Zum Inhalt wechseln

Beamtenversorgung

GdP wendet sich an Petitionsauschuss

Kesselsdorf:.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der vorübergehenden Erhöhung nach § 14 a BeamtVG nicht das erdiente Ruhegehalt, sondern die Mindestversorgung von 35 v.H. zu erhöhen.

Ostdeutsche Ruhestandsbeamte haben damit Anspruch auf höheres Ruhegehalt!

Die sächsische Staatregierung setzte dieses Urteil bisher nicht um. Vielmehr erklärte das Finanzministerium, dass es das Urteil für fehlerhaft hält und nicht zur Anwendung bringt. Für die GdP ist diese Haltung der Staatsregierung nicht nachvollziehbar. Mit einem Schreiben wand sich der Landesvorstand nun an den Petitionsauschusses des Sächsischen Landtages und bittet diesen, dass verfassungsgemäße Handeln der Staatsregierung zu erwirken.
This link is for the Robots and should not be seen.