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Pressemitteilung

FFP2-Masken: Forderungen der Gewerkschaft der Polizei und Hintergrundinformationen

Mainz.

Seit Beginn der Pandemie beschäftigt sich die GdP sehr intensiv mit der Frage um die richtige Schutzausstattung der Polizeibeschäftigten. Hierzu zählt von Beginn an auch die Ausstattung mit den verschiedenen Maskentypen. Insbesondere die Qualität und die Quantität der verfügbaren FFP2-Masken wirft seit Monaten immer wieder Diskussionen auf, weil sie die einzigen Masken sind, welche einen tatsächlichen „Eigenschutz“ für die Polizeibeschäftigten liefern.

Landeschefin Kunz zeigt sich kompromisslos: „Beim Schutz der Gesundheit der Polizeibeschäftigten reden wir nicht über die Kür, sondern über die rechtlichen Pflichten des Arbeitgebers. Da es sich um eine Maßnahme des Gesundheitsschutzes handelt, sind die qualitativen Anforderungen an die FFP2-Masken und die Tatsache, dass es sich um Einwegmasken handelt, nicht verhandelbar. Das bedeutet, dass mindestens all diejenigen Polizeibeschäftigten, die im Dienst einem Infektionsrisiko ausgesetzt werden, durch den Dienstherrn mit der entsprechenden Anzahl an Masken ausgestattet werden müssen, die allesamt nach europäischen Standards zertifiziert sind. Das fordern wir bereits seit Beginn der Pandemie; es kann aufgrund der behobenen Lieferengpässe auch keine anderen Auffassungen hierzu mehr geben.“

Wenig Verständnis zeigt Kunz für die Diskussion im politischen Raum darüber, wer sich für die Beschaffung der zweifelhaften Masken verantwortlich zeichnet.
„Die Beschäftigen des Landes Rheinland-Pfalz, und insbesondere die Polizeibeschäftigen, erwarten vollkommen zurecht vernünftige Lösungen im Sinne des Gesundheitsschutzes und keine Politisierung auf Kosten ihrer Gesundheit.“

Da die Thematik sehr komplex ist, möchten wir den Medien einige Hintergrundinformationen hierzu geben:


Wie wurde bisher beschafft?

Zu Beginn der Pandemie war die Beschaffung durchweg von Engpässen gekennzeichnet. Deshalb wurden Abstriche bei der Beschaffung gemacht. Kurz: man war froh, die Kolleginnen und Kollegen der rheinland-pfälzischen Polizei mit FFP2-Masken ausstatten zu können, die man aus „Altbeständen“ noch hatte und die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zur Verfügung gestellt wurden.
Parallel holten wir uns hierzu Sachverstand ein, u.a. bei Virologen der Universitätsmedizin Mainz. Prof. Dr. Plachter hat seine Erkenntnisse rund um die Epidemie auch in der Klausurtagung des GdP Fachausschusses Gesundheit und Arbeitsschutz zum gleichnamigen Thema vorgestellt.

Bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt wurde durch Prof. Dr. Plachter die Auffassung vertreten, dass FFP2-Masken immer dann getragen werden sollten, wenn es zu einem erhöhten Infektionsrisiko kommt (WSD, Einsatzhundertschaften, Ermittlungskommissariate etc. pp). Dieser fachlichen Meinung haben wir uns als GdP angeschlossen und dies konsequent gefordert. Bei den FFP2-Masken handelt es sich um Einwegmasken, welche sehr strengen europäischen Qualitätsstandards unterliegen. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Lieferengpässe konnte in absoluten Ausnahmefällen eine Wiederverwendung möglich sein. Dies wurde auch durch das RKI so bestätigt. Das entsprechende Dokument des RKI hat zum 31. August 2020 aber seine Gültigkeit verloren, da die Lieferengpässe zwischenzeitig nicht mehr gegeben sind. Bis zum 30. September 2020 war es zudem möglich, auch Produkte von Staaten außerhalb der EU auf dem deutschen Markt bereitzustellen, welche die folgenden rechtlichen Vorgaben nicht in jedem Fall erfüllt haben.

Seit Mitte des Jahres 2020 gibt es nun keinen Versorgungsengpass mehr und auch das Ende der großzügigen Einschätzung des RKI führen dazu, dass es aus unserer Sicht nur zum Einsatz von FFP2-Masken kommen kann, welche die europäischen Standards erfüllen. Das bedeutet auch, dass die Masken unter diesen Umständen nicht wiederverwendbar sind. Leider lässt sich aufgrund der unterschiedlichsten Beschaffungswege der ersten Monate der Pandemie nicht adhoc sagen, welche Masken innerhalb der Polizei nun noch im Umlauf sind und wie deren Schutzwirkung und Zertifikate einzuschätzen sind. Eine landesweite Erhebung dieser Daten mit der Folge, nicht zertifizierte bzw. mit schriftlicher Qualitäts-Bestätigung versehene Masken gegen CE-zertifizierte auszutauschen, findet nicht statt. Nur für ein KN95-Maskentyp sind Prüfdokumente vorhanden, die den Polizeibeschäftigten noch nicht zur Verfügung stehen. Dies führt zu einer großen Verunsicherung bei den Polizeibeschäftigten. Das Vertrauen in die Qualität und Schutzwirkung dieser Maskentypen ist demzufolge nicht vorhanden.


