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Tarifinformation

Umsetzung des Tarifabschlusses vom 17.Februar 2017 Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15

Kesselsdorf.

Mit dem Jahreswechsel 2018 findet die Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 im Bereich des TV- L ihre Anwendung. Dazu hat das Finanzministerium Durchführungshinweise erstellt und diese den Dienststellen als Rundschreiben (Az. 16-P2100/45/30-2017/46928 vom 5.10.2017) zur Beachtung übersandt. Erläutert werden darin der Geltungsbereich sowie die Auswirkungen der Einführung dieser zusätzlichen Stufe auf die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse anhand von Beispielen.

So finden diese Regelungen zum Beispiel auch Anwendung auf Beschäftigte, die sich in Altersteilzeit befinden, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Das gilt auch, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Erreichens der Stufe 6 bereits in der Freistellungsphase des Blockmodells befinden.
Wie von den Tarifvertragsparteien vereinbart, erfolgt zum 1. Januar 2018 die Zuordnung in die neue Stufe 6 nach einer Verweildauer von fünf Jahren in Stufe 5 .
Ebenfalls fünf Jahre beträgt die Verweildauer für Beschäftigte in der sogenannten kleinen EG 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten für die Zahlung des ersten Erhöhungsbetrages von 53,41 Euro
zum 1. Januar 2018.
Dieser Verhandlungserfolg hat weitere Auswirkungen für einige Kolleginnen und Kollegen.
Sie ergeben sich einerseits bei der Zahlung persönlicher Zulagen gemäß:
- § 14 TV-L (Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit),
- § 31 TV-L
(bei Führung auf Probe) und
- § 32 TV-L (bei Führung auf Zeit),
da sich die Berechnungsgrundlage auf Grund des erhöhten Tabellenentgeltes mit einer Gewährung der Stufe 6 zur Ermittlung der jeweiligen Zulage ändert und demzufolge neu zu berechnen ist.

Andererseits wird das erhöhte Entgelt der Stufe 6 auf einen gewährten Strukturausgleich angerechnet. Das kann zur Folge haben, dass sich der Anspruch des bis dahin gezahlten Strukturausgleiches mindert oder ganz erlischt.
Diese Verrechnung ist nicht zu kritisieren.
Der Strukturausgleich wurde mit der Unterzeichnung des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L (TVÜ-Länder) vom Oktober 2006 als
Ausgleich für fiktive zukünftige Einkommenseinbußen vereinbart. Die Anlage 3 „Strukturausgleich für Angestellte“ bestimmt dazu einen festgelegten Personenkreis für die Zahlung dieser Zulage.
Mit der erwähnten Einführung der Erfahrungsstufe 6 für die Entgeltgruppen 9 bis 15 und dem Erhöhungsbetrag für die kleine EG 9 verringern sich die damals prognostizierten Einkommenseinbußen - unabhängig der normalen Tariferhöhungen in den jeweiligen Tarifverhandlungen.
In der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 wurde von den Verhandlungspartnern vereinbart, dass bei Erreichen der Stufe 6 die Regelung des § 12 Abs. 5 TVÜ-L Anwendung findet. Somit ist die Zuerkennung der neuen Erfahrungsstufe mit einer Höhergruppierung gleichzusetzen und somit auf
diese Zulage anzurechnen.

Jörg Günther

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