Beamtenrecht
Föderalismusreform
Die als Sachverständige geladenen Rechtsprofessoren wandten sich gegen die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz um die Formulierung „…und fortentwickeln“. Dies habe nur deklaratorischen Wert, da nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts die bisherige Grundrechtsbestimmung nicht statisch zu verstehen ist.
Im Rahmen des Alimentationsprinzips wird die Leistungskomponente durch die Länder nicht in Anspruch genommen. Die bisherigen Leistungsanreize zBsp. Zulagen und Prämien werden kaum genutzt. Das Gleiche gelte für die Regelung der Stellenplanobergrenzen.
Das trifft auch für den Freistaat Sachsen zu, so Matthias Kubitz Landesvorsitzender der GdP Sachsen.
Die Rechtsprofessoren bewerteten die vorgesehenen Grundgesetzänderungen als ein verfassungspolitisches Geschäft „do ut des (ich gebe, wenn du gibst)“, bei dem es Verlierer aber keine Gewinner gibt. Dies gelte sowohl für die Beamten und Versorgungsempfänger (ein Gleichklang mit dem Tarif dürfte es wohl kaum noch geben) als auch für den Steuerzahler, da ein erheblicher Bürokratieaufbau in Form von Dienstrechtsabteilungen bei den Ländern nötig sei.
Im Rahmen des Alimentationsprinzips wird die Leistungskomponente durch die Länder nicht in Anspruch genommen. Die bisherigen Leistungsanreize zBsp. Zulagen und Prämien werden kaum genutzt. Das Gleiche gelte für die Regelung der Stellenplanobergrenzen.
Das trifft auch für den Freistaat Sachsen zu, so Matthias Kubitz Landesvorsitzender der GdP Sachsen.
Die Rechtsprofessoren bewerteten die vorgesehenen Grundgesetzänderungen als ein verfassungspolitisches Geschäft „do ut des (ich gebe, wenn du gibst)“, bei dem es Verlierer aber keine Gewinner gibt. Dies gelte sowohl für die Beamten und Versorgungsempfänger (ein Gleichklang mit dem Tarif dürfte es wohl kaum noch geben) als auch für den Steuerzahler, da ein erheblicher Bürokratieaufbau in Form von Dienstrechtsabteilungen bei den Ländern nötig sei.