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Beanstandung der Versicherungsnachweise 2004 und 2005 der VBLklassik

Kesselsdorf:.

Versicherungsnachweise 2004 und 2005 der Pflichtvers­icherung (VBLklassik) in Bezug auf Bonuspunkte bereits Gegenstand von Klagen – weitere Beanstandungen sind nicht erforderlich

Ungeachtet der jüngsten Entscheidung des VBL-Verwaltungsrats, in der umlagefinanzierten Pflichtversicherung Bonuspunkte zu verteilen, erreichen die VBL zahlreiche Anfragen zu diesem Thema sowie eine große Anzahl von Beanstandungen der Versicherungsnachweise 2004 und 2005 in der VBLklassik. Diese Versicherungsnachweise sind hinsichtlich der Ver­gabe von Bonuspunkten bereits Gegenstand anhängiger Klagen.
Viele der Versicherten wollen in diesem Punkt nicht individuell gegen die Versiche­rungsnachweise für 2004 und 2005 vorgehen und ein eigenes Klageverfahren betreiben. Sie möchten lediglich ihre Rechte wahren und haben bereits im Vorfeld erklärt, eine rechtskräfti­ge höchstrichterliche Entscheidung in den anhängigen Verfahren auch gegen sich gelten zu lassen.
Um den Versicherten, die sich mit entsprechenden Gedanken tragen, Mühen und Kosten zu ersparen, erklärt sich die VBL aufgrund Verwaltungsratsbeschlusses vom 30. November 2006 bereit, hinsichtlich der Versicherungsnachweise für 2004 und 2005 in der Frage der Vergabe von Bonuspunkten auf die Einhaltung der sechsmonatigen Ausschlussfrist für die Beanstandung dieser Versicherungsnachweise durch die Versicherten sowie auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Entsprechendes gilt für die Erhebung einer Kla­ge zum ordentlichen Gericht oder zum Schiedsgericht der VBL.

Das bedeutet, dass die Versicherten in dieser Sache weder die Versicherungsnachweise 2004 und 2005 gegenüber der VBL beanstanden noch Klage erheben müssen, um ihre Rechte zu wahren.

Sobald die Rechtslage durch eine rechtskräftige höchstrichterliche Entscheidung in den an­hängigen Prozessen geklärt ist und die Gremien der VBL sich hiermit befasst haben, wird die VBL unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen und die Versicherten über das Ergebnis informieren. Gegen diese Mitteilungen haben die Versicherten dann wiederum die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen.
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