergleich der Besoldungshöhe von Bund und Ländern berechnen.

Wir haben die Berechnung für 2014/2015 durchgeführt und kamen zu dem Schluss, dass die Parameter nicht erfüllt sind. Wir haben deshalb unsere drei Musterklagen zurückgezogen. Der DBB hat eine eigene Klage geführt, die nun vom VG Trier erwartungsgemäß abgewiesen wurde.

Für das Jahr 2017/2018 hat das Land das Tarifergebnis übernommen und im Gesetz dargelegt, dass nach dem BVerfG keine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegt, da nur ein Parameter erfüllt ist. Warum dennoch ein Widerspruch sinnhaft sein könnte, wird mit zwei verwaltungsgerichtlichen Vorlagebeschlüssen begründet. Die Vorlagen stellen darauf ab, dass die Berliner Besoldung in A4 nicht den notwendigen Abstand zum Sozialhilfeniveau wahre und damit auch die anderen Besoldungsgruppen wegen des Abstandsgebots nicht verfassungskonform seien und, dass nicht drei, sondern nur zwei Parameter erfüllt sein müssten. Beides trifft für die rheinland-pfälzische Besoldung 2017 aber nicht zu. Es ist nur ein Parameter erfüllt und die A4 wahrt auch in der ersten Erfahrungsstufe den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zum Sozialhilfeniveau.

Markus Stöhr, RA und Gewerkschaftssekretär der GdP: „Die gerade noch verfassungsgemäße Alimentation in Rheinland-Pfalz ist eine Schande für unsere Landesregierung. Gerichtliche Hilfe ist nach den Vorgaben des BVerfG nicht zu erwarten. Wer dennoch Widerspruch beim LfF erheben will, kann dies als Zeichen des Protests tun. Da das Land eine neue Musterklagevereinbarung abgelehnt hat, werden Widerspruchsbescheide ergehen, gegen die jeder Widerspruchsführer Klage erheben müsste, um das Verfahren offen zu halten. Mangels Erfolgsaussicht kann ich zu einer Klage aber nicht raten.“