Tarifinformation

Positives Urteil im jahrelangen Rechtsstreit zum Anspruch auf Strukturausgleich im Bereich der TdL!
Rechtsauffassung der GdP bestätigt!

Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.10.2012 festgestellt, dass es für den Anspruch auf Strukturausgleich unerheblich ist, ob die in der zweiten Spalte der Anlage 3 zum TVÜ-Länder genannte Vergütungsgruppe im Wege des Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieges erreicht wurde oder nicht.

In der Auseinandersetzung mit Bund und Ländern bestand Streit darüber, wie die Angabe „ohne“ in der Spalte „Aufstieg“ der Anlage 3 zum TVÜ auszulegen ist.
Während die Gewerkschaft der Auffassung ist, dass die Eingruppierung zum Zeitpunkt der Überleitung am 01.11.2006 maßgeblich ist und sich daraus ein Anspruch auf Aufstieg ergibt (tatsächliche Eingruppierung), stellen die Arbeitgeber auf die Eingruppierung bei der erstmaligen Übertragung der auszuübenden Tätigkeit (originäre Eingruppierung) ab und ob daraus ein Aufstieg möglich wäre.

Was heißt das?
Ein Beispiel:
Ein Angestellter ist bei seiner Einstellung 1998 auf Grund seiner Tätigkeit in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a des BAT eingruppiert worden (das ist die originäre Eingruppierung).
Aus dieser Vergütungsgruppe besteht nach 6 Jahren (im Jahr 2004) ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1b (tatsächliche Eingruppierung).
Aus diesem Grund ist bei der Überleitung zum 01.11.2006 in der Anlage 3 des TVÜ-Länder nicht unter der Vergütungsgruppe VII sondern unter der Vergütungsgruppe VI b zu suchen, ob ein Anspruch auf Strukturausgleich besteht oder nicht.
Da gemäß den Regelungen des BAT/ BAT-O aus der Fallgruppe 1b kein weiterer Aufstieg möglich ist, besteht ein Anspruch auf Strukturausgleich, wenn auch die Lebensalters- und die Ortszuschlagsstufe mit der in der Anlage 3 aufgeführten übereinstimmen.

Wer könnte betroffen sein?
Alle ehemaligen Beschäftigten, die 2006 aus dem Bereich des BAT/ BAT-O (Angestellte) übergeleitet wurden und zurzeit keinen Strukturausgleich erhalten.
Sie sollten prüfen, ob zum Zeitpunkt der Überleitung zum 01.11.2006 kein Anspruch auf einen Bewährungsaufstieg/ Fallgruppenaufstieg bestanden hat.
Weiterhin sollten sie in der Anlage 3 zum TVÜ-Ländern überprüfen, inwieweit ihre persönliche Fallgestaltung mit Ortszuschlagsstufe und Lebensaltersstufe aufgeführt ist.
Dazu ist die Bezügemitteilung von Oktober 2006 zu nutzen.

Ist die individuelle Fallgestaltung in der oben genannten Anlage zum TVÜ-L aufgeführt, sollte ein Antrag auf Zahlung des dort aufgeführten Strukturausgleiches beim zuständigen Personalreferat der jeweiligen Dienststelle gestellt werden.

Zu beachten ist, dass gemäß § 37 TV-L nur sechs Monate rückwirkend Ansprüche geltend gemacht werden können.
Nicht betroffen sind ehemalige Tarifbeschäftigte aus dem MT-Arb /MT-Arb-O (Arbeiterbereich)!

Jörg Günther