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Wiesbaden. 30.01.2012

Achtung, Achtung!!!

Widersprüchliche Informationen zum Krankenversicherungszuschuss für Beihilfeberechtigte

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Zu unserer Information bezüglich des Krankenversicherungszuschusses vom 27. Januar 2012 sind am heutigen Tag widersprüchliche Informationen bei uns eingegangen. Diese sind unbedingt zu beachten! Eine nochmalige Überprüfung durch uns hat ergeben, dass das Rechtsverständnis von den zuständigen Stellen zurzeit unterschiedlich ist. So werden von Seiten des Landesamtes für Steuern und Finanzen (LSF) die bisher geltenden Regelungen (Sächsische Beihilfeverordnung) als weiterhin rechtswirksam angesehen. So ist laut einem Schreiben des LSF weiterhin Folgendes zu beachten:


"Wird zu den Beiträgen für eine private Krankenversicherung ein Zuschuss auf Grund von Rechtsvorschriften in Höhe von mindestens 41,00 Euro monatlich gewährt, ermäßigt sich der Bemessungssatz für den Zuschussempfänger gemäß § 33 Abs. 5 SächsBhVO um 20 Prozent.
Maßgebend für die Ermäßigung des Bemessungssatzes des Zuschussempfängers ist der Gesamtbetrag des Zuschusses im Zeitpunkt des Entstehens der beihilfefähigen Aufwendungen.
Bei einem Zuschuss zu den Beiträgen für eine private Krankenversicherung unter 41,00 Euro monatlich unterbleibt die Minderung des Bemessungssatzes. Es kann demnach höchstens einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 40,99 EUR in Anspruch genommen werden, damit der Bemessungssatz nicht gemindert wird.“

Demgegenüber hat der Kommunale Versorgungsverband Sachsen (KVS) in einem uns vorliegenden Schreiben vom Dezember 2011 mitgeteilt, dass die „derzeit noch in § 33 Abs. 5 SächsBhVO vorgesehene Regelung, wonach sich der Beihilfebemessungssatz um 20 v. H. mindert, wenn der Beitragszuschuss 41,00 € monatlich erreicht, … wegen der hierfür in § 102 SächsBG fehlenden Ermächtigungsgrundlage künftig keine Anwendung mehr“ findet.

Die letztgenannte Auffassung vertritt auch die Gewerkschaft der Polizei Sachsen. Diese wird gestützt durch eine veränderte gesetzliche Grundlage.

So wird im § 102 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) der Prozentsatz eindeutig und ohne Vorbehalt geregelt, der als beihilfefähige Aufwendungen (Bemessungssatz) gewährt wird. "Der Bemessungssatz beträgt hiernach

  1. 50 Prozent für die Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
  2. 70 Prozent für die Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2; für beihilfeberechtigte Waisen findet Nummer 4 Anwendung,
  3. 70 Prozent für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten und
  4. 80 Prozent für die berücksichtigungsfähigen Kinder sowie die beihilfeberechtigten Waisen.“

Die unter Ziffer 2. genannte Beihilfeberechtigten sind Versorgungsempfänger, wenn und solange sie Ruhegehalt, einen Unterhaltsbeitrag, Witwengeld, Waisengeld oder Übergangsgeld erhalten.

Auf Grund der derzeitigen widersprüchlichen Situation haben wir uns als GdP Sachsen um eine schnellstmögliche Aufklärung bemüht. Zugleich haben wir einen Rechtsanwalt beauftragt. Nach entsprechender Anfrage und Rücksprache bei den zuständigen Stellen wurde eine erneute zeitnahe rechtliche Prüfung und schriftliche Klarstellung innerhalb der nächsten zwei Wochen in Aussicht gestellt.
Wir werden als GdP Sachsen dann hier und sofort über das Ergebnis und die dann einzuleitenden Schritte (Anträge, Folgemaßnahmen etc.) informieren.


Diese und weitere Presse-Informationen finden Sie in unserem Nachrichten-Archiv.


 
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