Entscheidung EuGH zur Altersdiskriminierung
Gleichzeitig wurde die Entscheidung zu Übergangsregelungen des Landes Berlin bzw. des Bundes getroffen. Hier wurde festgestellt das mit der Überleitung in das neue System die bestehenden Vor- und Nachteile nicht beseitigt, sich weitere Stufenaufstiege jedoch an der erworbenen Berufserfahrung orientieren. Unabhängig davon sei aber die Frage einer möglichen Haftung des Dienstherren auf nationaler Ebene zu klären. Für die Beamten im Freistaat Sachsen ist aus Sicht der GdP Sachsen auch noch zu klären inwieweit die rückwirkende Inkraftsetzung überhaupt rechtswirksam ist. Da zurzeit unter anderem auch zwei Verfahren des OVG Sachsen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind, gilt es die Entscheidungen der nationalen Gerichte abzuwarten.
Die EUGH-Entscheidung ist somit aus Sicht der GdP Sachsen noch nicht der Schlusspunkt in dem Verfahren zur Altersdiskriminierung.
Die EUGH-Entscheidung ist somit aus Sicht der GdP Sachsen noch nicht der Schlusspunkt in dem Verfahren zur Altersdiskriminierung.