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Beförderungen 18. Mai 2005

Keine Ausweitung der Bewerbungsvoraussetzungen

Mainz.

Das Innenministerium ist nicht bereit, die Bewerbungsvoraussetzungen für die Beförderung zum PHM und zum PHK/KHK auszuweiten. Die GdP hatte darauf gedrängt, die Altersgrenze von 30 Jahren für die PHM-Beförderung aufzuheben und den Absolventen des 20. Studienganges die Bewerbungsmöglichkeit zur PHK/KHK-Beförderung zu öffnen.

Nach Auffassung der GdP könnte bei der PHM-Beförderung in der Säule der Bewerberinnen und Bewerber aus den Einstellungsjahrgängen ab 1990 auf die Vorgabe verzichtet werden, eine Zulassung zum Verfahren an die Vollendung des 30. Lebensjahres zu knüpfen. Aufgrund des engen Budgets sei kein Spielraum, um die Zahl der Beförderungen auszuweiten, argumentiert das Innenministerium dagegen. Die Aufhebung der Altersgrenze würde in einzelnen Dienststellen den Bewerberkreis verdoppeln. Es wäre nicht mehr gewährleistet, dass in der Regel die über eine größere Berufserfahrung verfügenden Beamtinnen und Beamten vorrangig befördert werden könnten. Gerade dieser Gesichtspunkt trage aber die Konzeption bei der PHM-Beförderung. Dies sei auch im Kontext zur Entwicklung der zweigeteilten Laufbahn zu sehen.
Bei der PHK/KHK-Beförderung gibt es die unglückliche Situation, dass dem 20. Studiengang (PK/KK-Ernennung 1999/POK/KOK-Ernennung 2002) die Bewerbungschance verschlossen bleibt, während Bewährungsaufsteiger aus 12/1996, die ebenfalls 2002 POK/KOK wurden, ihre Bewerbung einbringen können. Das Innenministerium vertritt den Standpunkt, dass die beiden Säulen nicht miteinander vergleichbar sind. Aus Rechtsgründen habe die Öffnung für den Bewährungsaufstiegsjahrgang 12/1996 nicht aufgeschoben werden können, weil schon im Vorjahr die Bewährungsaufsteiger aus 7/1996 Berücksichtigung fanden. Bei der Säule der FH-Absolventen habe die Beförderung des 19. Studienganges Vorrang. Das sieht auch die GdP so und hat deshalb gefordert, alle Absolventen des 19. Studienganges bei Nachweis der Beförderungsreife zum PHK/KHK zu ernennen und zusätzlich die Beförderungsmöglichkeit für einen Teil der Absolventen des 20. Studienganges zu öffnen. Dazu ist das Innenministerium nicht bereit, weil das Beförderungsbudget diese Ausweitung in der Beförderungszahl nicht erlaube.