Bundesverfassungsgericht muss zum Weihnachtsgeld für Beamtinnen und Beamte in Sachsen entscheiden!

Im Rahmen eines vom DGB unterstützten Musterverfahrens hat das Verwaltungsgericht Dresden auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 verwiesen und die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. Das Bundesverfassungsgericht hat im genannten Urteil Kriterien entwickelt, um die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation von Richterinnen und Richtern festzustellen. Danach sind in der 1. Prüfungsstufe fünf Parameter zu prüfen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt, nämlich: eine deutliche Differenz zwischen einerseits der Besoldungsentwicklung und anderseits der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Bundesländer.

Nach Rechtsauffassung des durch den DGB beauftragten Rechtsanwalts hat dazu das Prüfprogramm danach auf der Tatsachen-Grundlage wie folgt abzulaufen:

Variante eins: Der Beklagte führt umfangreich zum Einzelfall aus, außerdem zu den fünf Parametern und den Kriterien der Gesamtschau, den Erkenntnisquellen, dem systeminternen Besoldungsvergleich und dem Quervergleich sowie der Besoldungsentwicklung im Vergleich Sachsen-Anhalt.

Im Ergebnis tragen diese Zahlen die gesetzliche Entscheidung des Beklagten zum Wegfall der Sonderzuwendung.

Dann muss gefragt werden, ob dieses umfangreiche Basismateriel damals den Gesetzgeber vorgelegt worden ist. Ist das nachweislich nicht geschehen, ist davon auszugehen, dass es verfassungswidrig zustande gekommen ist, weil die Anforderungen der Leitsätze 5 und 6 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 nicht erfüllt wurden.
Den abstimmenden Abgeordneten wurde keine hinreichend transparente Entscheidungsgrundlage geboten.

Variante zwei: Dem Beklagten gelingt es nicht, die vom Gericht geforderten Tatsachen vorzutragen; jedenfalls genügen seine Ausführungen dreien der fünf Parameter nicht. Dann scheitert das Gesetz bereits aus materiellen Gründen.

In beiden Varianten muss die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Bleibt jetzt zu hoffen, dass Bewegung in die Sache kommt.

Unser Rechtsanwalt, der die vom DGB Sachsen unterstützten Kläger vertritt, hat bei den Verwaltungsgerichten Dresden, Leipzig und Chemnitz mit dem Verweis auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtes Halle beantragt, auch die vom DGB unter-stützten „Muster“-Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Nur falls der Freistaat Sachsen signalisiert, dass er das Weihnachtsgeld für alle Beamtinnen und Beamten wieder einführt, wenn dieses erste Verfahren Erfolg hat, können wir dem Ruhen der Parallelverfahren zustimmen. Wir werden sehen, wie sich die Gerichte verhalten.

Die GdP Sachsen drängt darauf, dass das Weihnachtsgeld für die Beamten wieder eingeführt wird. Die anstehende Weihnachtszeit ist wieder eine gute Gelegenheit, die Politik mit unseren Forderungen zu konfrontieren.

Wir bleiben dran: Weihnachtsgeld ist für die Beamtinnen und Beamten in Sachsen notwendig!

Besser als langwierige Verfahren wäre es, wenn die Politik die Kraft und den Mut aufbrächte, das Weihnachtsgeld wieder einzuführen. Geld ist in Sachsen ja genug gebunkert!

GdP-Sachsen – Wir tun was!