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Aktuelle Entwicklung zum Verfahren Altersdiskriminierende Besoldung

Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an

Kesselsdorf:.

Wir hatten darüber unterrichtet, dass gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2014 im Zusammenhang mit der altersdiskriminierenden Besoldung mehrere Verfassungsbeschwerden eingelegt wurden. Die bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren sind weitgehend ruhend gestellt. Die Verwaltungsgerichte wollen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes abwarten.

Mit Beschlüssen vom 30.06.2015 hat das Bundesverfassungsgericht einzelne Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Beschlüsse waren nicht begründet. Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat mit zwei Beschlüssen vom 28.08.2015 die Auffassung vertreten, dass über die Vereinbarkeit des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes mit der Sächsischen Verfassung erst nach einer fachgerichtlichen Klärung in den anhängigen Klageverfahren entschieden werden könne. Die Verwaltungsgerichte sollten entscheiden, ob es auf verfassungsrechtliche Fragestellungen ankommt und ggf. eine Klärung bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof herbeiführen. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2014 würden keine Bindungswirkung entfalten.

Mit Beschlüssen vom 07.10.2015 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, weitere Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2014 nicht zur Entscheidung anzunehmen. Diese Entscheidungen sind umfangreich begründet. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass die rückwirkende Neuregelung der Beamtenbesoldung im Freistaat Sachsen nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Das mit dem Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetz geschaffene Sächsische Besoldungsgesetz entfalte auch hinsichtlich der Stufenzuordnung keine belastende Wirkung. Die am Besoldungsdienst- oder Lebensalter ausgerichtete Stufenzuordnung werde durch eine altersunabhängige, an beruflichen Erfahrungszeiten orientierte Zuordnung ersetzt. Dies gehe nicht mit einer rechtsbeeinträchtigenden Wirkung für die Beamtinnen und Beamten einher. Ein Anspruch auf eine höhere Besoldung würde nicht entzogen. Ein Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestünde nicht. Auch im Übrigen sollen keine Verstöße gegen das Grundgesetz vorliegen.

Damit werden die Rechtsgrundsätze aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2014 zu Grunde zu legen sein. Danach steht zwar fest, dass der Freistaat Sachsen seinen Beamtinnen und Beamten bis zum 31.03.2014 eine altersdiskriminierende Besoldung gewährt hat. Durch die rückwirkende Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes besteht jedoch kein Anspruch auf Nachzahlung einer Besoldungsdifferenz. Der den Beamtinnen und Beamten ursprünglich zustehende Entschädigungsanspruch ist durch die rückwirkende Korrektur des Sächsischen Besoldungsgesetzes ab dem 01.09.2006 entfallen. Nur für den Zeitraum 15.08.2006 bis zum 31.08.2006 kann ein anteiliger Entschädigungsanspruch bestehen. Voraussetzung ist, dass die Beamtinnen und Beamten bis zum 08.11.2011 eine Zahlung oder Entschädigung auch für den Monat August 2006 verlangt haben. Noch nicht abschließend entschieden ist, ob ein Widerspruch oder eine Klage vor dem 31.12.2009 erhoben sein muss. Nur in den Fällen, in denen die Beamtinnen und Beamten bis zum 31.12.2009 im Wege des Widerspruchs oder der Klage die Zahlung für den Monat August 2006 eine Entschädigung beansprucht haben, wird der Anspruch in Höhe von 50,00 Euro ohne Risiken durchsetzbar sein.

Es ist damit zu rechnen, dass die Verwaltungsgerichte bei den Klägerinnen und Klägern anfragen, ob die Verfahren fortgeführt werden sollen. In jedem Einzelfall muss geprüft und entschieden werden, ob eine Fortführung des Verfahrens mit dem Ziel, 50 Euro durchzusetzen, möglich und sachgerecht ist.

Die Gewerkschaft der Polizei Sachsen wird sich dazu mit den von ihr beauftragten Rechtsanwälten und mit den dafür zuständigen Gremien ausführlich beraten.
Über die Möglichkeiten des Vorgehens werden wir Sie gesondert unterrichten.

GdP – Wir tun was!
Foto: Thorben Wengert_pixelio.de
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