Da inzwischen zum 01.01.2012 die gesetzlichen Grundlagen in Sachsen geändert wurden und die Rechtsprechung auch keine rückwirkende Geltendmachung zulässt, besteht nur noch begrenzt die Möglichkeit, eine Nachzahlung zu beanspruchen.
Eine Chance dafür besteht noch für Beamtinnen und Beamte, welche alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie beziehen noch monatlich die vorübergehende Erhöhung gem. § 14a BeamtVG, sind also noch nicht Rentenempfänger.
Sie sind vor dem 31.12.2011 in den Ruhestand gegangen. (zum 01.01.2012 erfolgte eine Gesetzesänderung, die den Anspruch annulliert)
Das „erdiente“ Ruhegehalt, auf das die Erhöhung nach § 14a BeamtVG aufgestockt wird, ist einen geringerer Betrag als die Mindestpension. (Dies wird in der Regel bis Inhaber des Amtes A 11 zutreffen.)
Wer diese Voraussetzungen erfüllt sollte zur Sicherheit noch einen solchen Antrag (hier zum Download) stellen. Die Neuberechnung erfolgt nur im verbleibenden Zeitraum bis zur Rente.