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Soziales

Arbeitszeit “Verordnung“

Kesselsdorf:.

Die Anwendung der Arbeitszeitverordnung für den Polizeivollzugsdienst ist sicher die am meisten diskutierte Verwaltungsvorschrift in den Polizeidienststellen. Auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) beschäftigt sich ständig mit den Praxis-Problemen und spricht diese auch in Gesprächen mit Landtagsabgeordneten an. Jetzt hat der innenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion eine kleine Anfrage zum Thema an die Staatsregierung gestellt.

Die Fragen:

1.) Inwiefern hat sich nach Auffassung der Staatsregierung die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Arbeitszeit in den Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst (VwVAzPol) unter den Gesichtspunkten der Praxisnähe, des Einklangs mit den tatsächlichen Sollstärken der sächsischen Polizei im Vergleich zu den polizeilichen Aufgaben sowie der Vereinbarkeit mit europäischen, deutschen und sächsischen Recht bewährt.

2.) Wie positioniert sich die Staatsregierung hinsichtlich der Rechtskonformität von praktizierten und weiterhin absehbar geplanten 12-Stunden-Einsatzschichten zuzüglich Marsch, Vor- und Nachbereitungszeiten (auch bei Einsätzen sächsischer Kräfte in anderen Bundesländern)?

3.) Ist es zutreffend, dass Sachsen der "Verwaltungsvereinbarung der Länder über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen" beigetreten ist - wenn ja, warum?

4.) Welche Differenz von abrechenbaren Arbeitsstunden zu für die Beschäftigten anrechenbaren Arbeitsstunden ergäbe sich am Beispiel der Einsätze des 1. Halbjahres 2006 bei Anwendung der "Verwaltungsvereinbarung der Länder über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen" bei unterstellten Beitritt aller Bundesländern?

5.) Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Staatsregierung gegen eine Vereinheitlichung der Abrechnungsweise und Arbeitszeitanrechnungsweise der Beschäftigten nach VwVAzPol, indem die Nicht-Dienstzeiten gegenüber den anfordernden Ländern auch in der dort vereinbarten Form Berechnungsgrundlage für die Arbeitszeit der eingesetzten Beschäftigten wären?

Die Staatsregierung hat nun bis zum 12.01.2007 Zeit, die Fragen zu beantworten.

Auf die Antworten sind wir sicher alle gespannt.
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