EuGH-Urteil zur Differenzierung zurückgelegte Zeiten Arbeitgeber
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine Differenzierung zwischen bei demselben Arbeitgeber und bei anderen Arbeitgebern zurückgelegte Zeiten grundsätzlich gegen die europarechtlichen Vorschriften verstößt. Dies hat Auswirkung im TV-L auf die Stufenzuordnung und bei der Bestimmung der Beschäftigungszeit, der Kündigungsfrist, dem Anspruch auf Krankengeldzuschuss und dem Anspruch auf Jubiläumsgeld!
Bei der Stufenzuordnung differenziert der TV-L in § 16 Abs. 2 bei der Anrechnung von einschlägiger Berufserfahrung danach, ob diese bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber erworben wurde. Dies verstößt gegen die europarechtlichen Freizügigkeitsvorschriften. Damit haben betroffene Beschäftigten den Anspruch, dass auch die bei anderen Arbeitgebern erworbene einschlägige Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung angerechnet wird.
Anträge sind so zu stellen, als wenn die bei anderen Arbeitgebern erworbene einschlägige Berufserfahrung von Anfang an bei ihrer Stufenzuordnung berücksichtigt worden wäre. Rückwirkende Zahlungsansprüche ergeben sich jedoch nur im Rahmen der sechsmonatigen Ausschlussfrist (§ 37 TV-L). Es besteht aber nicht die Möglichkeit diesen Anspruch einzuklagen, es bedarf dazu erst einer Entscheidung eines nationalen Gerichts.
Auch die Differenzierung zwischen demselben Arbeitgeber bzw. anderen Arbeitgeber bei der Bestimmung der Beschäftigungszeit in § 34 TV-L (Kündigungsfrist) ist unzulässig. Auch hat das Urteil Auswirkungen auf den Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 TV-L) und den Anspruch auf Jubiläumsgeld (§ 23 TV-L).
Folgende Beschäftigte sind betroffen:
· Beschäftigte, die ab 01. November 2006 eingestellt worden sind und bei anderen Arbeitgebern einschlägige Berufserfahrung erworben haben, d.h. jetzt im TV-L wesentlich unveränderte Tätigkeiten ausführen.
· Beschäftigte, die ab 01. November 2006 eingestellt worden sind, deren Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber nicht bei der Beschäftigungszeit angerechnet wurde (im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L), und sich wiederum auf das Jubiläumsgeld und/oder Krankengeldzuschuss auswirkt.
Beschäftigte, die innerhalb des letzten Sechs-Monatszeitraum ein Jubiläumsgeld erhalten haben oder hätten, das aufgrund der Anrechnung von Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber höher ausgefallen wäre bzw. gezahlt worden wäre.
Alle weiteren Informationen sowie die Anträge auf www.GdP-Sachsen.de