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Wiesbaden. 05.02.2018

Verpflegungs- und Bekleidungsgeld als Arbeitsentgelt für die Rentenberechnung anerkannt

Landessozialgericht Sachsen hat nunmehr in zwei Verfahren entschieden! Wie geht es weiter?

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Kesselsdorf, 5. Februar 2018

Seit dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R gab es die Möglichkeit, weitere Zahlungen als Arbeitsentgelt für die Rentenberechnung einzufordern.
Diese Chance nahmen auch die Anspruchsberechtigten des Sonderversorgungssystems der Angehörigen der Deut­schen Volkspolizei, der Organe Feuerwehr und des Strafvollzuges gemäß Anlage 2 Ziffer 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) wahr und stellten Anträge auf Überprüfung der Entgeltbescheide bei der Polizeiverwaltung des Freistaates Sachsen.
Der Freistaat Sachsen lehnte bisher diese Anträge ab und es erfolgte ein jahrelanger Rechtsstreit vor den Sozialgerichten.
Das Sächsische Landessozialgericht erkannte mit den Urteilen vom 23. Januar 2018 die Ansprüche von zwei Volkspolizisten auf Anerkennung des Verpflegungs- und Bekleidungsgeldes als Arbeitsentgelt für die Rentenberechnung an. Diese Urteile sind noch nicht veröffentlicht und rechtskräftig. Eine Revision vor dem Bundessozialgericht ist nicht zugelassen. Ob der Freistaat Sachsen dagegen Beschwerde einlegt, ist nicht bekannt.
Neben dem Land Brandenburg hat sich mittlerweile auch das Land Sachsen-Anhalt zur Anerkennung der genannten Zahlungen als Arbeitsentgelt entschieden. Auch hier war die GdP sehr aktiv. (Übersicht siehe Anhang)

Wie soll es nun in Sachsen weiter gehen?

Dazu liegt eine Antwort (siehe Anhang) des Innenministers des Freistaates Sachsen auf die parlamentarische Anfrage des Vorsitzenden der Fraktion der Partei DIE LINKE, Herrn Dr. Gebhardt, zu dieser Problematik vom 21. Dezember 2017 vor. Hier betont Herr Prof. Dr. Wöller, dass er noch weitere Urteile des Landessozialgerichtes abwarten will, bevor er eine Entscheidung zur Anerkennung des Verpflegungs- und Bekleidungsgeldes als Arbeitsentgelt trifft. Zwei Urteile liegen nunmehr vor.
Nach der Veröffentlichung und Rechtswirksamkeit der o. g. Urteile wird die GdP Sachsen ihre gewerkschaftlichen Möglichkeiten nutzen und darauf drängen, dass der Freistaat Sachsen der Rechtsprechung des sächsischen LSG nicht nur in den beiden Fällen als sogenannte Einzelfälle folgt, sondern alle Anträge und Widersprüche ohne weiteres Zuwarten im Interesse der vielen teilweise seit über 10 Jahren wartenden Betroffenen bearbeitet.

GdP-Wir tun was!


Diese und weitere Presse-Informationen finden Sie in unserem Nachrichten-Archiv.


 
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