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Urteil des EuGH zur Arbeitsbereitschaft / Rufbereitschaft

Kesselsdorf.

Der Europäische Gerichtshof hat am 21.2.2018 ein Urteil zu einer arbeitszeitrechtlichen Thematik gefällt. Darin wird festgestellt: „dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während derer er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, wodurch die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, als Arbeitszeit anzusehen ist.“

Wie bereits diesem Textauszug zu entnehmen ist, handelt sich hierbei um eine am konkreten Einzelfall festgemachte Gerichtsentscheidung.
Sie stellt zwar eine neue Qualität der gerichtlichen Tatsachenfeststellung dar, kann jedoch nicht als Grundsatzurteil für alle denkbaren
Konstellationen verstanden werden.

Die GdP beschäftigt sich aktuell mit diesem Urteil und berät die daraus abzuleitenden Konsequenzen.
Sollten vergleichbare Situationen auftreten, werden diese Dienste mit Blick auf das Urteil analysiert und eine Anwendbarkeit der Rechtsprechung
geprüft.

Bei Erfordernis werden wir darüber auf gleichem Wege informieren.

Anbei die Informationen der Bundesgeschäftsstelle der GdP zu diesem Urteil (hier klicken).

GdP-Wir tun was!

Foto: Thorben Wengert @ pixelio.de
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