Chinesische Masken auch bei der Polizei?

Nachdem es in Report Mainz bzw. im SWR am 01.12.2020 einen umfassenden Bericht über die Qualität der FFP2-Masken chinesischer Herkunft mit der Bezeichnung KN95 gegeben hat, und diese Masken zentral für das ganze Land beschafft werden, haben wir uns an den DGB gewandt, welcher die Problematik aufgegriffen und bearbeitet hat. Auch haben wir uns von einem externen Sachverständigen für PSA diesbezüglich beraten lassen. Hr. Kühn, der als Sachverständiger aus dem Beitrag beim SWR bekannt ist, begutachtet einige der KN95-Masken aktuell für uns. Mit einem Ergebnis rechnen wir in der kommenden Woche. Zwei Masken-Typen aus dem polizeilichen Bestand wurden aktuell aufgrund von Qualitätsbedenken eingezogen. Hierbei handelt es sich um die Firmen Lamdown sowie Jinhua City Shengjie Labor Products Factory (Rückrufliste des LSJV). In größeren Mengen verausgabt sind die Produkte der Maskenhersteller Niosh und Surefare, welche keine CE-Zertifizierung aufweisen.

Qualitätsstandards und schwierige Nachvollziehbarkeit

Grundsätzlich ergibt sich aus der PSA-Verordnung der EU (EU 2016/425) und der PSA-Benutzerverordnung (PSA-BV), dass die FFP2-Masken eine Filterleistung von 94%, die europäische Norm EN149:2001+A1:2009 und ein CE-Kennzeichen, welches den Nachweis für das Konformitätsbewertungsverfahren liefert, gewährleisten müssen.

Seit Beginn der Pandemie wurden innerhalb der Polizei sehr viele Masken der unterschiedlichsten Firmen ausgegeben. Zudem gibt es auch noch Altbestände aus der Vogelgrippezeit. Oftmals ist die EN-Nummer oder das CE-Kennzeichen jedoch nicht erkennbar, gleichwohl beide Nummern angebracht sein müssen. Bei den chinesischen KN95-Masken darf keine CE-Kennzeichnung angebracht werden, da es sich nicht um Masken handelt, welche das europäische Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben.

Die Forderungen der Gewerkschaft der Polizei

    1. Eine Erhebung aller Masken, die innerhalb der Polizei im Einsatz sind.
    2. Sicherstellung, dass ausschließlich geprüfte und zertifizierte persönliche Schutzausstattung (wozu auch die Masken zählen) an die Polizeibeschäftigten verausgabt wird, welche die europäischen Standards erfüllen.
    3. Den Polizeibeschäftigen muss eine Übersicht aller in der Polizei im Einsatz befindlichen Masken und deren Unbedenklichkeitsbescheinigungen bzw. Zertifikate zur Verfügung stehen.
    4. Alle Polizeibeschäftigten in der entsprechenden Anzahl mit FFP2-Masken als Einwegmaske auszustatten. Dies gilt insbesondere für alle Kolleginnen und Kollegen, die im Dienst einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Neben den operativen Kräften betrifft dies auch all diejenigen, welche im Dienst über einen längeren Zeitraum Kontakt zu Menschen haben, der zu einer Unterschreitung des Mindestabstandes führt oder die sich längere Zeit in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhalten.
    5. Die Beschäftigten müssen gemäß der Arbeitsschutzvorschriften auf die Risiken bei längeren Tragezeiten und die sach- und fachgerechte Verwendung der Maske aufgeklärt werden.

Diese Forderungen hat die GdP dem Minister schriftlich mitgeteilt und um Antworten bzw. Entscheidungen gebeten.


Fazit

In der Gesamtschau handelt es sich bei den FFP2-Masken demnach um Gegenstände der persönlichen Schutzausstattung und somit um Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die keine Unsicherheiten bzw. Mängel in der Qualität und bei der Verfügbarkeit zulassen dürfen. Zudem handelt es sich bei den FFP2-Masken um die einzige Maske, die einen tatsächlichen „Selbstschutz“ liefert.
Die Polizei kann in ihren vielfältigen Einsatzlagen die AHA-L Regeln nicht immer einhalten. Dies bezieht sich auf das interne Miteinander, als auch auf den Kontakt zu Bürgerinnen und Bürgern.

Es geht um die Funktionsfähigkeit der Polizei und um die Gesundheit der Polizeibeschäftigten und die unserer Bürgerinnen und Bürger.




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