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Urteil

Fragen und Antworten zum Bundessozialgerichtsurteil „Jahresendprämie“

Kesselsdorf:.

Zusammenstellung der häufigsten Fragen zum BSG-Urteil vom 23.08.2007 (Az. B 4 RS 4/06 R) in Sachen Jahresendprämie auf der Grundlage einer Information der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Mit Urteil vom 23.8.2007 (Az. B 4 RS 4/06 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ehemals in der DDR Zusatzversorgte sich ihre erhaltenen Jahresendprämien bei ihrer Rente anerkennen lassen können. Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten, die im Zusammenhang mit diesem Urteil auftreten.

1. Wen betrifft das Urteil des Bundessozialgerichts genau?

Die Jahresendprämie aus DDR-Zeiten können sich nur diejenigen Personen für die Rente anrechnen lassen, die bereits zu DDR-Zeiten einem Zusatzversorgungssystem angehörten oder bei denen durch einen Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem fiktiv anerkannt wurde.

Allerdings lohnt es sich nicht für alle Betroffenen, aufgrund dieses Urteils die Anerkennung von Jahresendprämien zu beantragen. Jahresendprämien wirken sich nämlich nur dann auf die Rente aus, wenn die Beitragsbemessungsgrenze Ost (Anlage 3 zum AAÜG) für das jeweilige Jahr noch nicht ausgeschöpft ist.

2. Betrifft das Urteil nur Jahresendprämien oder auch andere Prämienzahlungen aus DDR-Zeiten?

Neben Jahresendprämien werden auch weitere Entgelte (Prämien, zusätzliche Vergütungen) berücksichtigt, wenn diese als Lohnbestandteil zu bewerten sind. Indiz dafür: Die Zahlung der weiteren Entgelte erfolgte aus betrieblichen Mitteln (Prämienfonds).

3. Welche Prämien sind definitiv ausgeschlossen?

Definitiv ausgeschlossen sind einmalige finanzielle Leistungen, die nicht aus der unmittelbaren und mittelbaren Arbeitsleistung resultieren (z. B. staatliche Auszeichnungen).

4. Wie können Betroffene nachweisen, dass sie eine Prämie erhalten haben?

Durch schriftliche Unterlagen, die den Zusatzversorgungsträger davon überzeugen, dass eine Prämie in einer bestimmten Höhe gezahlt wurde.

5. Welche Dokumente oder Nachweise müssen die Berechtigten vorlegen?

Für den Nachweis der zusätzlichen Entgelte sind geeignete Unterlagen einzureichen, die die Höhe und den tatsächlichen Erhalt der Zahlung belegen. Dies können sein: Arbeitgeberbescheinigungen, Kontoauszüge, Lohn-/Gehaltsscheine, Prämierungsschreiben, etc.

6. Was wird als Beleg akzeptiert?

Als Nachweis werden schriftliche Unterlagen jeder Art akzeptiert, die belegen, dass zusätzliche Entgelte gezahlt wurden und in welcher Höhe sie dem Versicherten zugeflossen sind. Ferner ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, den Erhalt und die Höhe einer Prämienzahlung glaubhaft zu machen (z. B. durch Zeugenerklärungen). Allerdings wird es im Rahmen der Glaubhaftmachung äußerst schwierig sein, dem Zusatzversorgungsträger mit Hilfe von Zeugenerklärungen die genaue Höhe einer unter Umständen viele Jahre zurückliegenden Prämienzahlung als "überwiegend wahrscheinlich" zu vermitteln.

7. Wie kommt man an solche Unterlagen heran, wenn man sie nicht mehr zu Hause hat?

Es gibt die Möglichkeit, Lohn- und Gehaltsunterlagen über Archive oder die Rechtsnachfolger der Betriebe und Einrichtungen zu erhalten. Mit vielen Archivierungsfirmen oder Rechtsnachfolgern wurde jedoch vereinbart, Privatpersonen mit Anfragen zur Jahresendprämie an die Rentenversicherungsträger zu verweisen. Dem Rentenversicherungs- bzw. Zusatzversorgungsträger ist vielfach bekannt, wo die Lohnunterlagen ehemaliger DDR-Betriebe aufbewahrt werden. Sofern sich Versicherte an ihren zuständigen Träger wenden, kann dieser von Amts wegen zielgerichtet Ermittlungen führen.

8. Lohnt sich eine Nachfrage im ehemaligen Betrieb?

Belege über Zahlungen von Jahresendprämien gehörten nicht zu den Lohnunterlagen und durften bereits zwei Jahre nach deren Zahlung vernichtet werden. Daher existieren bei den Betrieben meistens keine Unterlagen mehr. Dennoch können in einzelnen Betrieben solche Belege noch vorhanden sein.

Versicherte sollten sich mit ihren Fragen ausschließlich an den Zusatzversorgungsträger oder an seinen Rentenversicherungsträger wenden. Sofern dort festgestellt wird, dass für den Berechtigten eine Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte in Frage kommt, würde diese Stelle beim ehemaligen Betrieb die benötigten Unterlagen gezielt anfordern.

9. Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein? (Fristen, Art des Betriebes usw.)

Hinsichtlich der vorzulegenden Nachweise keine. Allerdings muss der Anspruch auf Zusatzversorgung im Lichte der heutigen Rechtslage weiterhin bestehen. Diese Prüfung wird aufgrund des Antrags der Versicherten von Amts wegen durchgeführt. Dies ist notwendig, da das Bundessozialgericht in den vergangenen Jahren seine Rechtsprechung hinsichtlich des berechtigten Personenkreises eingeschränkt hat. Werden zusätzliche Entgelte anerkannt, wird die Rente – ausgehend vom Antragseingang - für längstens vier Kalenderjahre rückwirkend neu berechnet. D.h. geht der Antrag noch im Dezember 2007 ein, kann es zu einer Nachzahlung ab 1.1.2003 kommen. Bei einem Antrag ab Januar 2008 kann es erst ab 1.1.2004 zu einer Nachzahlung kommen.

