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„GAP-WSD“:

Ministerium sorgt für Klarheit beim Anspruch auf Zusatzurlaub!

Mainz.

Das Innenministerium hat jetzt für Verbindlichkeit und Klarheit beim Umgang mit dem Zusatzurlaub für WSD-Leistende gesorgt. Danach kann es nur in absoluten Ausnahmefällen – beispielsweise bei vielen Wochen der dienstunfähigen Erkrankung – dazu kommen, dass WSD-Leistende die Voraussetzung für das Höchstmaß an Zusatzurlaub nicht erreichen.

Zur Erinnerung:
Der Hauptpersonalrat hatte in den Verhandlungen über die neuen Bedingungen der Arbeit im Wechselschichtdienst (WSD) – neben der Gewährung einer Rüstzeitpauschale – die Anhebung des Zusatzurlaubs von 4 (Ü 50: 5) auf 6 (Ü 50: 7) erreicht. Fast überall im Land wurde in diesem Zusammenhang deutlich, dass schon bei der bisherigen Berechnung des Zusatzurlaubs – um es freundlich auszudrücken – die Fantasie von Behörde zu Behörde und Dienststelle zu Dienststelle freien Lauf hatte. Damit ist jetzt Schluss.

Die Klarstellung:
Das Personalreferat der Polizeiabteilung stellt unmissverständlich klar, dass sich die Berechnung des Zusatzurlaubs für WSD-Leistende aus § 18 I Urlaubsverordnung ergibt und nicht etwa aus Absatz 2.
      O-Text: „Eine Anwendung des Abs. 2 ist jedoch ausdrücklich nur dann vorgesehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht gegeben sind“.
Mit den bisher teilweise gelebten Interpretationen des Absatzes 1 räumt das MdI-Scheiben ebenfalls auf und gibt vor, wie die Kriterien der 5- bzw. 6-Tagewoche für den Wechselschichtdienst zu berechnen sind.

Da der O-Text an Klarheit nicht zu überbieten ist….
      „Die Mindestanzahl der hier (§ 18 I) geforderten 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht ist in allen WSD-Modellen der rheinland-pfälzischen Polizei grundsätzlich gegeben.
      Bei der Berechnung der zu leistenden Arbeitstage ergibt sich im 5-Schichten-Dienst eine Besonderheit. In den WSD-Grundmodellen werden 21 Schichten in fünf Wochen verrichtet. Das entspricht weder einer 5-Tage-Woche noch einer 6-Tage-Woche. In Anlehnung an tarifrechtliche Regelungen ist hier von einer 4,2-Tage-Woche auszugehen (21 Schichten geteilt durch 5 Wochen). Abweichend davon ist für WSD-Modelle mit 12-Stunden-Diensten am Sonntag von einer 4-Tage-Woche auszugehen (20 Schichten geteilt durch 5 Wochen).
      Die Umrechnung der 5-Tage-Woche des § 18 Abs. 1 UrlVO auf eine 4,2 bzw. 4 Tage-Woche erfolgt demnach unter Anwendung von 0,84 als Umrechnungsfaktor (4,2: 5 Tage) bzw. 0,80 (4: 5 Tage).

Daraus ergibt sich unter Anlegung der 4,2-Tage-Woche dieser Anspruch:


in der 4,2-Tage-Wochegeleistete Arbeitstage Zusatzurlaub
87 X 0,84733 Tage
130 X 0,841094 Tage
173 X 0,841455 Tage
195 X 0,841646 Tage

In der 4-Tage Woche, die bei 12-Stunden-Diensten an Wochenenden einschlägig ist, ergibt sich dieser Anspruch:


in der 4-Tage-Wochegeleistete Arbeitstage Zusatzurlaub
87 X 0,80703 Tage
130 X 0,801044 Tage
173 X 0,801385 Tage
195 X 0,801566 Tage

Wann entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub?

Auch zu dieser Frage schafft das Ministerium Klarheit:
      „Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht unmittelbar nach Ableistung der geforderten Anzahl an Arbeitstagen. Diese werden durch die Zeitwirtschafter in TEMPUS abgefragt und den Beamtinnen und Beamten im WSD in TEMPUS gutgeschrieben.“


Der Zusatzurlaub unterliegt denselben Verfallsregeln, wie der Erholungsurlaub. Das MdI weist aber – aus Sicht der GdP aus guten Gründen – darauf hin, dass der Zusatzurlaub während des laufenden Urlaubsjahrs in Anspruch genommen werden sollte. So kann er dem arbeitswissenschaftlichen Grundsatz entsprechen, wonach die Entlastung so nah wie möglich auf die Belastung folgen sollte.

Konkret: Der Zusatzurlaub kann wie eine Arbeitszeitverkürzung wirken und die Zahl der Zusatzdienste reduzieren helfen.

GdP-Landes-Vize Bernd Becker:

„Die GdP ist für diese eindeutigen Klarstellungen durch das Innenministerium dankbar. Damit dürften viele Diskussionen im Land einer Lösung zugeführt sein.
Ich erinnere daran, dass entsprechend unserer Vereinbarung mit dem MdI die Urlaubsverordnung 2020 nochmals geändert wird und dann bis zu 7 Tage Zusatzurlaub für alle gelten.
Der Anspruch soll dann ganz einfach an die Zugehörigkeit zum Wechselschichtdienst (WSD-Zulage) gekoppelt sein.“