Wie sicher sind unsere Arbeitsstätten in der Polizei?
Wenn Polizeistandorte zur Falle werden!
Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen zu ergreifen:
Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren, einschl. festgestellter Mängel und Maßnahmen zu ihrer Behebung. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Arbeitsstätte so eingerichtet und betrieben wird, dass keine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgeht. Dabei hat die Verhältnisprävention Vorrang vor der Verhaltensprävention. Verhältnisprävention meint, dass zunächst die Ursache der Gefährdung zu beseitigen oder abzumildern ist, bevor man dem Beschäftigten Verhaltensmaßnahmen zur Minderung der Gefahr auferlegt. Dabei sind der Stand der Technik sowie die vom (Bundes-) Arbeits- und Sozialministerium bekanntgemachten Regeln und Erkenntnisse zu Arbeitsstätten, die „ASR“ zu berücksichtigen. Durch diese Formulierung erhalten die ASR quasi Gesetzescharakter.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen.
Können Mängel, die mit einer unmittelbaren, erheblichen Gefahr verbunden sind, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen.
Gefährdungsbeurteilung § 3 ArbStättV
Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen zu ergreifen:
- · gemäß den Vorschriften der ArbStättV, einschl. ihres Anhangs,
· nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene,
· sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind dabei zu berücksichtigen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren, einschl. festgestellter Mängel und Maßnahmen zu ihrer Behebung. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Arbeitsstätte so eingerichtet und betrieben wird, dass keine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgeht. Dabei hat die Verhältnisprävention Vorrang vor der Verhaltensprävention. Verhältnisprävention meint, dass zunächst die Ursache der Gefährdung zu beseitigen oder abzumildern ist, bevor man dem Beschäftigten Verhaltensmaßnahmen zur Minderung der Gefahr auferlegt. Dabei sind der Stand der Technik sowie die vom (Bundes-) Arbeits- und Sozialministerium bekanntgemachten Regeln und Erkenntnisse zu Arbeitsstätten, die „ASR“ zu berücksichtigen. Durch diese Formulierung erhalten die ASR quasi Gesetzescharakter.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen.
Können Mängel, die mit einer unmittelbaren, erheblichen Gefahr verbunden sind, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen.
Gefährdungsbeurteilung § 3 ArbStättV