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Satzungsänderung bei der VBL Ost

Kein Grund zur Besorgnis

Zum 1. Januar 2015 ist die jüngste Änderung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Kraft getreten. Da diese bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost zu Irritationen geführt hat, soll sie nachfolgend erläutert werden.

Die VBL führt für Bund und Länder die betriebliche Altersversorgung durch, auf die die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes durch den Altersversorgungs-Tarifvertrag ATV einen Anspruch haben. Im Westen gibt es die VBL-Rente schon lange, im Tarifgebiet Ost wurde sie erst 1997 eingeführt. Da die Ost-Länder nicht bereit waren, die finanziellen „Altlasten“ der Westländer mit zu finanzieren, wurde für den Osten innerhalb der VBL ein eigener Abrechnungsverband Ost eingeführt. Deshalb zahlen die Ost-Länder nicht einmal halb so viel wie die West-Länder für die Betriebsrente ihrer Beschäftigten: Drei Prozent im Osten (ein Prozent Umlage und zwei Prozent Arbeitgeberbeitrag) gegenüber 6,45 Prozent Umlage plus zwei Prozent „Sanierungsgeld“ im Westen.
2004 wurde beschlossen, im Abrechnungsverband Ost der VBL auf Kapitaldeckung umzusteigen. Bei diesem Finanzierungsverfahren wird Geld am Kapitalmarkt angelegt wird, damit es später für die Rentenzahlung zur Verfügung steht. Das wurde lange Zeit für besser gehalten als das im Westen praktizierte Umlageverfahren, das „von der Hand in den Mund“ lebt und nur wenig Rücklagen bildet. Da die staatliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung nur für kapitalgedeckte Systeme gilt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Osten von dieser Förderung profitieren. Das bedeutet für beide Seiten eine zusätzliche Ersparnis und hat zur Folge, dass die VBL auch für die Beschäftigten im Osten deutlich billiger ist als für die Beschäftigten im Westen.

Durch die Finanzkrise und die seither anhaltenden extremen Niedrigzinsen geraten alle kapitalgedeckten Systeme unter Druck. Das gilt nicht nur für private Lebens- oder Krankenversicherungen, sondern auch für kapitalgedeckte Betriebsrentensysteme. Für die kapitaldeckte VBL Ost gelten – anders als für die umlagefinanzierten Abrechnungsverbände – weitgehend die gleichen Regeln wie für private Versicherungskonzerne. Insbesondere kann sie theoretisch zahlungsunfähig werden. Hier zeigt sich der entscheidende Vorteil einer Betriebsrentenzusage im Allgemeinen und der tarifvertraglichen Betriebsrente im Besonderen: Der Anspruch auf die Betriebsrente besteht unverändert weiter!

Das ist der Hintergrund der im letzten Sommer beschlossenen und zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Satzungsänderungen bei der VBL. Diese bestehen im Wesentlichen aus zwei Schritten:
· Die Leistungen aus dem kapitalgedeckten Abrechnungsverband Ost werden für die Beschäftigungsjahre ab 2015 drastisch abgesenkt (um rund zwei Drittel, § 84b VBLS). Damit soll sichergestellt werden, dass der kapitalgedeckte Abrechnungsverband weiterhin zahlungsfähig bleibt.

· Es wird auch in der Satzung betont, dass der tarifvertragliche Leistungsanspruch der Beschäftigten dadurch nicht berührt wird. Die Differenz zwischen den abgesenkten Leistungen aus der Kapitaldeckung und dem unveränderten Leistungsanspruch aus dem Tarifvertrag wird aus der Umlage finanziert, die die Ost-Arbeitgeber an die VBL zahlen müssen (§ 69 Abs. 4 VBLS).

Da also die Ansprüche der Beschäftigten durch den Altersversorgungs-Tarifvertrag ATV geschützt sind, besteht für die Beschäftigten unmittelbar kein Grund zur Sorge. Anders würde es aussehen, wenn die Arbeitgeber mit ihrem Ansinnen Erfolg hätten, die tarifvertraglichen Ansprüche abzusenken. Das konnten die Gewerkschaften bislang verhindern.

Die kommunalen Beschäftigten im Osten sind bei den fünf kommunalen Zusatzversorgungskassen der fünf ostdeutschen Länder versichert. Diese haben, anders als die VBL Ost, bislang keine Finanzierungsprobleme. Aber auch hier gilt: Unabhängig von der aktuellen Finanzlage der Kassen sind die Betriebsrentenansprüche durch den Tarifvertrag ATV geschützt.

Gesa Bruno-Latocha, GEW Hauptvorstand
Januar 2015

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