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Rechtsschutz GdP Sachsen: Verfahren „Altersdiskriminierung“

Altersdiskriminierung – wie weiter?

Kesselsdorf:.

Das Verfahren Altersdiskriminierung wird nunmehr durch die Verwaltungsgerichte weiter bearbeitet. Wie bereits durch vorherige Meldungen berichtet, waren wir in der Sache selbst zwar erfolgreich, jedoch hat der Freistaat Sachsen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die Angelegenheit durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz rückwirkend grundsätzlich (außer Monat August 2006) geheilt. Deswegen empfehlen wir die Klagerücknahme. Die GdP Sachsen stellt hierfür einen Musterantrag zur Verfügung.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

mit Beschlüssen vom 26.02.2016 und 02.03.2016 haben das Verwaltungsgericht Dresden und das Verwaltungsgericht Leipzig in ersten Verfahren über die Kosten in den Klageverfahren im Zusammenhang mit der altersdiskriminierenden Besoldung entschieden. In den Verfahren wurden die Kosten dem Freistaat Sachsen auferlegt. Derzeitig werden darüber die Kläger mit einem Schreiben des jeweiligen Verwaltungsgerichtes schriftlich informiert. In diesem wird zugleich darum gebeten, binnen drei Wochen nach Zugang des Schreibens, das Gericht zu informieren, ob die Klage aufrechterhalten bleibt.

Da die Klagen (bis auf ganz wenige Fälle, in denen bis zum Jahr 2009 auch rückwirkend bis August 2006 verjährungsunterbrechend gehandelt wurde) keine Aussicht auf Erfolg haben, empfehlen wir nach Rücksprache mit den von uns beauftragten Rechtsanwälten, die anhängigen Klagen beim Verwaltungsgericht Dresden und Leipzig nun zurückzunehmen und dies mit der beigefügten Erklärung (hier klicken) zu verbinden. Die fehlenden Daten finden Sie bei Ihren Unterlagen. Im Zweifelsfall finden Sie im Widerspruchsbescheid Angaben. Die Klagerücknahme, für Klageverfahren, die durch die von der GdP Sachsen beauftragten Rechtsanwälte/Rechtsschutzstellen betreut werden, erfolgt durch diese nach Abstimmung mit dem jeweiligen Mitglied der GdP Sachsen.

In den Verfahren, in denen nach dem Inkrafttreten (nach dem 18.12.2013) des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes erstmals Widerspruch eingelegt wurde oder der Freistaat Sachsen ein Ruhen nicht zugesichert hat und deshalb Klage erhoben wurde , werden Sie aller Voraussicht nach die Kosten tragen müssen. Es ist daher wichtig, die Daten im Musterantrag unbedingt zu ergänzen. Letztlich wird es zu einer Einzelfallprüfung kommen; die Verwaltungsgerichte müssen entscheiden.

Nach Klagerücknahme wird das jeweilige Verfahren eingestellt, über die Kosten entschieden und der Streitwert festgesetzt. Beide Verwaltungsgerichte setzen den 24-fachen Differenzbetrag fest. Dies kann gegenüber der zunächst erfolgten Streitwertfestsetzung zu Änderungen führen. Die Gerichtskosten werden nachfolgend abgerechnet. Wegen der Vielzahl der Verfahren kann dies längere Zeit dauern. Der Differenzbetrag zwischen verbrauchten und gezahlten Gerichtskosten wird erstattet. Den Differenzbetrag kann man, soweit der Freistaat Sachsen die Kosten trägt, gegen ihn festsetzen lassen.

Ein Muster für einen Kostenfestsetzungsantrag werden wir in den nächsten Tagen über die Bezirksgruppen bzw. die Geschäftsstelle der GdP Sachsen zur Verfügung stellen.

Für Rückfragen stehen Ihnen neben den Ansprechpartnern der Bezirksgruppen, in der Geschäftsstelle der GdP Sachsen, Frau Meyer (Telefon: 035204-68713) oder der Verantwortliche des Geschäftsführenden Landesvorstandes für den Bereich Rechtsschutz Herr Scheller (Telefon:01 52 56 16 64 47) zur Verfügung.

GdP – Wir tun was!

Foto: Thorben Wengert_pixelio.de
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