Ende Oktober 2014 wird das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zur Altersdiskriminierung durch Gehaltsstufen entscheiden:

Das Bundesverwaltungsgericht wird am 30. Oktober 2014 in mehreren Verfahren, davon in zwei „sächsischen Verfahren“ entscheiden. In der Pressemitteilung zur Terminbekanntgabe heißt es:

„Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Juni 2014 (Rs. C-501/12 u.a., Specht) ist es mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2007 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303/16 nicht zu vereinbaren, dass sich entsprechend den §§ 27 und 28 BBesG a.F. die Grundgehaltsstufe eines Beamten innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bei seiner Einstellung nach seinem Lebensalter richtet. Der EuGH hat ferner entschieden, dass das Unionsrecht nicht vorschreibt, den diskriminierten Beamten rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen.

Gegenstand der Revisionsverfahren ist die Frage, ob und in welcher Höhe die Beamten wegen der früheren diskriminierenden Wirkung der besoldungsrechtlichen Bestimmungen nach nationalem Recht oder unionsrechtlichen Grundsätzen Ansprüche auf höhere Besoldung, Schadenersatz oder Entschädigung haben. Die insgesamt 15 Revisionsverfahren stammen aus dem gesamten Bundesgebiet und betreffen sowohl Beamte als auch Soldaten. Es ist auch zu klären, inwieweit eine rückwirkende Änderung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, mit denen der Gesetzgeber den Anforderungen der Richtlinie 2000/78/EG Rechnung tragen wollte. In einigen Verfahren könnte sich das Problem der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen stellen, weil diese Kläger Zahlungen auch für weit zurückliegende Zeiträume beanspruchen. In Bezug auf Soldaten der Bundeswehr ist zu klären, ob für ihre Besoldungsansprüche ein Ausnahmetatbestand der Richtlinie greift, wonach das aus der Richtlinie folgende Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung und des Alters nicht für die Streitkräfte gilt.“

Jeder Interessierte kann an der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 30. Oktober 2014 ab 10:00 Uhr teilnehmen. Dazu kann man sich auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Probleme persönlich anmelden.

Unabhängig davon, wird die GdP Sachsen zeitnah auf dieser Plattform bzw. über die Bezirksgruppen zu den Ergebnissen und ggf. weiteren notwendigen Verfahrensweisen berichten.

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