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Neues vom Rechtsschutz GdP Sachsen

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden

Kesselsdorf:.

Aus aktuellem Anlass haben wir eine Reihe von Informationen zu folgenden Themen bereitgestellt: - Zulage nach § 46 BBesG auch bei „Topfwirtschaft“ - Ende Oktober 2014 wird das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zur Altersdiskriminierung durch Gehaltsstufen entscheiden

Zulage nach § 46 BBesG auch bei „Topfwirtschaft“

Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2014 in zwei Verfahren entschieden und festgestellt:

„Die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine Beförderung - die für eine bei längerer Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes u.U. zu zahlende Zulage nach § 46 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vorliegen müssen - sind dann gegeben, wenn eine entsprechende freie Planstelle vorhanden ist und der Besetzung der Planstelle keine haushaltsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Eine feste Verknüpfung von freier Planstelle und wahrgenommenem höherwertigem Dienstposten ist dafür bei der sog. Topfwirtschaft nicht erforderlich.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat die beiden Berufungsurteile aufgehoben und die entsprechenden Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes heißt es weiter:

„Nach § 46 Abs. 1 BBesG erhalten Beamte und Soldaten, denen die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen; die Zulage wird nach § 46 Abs. 2 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des höherwertigen Amtes gewährt. Haushaltsrechtliche Voraussetzung für die Übertragung des höherwertigen Amtes - also für die Beförderung des Beamten - ist, dass der Beamte in eine entsprechend bewertete Planstelle eingewiesen werden könnte. Das folgt aus § 49 der Bundeshaushaltsordnung bzw. der Vorschrift der jeweiligen Landeshaushaltsordnung. Die Einweisung in eine entsprechende Planstelle setzt voraus, dass es eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit gibt, die für einen Beamten der betreffenden Behörde verfügbar ist. Außerdem dürfen der Besetzung der Planstelle keine haushaltsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen (z.B. kw-Vermerk, Haushaltssperre). Mit dieser Auslegung wird dem Normzweck des § 46 BBesG Rechnung getragen. Dieser besteht darin, einen Anreiz für Beamte zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen.

In den Fällen, in denen eine größere Anzahl höherwertiger Dienstposten einer geringeren Anzahl entsprechender Planstellen gegenübersteht und die Planstellen von Fall zu Fall - regelmäßig bei sog. Beförderungsrunden - dort verwendet werden, wo eine Beförderungsmöglichkeit ausgeschöpft werden soll (sog. „Topfwirtschaft“), kann es vorkommen, dass die Anzahl der nach § 46 BBesG Anspruchsberechtigten höher ist als die Anzahl der freien und besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit. In einem solchen Fall können die Anspruchsberechtigten die Funktionszulage nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig „nach Kopfteilen“ erhalten. Nur so kann dem Normzweck des § 46 BBesG und zugleich der im Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ angelegten Begrenzung auf die bereitstehenden Haushaltsmittel Rechnung getragen werden. Die Zulagenhöhe ist in diesen Fällen wegen möglicher Veränderungen der Anzahl der Anspruchsberechtigten und der Anzahl der freien und besetzbaren Planstellen monatlich neu zu berechnen.“

Stellt sich die Frage ob das Urteil auch auf sächsische Beamte auswirkt.

Dazu ist festzustellen, dass der Wortlaut des § 46 Bundesbesoldungsgesetz bis zum 31. Dezember 2013 auch für sächsische Beamte galt.

Beamte die also einen Antrag auf Zulage stellten, einen Widerspruch einlegten oder Klage erhoben haben und dieser bzw. diese ruhend oder bisher nicht abschließend entschieden wurden, könnten im Ergebnis vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes „profitieren“.

Die Gewerkschaft der Polizei Sachsen wird nach Vorliegen des vollständigen Urteils (in ca. 4 bis 6 Wochen) die Angelegenheit mit den Rechtsanwälten, die mit dieser Angelegenheit betraut sind beraten und die Bezirksgruppen zeitnah über die weitere Vorgehensweise informieren.

Ende Oktober 2014 wird das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zur Altersdiskriminierung durch Gehaltsstufen entscheiden:

Das Bundesverwaltungsgericht wird am 30. Oktober 2014 in mehreren Verfahren, davon in zwei „sächsischen Verfahren“ entscheiden. In der Pressemitteilung zur Terminbekanntgabe heißt es:

„Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Juni 2014 (Rs. C-501/12 u.a., Specht) ist es mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2007 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303/16 nicht zu vereinbaren, dass sich entsprechend den §§ 27 und 28 BBesG a.F. die Grundgehaltsstufe eines Beamten innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bei seiner Einstellung nach seinem Lebensalter richtet. Der EuGH hat ferner entschieden, dass das Unionsrecht nicht vorschreibt, den diskriminierten Beamten rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen.

Gegenstand der Revisionsverfahren ist die Frage, ob und in welcher Höhe die Beamten wegen der früheren diskriminierenden Wirkung der besoldungsrechtlichen Bestimmungen nach nationalem Recht oder unionsrechtlichen Grundsätzen Ansprüche auf höhere Besoldung, Schadenersatz oder Entschädigung haben. Die insgesamt 15 Revisionsverfahren stammen aus dem gesamten Bundesgebiet und betreffen sowohl Beamte als auch Soldaten. Es ist auch zu klären, inwieweit eine rückwirkende Änderung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, mit denen der Gesetzgeber den Anforderungen der Richtlinie 2000/78/EG Rechnung tragen wollte. In einigen Verfahren könnte sich das Problem der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen stellen, weil diese Kläger Zahlungen auch für weit zurückliegende Zeiträume beanspruchen. In Bezug auf Soldaten der Bundeswehr ist zu klären, ob für ihre Besoldungsansprüche ein Ausnahmetatbestand der Richtlinie greift, wonach das aus der Richtlinie folgende Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung und des Alters nicht für die Streitkräfte gilt.“

Jeder Interessierte kann an der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 30. Oktober 2014 ab 10:00 Uhr teilnehmen. Dazu kann man sich auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Probleme persönlich anmelden.

Unabhängig davon, wird die GdP Sachsen zeitnah auf dieser Plattform bzw. über die Bezirksgruppen zu den Ergebnissen und ggf. weiteren notwendigen Verfahrensweisen berichten.

GdP Sachsen – Wir tun was!

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