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Information zum Widerspruch – Stufenfestsetzung –

Kesselsdorf:.

Wie bereits im Newsletter berichtet, prüft die GdP Sachsen derzeitig tiefgründig die weitere Vorgehensweise. In Abstimmung mit den beauftragten Rechtsanwälten bezüglich des Klageverfahrens „Altersdiskriminierung“ wird von einer zu schnellen Reaktion auf die Stufenfestsetzung abgeraten. Die ersten Schreiben des Landesamtes für Steuern und Finanzen sind mit dem Datum 27. März 2014 datiert und haben den Empfänger (also unsere Mitglieder) in der Regel am 29. März 2014 erreicht. Es wird deshalb empfohlen, den Widerspruch so zu versenden, dass er spätestens am 29. April 2014 beim Landesamt für Steuern und Finanzen eingeht.

Muss Widerspruch gegen die rückwirkende Stufenfestsetzung eingelegt werden?

Grundsätzlich sollte jede Kollegin und jeder Kollege, der Klage wegen Altersdiskriminierung bzw. Bezahlung aus der Endstufe eingereicht hat, Widerspruch einlegen. Derjenige, der es aus diesem Personenkreis nicht macht und damit die rückwirkende Stufenfestsetzung wirksam werden lässt, erkennt damit prinzipiell die „Heilung“ der Altersdiskriminierung an. Die eingereichte Klage wird damit grundsätzlich hinfällig.

Mitglieder der GdP Sachsen, die bisher keine Klage eingereicht hatten, können prüfen, ob sie der rückwirkenden Stufenfestsetzung widersprechen und damit zugleich die bisherige Altersdiskriminierung indirekt angreifen.

Wir empfehlen allen Mitgliedern grundsätzlich, den Musterwiderspruch (hier klicken) zu verwenden.

Nach entsprechender Antwort des Landesamtes für Steuern und Finanzen wird an dieser Stelle über die weitere Vorgehensweise informiert. Zugleich ist es möglich, weitere Informationen über die Bezirks- bzw. Kreisgruppen sowie in der Geschäftsstelle der GdP Sachsen (Frau Sist, 035204 – 68713) zu erhalten.
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