10. Wird die Rente automatisch neu berechnet oder muss der Betroffene selbst aktiv werden?

Erkennt der Zusatzversorgungsträger zusätzliche Entgelte neben den bisher festgestellten Arbeitsverdiensten an, erteilt er einen neuen Feststellungsbescheid an den Betroffenen und übermittelt dem Rentenversicherungsträger die neuen Arbeitsverdienste. Dieser führt dann die Neuberechnung der Rente durch, ohne dass hierfür ein gesonderter Antrag des Betroffenen gestellt werden muss.

11. Wie können sich Neuberechnungen auswirken?

Die finanziellen Auswirkungen sind im Einzelfall von der individuellen Versicherungsbiografie abhängig. Versicherte, die z.B. als Berufsanfänger ab 1982/1983 erstmalig einem Zusatzversorgungssystem angehörten, können durch die zusätzliche Anerkennung der Jahresendprämie ggf. mit bis zu 25 Euro mehr an monatlicher Rente rechnen. Ältere Versicherte haben dagegen oft schon mit dem bisher anerkannten Arbeitsverdienst die Beitragsbemessungsgrenze Ost (Wert aus Anlage 3 zum AAÜG) überschritten. Bei ihnen könnte sich im Einzelfall durch Anerkennung von Jahresendprämien keine Veränderung bei der Rente ergeben.

12. Kann sich die bisherige Rente auch verringern?

Wird die Jahresendprämie als zusätzliches Entgelt anerkannt, kann sich die bisherige Rente grundsätzlich nicht verringern. Allerdings prüft der Zusatzversorgungsträger bei Anträgen auf Berücksichtigung der Jahresendprämie von Amts wegen auch, ob die bisherigen Zusatzversorgungszeiten zu Recht anerkannt wurden. Dies ist notwendig, da das Bundessozialgericht in den vergangenen Jahren seine Rechtsprechung hinsichtlich des berechtigten Personenkreises eingeschränkt hat. Ergibt sich, dass die bisherigen

Zusatzversorgungszeiten zu Unrecht anerkannt wurden, erweist sich der bisherige Bescheid als rechtswidrig. Allerdings kann der Zusatzversorgungsträger diesen Bescheid nur dann aufheben, wenn er nicht älter als zwei Jahre ist. Und nur dann kann sich auch die bisherige Rente verringern. Dies sind jedoch Ausnahmefälle. Die fraglichen Bescheide wurden in der Regel bis zum Jahr 2002 erteilt. In Fällen, in denen ein rechtswidriger Bescheid aufgehoben werden kann, weil er noch nicht älter als zwei Jahre ist, wird die bisherige Rente in der Regel nur für die Zukunft verringert.

Ist der bisherige Bescheid rechtswidrig und älter als zwei Jahre, wird die bisherige Rente grundsätzlich „ausgespart“. Das heißt, sie wird in gleich bleibender Höhe weitergezahlt, bis die tatsächlich zustehende Rente diesen Betrag durch Rentenanpassungen erreicht.

13. Kann man bei einer drohenden Rentenminderung den Antrag zurückziehen, damit die Rente in der alten Höhe bleibt?

Eine Antragsrücknahme ist zwar zulässig. Sie hat jedoch auf die Überprüfung „von Amts wegen“, ob die bisherigen Zusatzversorgungszeiten rechtmäßig anerkannt wurden, keinen Einfluss.

14. In welchen Fällen lohnt sich der Antrag nicht?

Im Rahmen der Rentenberechnung können Jahresendprämien nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem die Beitragsbemessungsgrenze Ost (Wert aus Anlage 3 zum AAÜG) für das jeweilige Jahr durch das bisher vom Zusatzversorgungsträger festgestellte Arbeitsentgelt noch nicht ausgeschöpft ist. Liegen die bisher festgestellten Arbeitsentgelte bereits ohne Jahresendprämie über dieser Grenze, wirkt sich die Anerkennung der Jahresendprämie bei der Rentenberechnung nicht aus.

Beispiel:
Für das Jahr 1984 lag die Beitragsbemessungsgrenze Ost bei 18.975 Mark. Bisher wurden 18.500 Mark als Arbeitsentgelt anerkannt. Es werden 750 Mark Jahresendprämie zusätzlich nachgewiesen. Von diesem Betrag wirken sich aber nur 475 Mark rentensteigernd aus (Differenz zwischen 18.975 und 18.500). Liegt der bisherige Arbeitsverdienst sogar über dem Grenzwert, können die zusätzlichen 750 Mark nicht mehr bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

15. Wie hoch ist die Grenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze Ost ändert sich von Jahr zu Jahr. Aber zwei Beispiele mögen dies verdeutlichen: Wer 1973 zu DDR-Zeiten 11.676 Mark verdient hat, erreicht bereits die Beitragsbemessungsgrenze, 1984 wird die Beitragsbemessungsgrenze bei 18.975 Mark erreicht. Verdient man entsprechend weniger, wird diese Höchstgrenze der Berücksichtigung von Verdiensten nicht erreicht.

16. Wo kann sich der Betroffene beraten lassen?

Versicherte können sich zum Beratungsgespräch an die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung wenden oder schriftliche Anfragen an den Rentenversicherungs- bzw. Zusatzversorgungsträger richten. Der Zusatzversorgungsträger ist wie folgt erreichbar:

Deutsche Rentenversicherung Bund
Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme
Hirschberger Straße 4
10317 Berlin
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