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Urteil Bundesverfassungsgericht!

Weihnachtsgeld und verfassungsmäßige Besoldung – Jetzt!

Widerspruch zum Bezügeschein

Kesselsdorf:.

Seit Tagen sind die Bezügescheine da! Weihnachtsgeld? Nein, wieder Fehlanzeige! Das Bundesverfassungsgericht hat nun in einem Beschlussverfahren (siehe Newsletter vom 18. Dezember 2015) entschieden. Jetzt erneut widersprechen? Die GdP Sachsen stellt hiermit einen Musterwiderspruch zur Klärung der Gesamtalimentation zur Verfügung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

zum 1. Dezember 2011 sahen die sächsischen Beamtinnen und Beamten auf ihrem Bezügeschein schwarz auf weiß, dass für sie das Weihnachtsgeld in Sachsen gestrichen worden ist.

Auf Initiative der GdP Sachsen sollten deshalb alle Beamtinnen und Beamten im Dezember 2011 nach erfolgter Bezügezahlung für den Monat Dezember 2011 einen Widerspruch in Sachen amtsangemessene Alimentation an die jeweilige Bezügestelle senden. Davon wurde tausendfach Gebrauch gemacht.

Grundsätzlich kann Jeder, der im Jahr 2011 oder später bereits einen Widerspruch zu seiner Gesamtalimentation eingelegt und eine entsprechende Antwort vom Landesamt für Steuern und Finanzen erhalten hat, mit dem der Eingang bestätigt wurde, die Einrede auf die Verjährung zugesagt wurde und der Widerspruch zugleich bis zur gerichtlichen Klärung ruhend gestellt wurde, auf einen weiteren Widerspruch verzichten.

Wer dies bisher nicht getan hat, weil sie oder er z. B. noch nicht in einem Dienstverhältnis mit dem Freistaat Sachsen stand oder es einfach vergessen hat bzw. sich nicht sicher ist, kann dies auch jetzt tun. Dafür stellen wir einen Musterantrag/Musterwiderspruch (hier klicken) für die Bezügestelle Dresden (Adresse Leipzig bzw. Chemnitz bitte selbständig ändern) zur Verfügung.

Da der Freistaat Sachsen bisher nicht entschieden hat, wie er mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes umgehen will, sollte jeder selbst prüfen, ob er jetzt handeln muss.

Um mögliche Ansprüche schnellstmöglich zu wahren, sollte das Widerspruchschreiben nach Möglichkeit bis spätestens 31. Dezember 2015 in der Bezügestelle, ggf. auch vorab per Fax dort eingegangen sein!


GdP – Wir tun was!
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