Prüfungserleichterter Aufstieg
Sächsische Laufbahnverordnung – Überarbeitung notwendig?

In den letzten Tagen sind viele Anfragen bei der Gewerkschaft der Polizei Sachsen im Zusammenhang mit der Antragstellung zum prüfungserleichterten Aufstiegslehrgang, der am 1. März 2017 beginnt, eingegangen. Auf Grund dessen hat sich die Gewerkschaft der Polizei Sachsen um weitere Informationen bemüht.
So ist mittlerweile bekannt geworden, dass mehrere Beamte einstweiligen Rechtsschutz bei Verwaltungsgerichten (in der Anlage oder auf www.gdp-sachsen.de) beantragt haben und auf Grund dessen vorläufig in das Auswahlverfahren aufgenommen worden sind. Über die Beschwerden des Freistaates Sachsen hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht bisher nicht entschieden.

Wer einen Antrag zur Zulassung zur Aufstiegsausbildung (prüfungserleichterter Aufstieg) gestellt hat und abgelehnt bzw. im Verfahren nicht weiter berücksichtigt wurde, kann diese Entscheidung des
Freistaates Sachsen auf die Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen. Gegen Ablehnungsbescheide muss innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden; wer keinen Ablehnungsbescheid erhalten hat, kann auch unmittelbar Widerspruch einlegen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, in das Auswahlverfahren noch einbezogen zu werden, nachzusuchen. Ob auf diesem Wege noch kurzfristig eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren (und deren Nachholung) erreicht werden kann, kann durch die GdP Sachsen nicht eindeutig beantwortet werden.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen bisher ein Antrag nicht gestellt wurde. Die GdP Sachsen meint, dass ein Antrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren auch zum jetzigen Zeitpunkt noch zulässig sein muss, wenn sich die Anforderungen durch die Rechtsprechung verändert haben. Die Entscheidung es zu tun, obliegt jedoch jedem Antragsteller persönlich.

GdP Sachsen – Wir tun was!